Umschulung
Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten, dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden.
Voraussetzung für Betriebe
Betriebe, die eine Umschulung durchführen möchten, müssen für den gewünschten Beruf als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Zwischen Umschulenden und Umzuschulenden muss ein Umschulungsvertrag geschlossen werden. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen, um Ausbildungsbetrieb zu werden.
Voraussetzung für Umzuschulende
Eine Umschulung setzt begrifflich voraus, dass der Umzuschulende vor Beginn der Umschulung anderweitig beruflich tätig gewesen ist. Diese berufliche Tätigkeit kann z. B. als Arbeiter, Angestellter oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben und muss mindestens ein Jahr angedauert haben. Wenn jemand ohne vorherige Berufspraxis direkt im Anschluss an eine Berufsausbildung eine Umschulung beginnen möchte, so liegt keine Umschulung sondern eine Zweitausbildung vor. Informieren Sie sich bei unseren Ausbildungsberatern über die Prüfungen bei Umschulungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf, Anmeldefristen, Termine, etc..
Bildungsträger
Institutionen, die trägergestützte Umschulungen bzw. Gruppenumschulungen anbieten möchten, müssen besondere Bedingungen beachten.