Existenzgründung durch Bürger aus Nicht-EU-Staaten

Bürger aus nicht EU-Staaten, die bereits in Bremen leben, aber keine Erlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit haben (Eintrag im Pass beachten), müssen die Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde einholen. In Bremen wird der Antrag direkt bei der Ausländerbehörde gestellt.
Eine Erlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wird regelmäßig dann erteilt, wenn festzustellen ist, dass die Gründungsidee ein „örtliches Bedürfnis" oder ein „übergeordnetes wirtschaftliches Interesse” hervorruft. Bei dieser Bewertung wird auch eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer einbezogen. Diese Begutachtung erfolgt streng vertraulich und nur gegenüber der zuständigen Behörde.

Bürger aus nicht EU-Staaten, die noch nicht in Bremen leben, benötigen zur Ausübung einer unselbstständigen und/oder selbstständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis), der die Aufnahme einer solchen Tätigkeit gestattet.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit § 21 AufenthaltsG ist vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Eine Übersicht der Vertretungen finden Sie auf der Seite des auswärtigen Amtes.
Der Antrag wird über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet. Für die Prüfung und Beurteilung des zugeleiteten Antrags zieht die Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen wiederum eine Stellungnahme der zuständigen Handelskammer Bremen heran, die ihrerseits folgende Punkte überprüft und unabhängig bewertet:
  • Geschäftsidee
  • Übergeordnetes wirtschaftliches Interesse
  • Besonderes regionales Bedürfnis
  • Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
  • Finanzierung und Umsetzung durch Eigenkapital oder Kreditzusage
  • Tragfähigkeit der Geschäftsidee
  • Berufliche Qualifikation des Antragsstellers
  • Auswirklungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation
  • Beitrag zu Innovation und Forschung
Ungeachtet des Prüfungsergebnisses durch die Bremer Ausländerbehörde/ Handelskammer trifft die Auslandsvertretung die alleinige Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums.
Für längerfristige Aufenthalte wird zwischen der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis unterschieden.
Folgende Unterlagen sind möglichst vollständig bei der Ausländerbehörde einzureichen
  • Kopie des ausgefüllten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Businessplan (Konzept, Ertragsvorschau, Investitionsplan, Kapitalbedarfsplan, Liquiditätsplan)
  • Gesellschaftsvertrag, ggf. im Entwurf und Geschäftsführer- / Arbeitsvertrag (mit Gehaltsangabe, falls bereits vorhanden)
  • Handelsregisterauszug (falls bereits vorhanden)
  • Gewerbeanmeldung (falls bereits vorhanden)
  • Kapitalnachweis (Eigen- oder Fremdkapital / Kontoauszüge, Kreditzusagen)
  • Lebenslauf (inkl. Schul- / Hochschulzeugnisse, Ausbildungsnachweise, Nachweise beruflicher Tätigkeiten)
  • Ggf. Nachweis über Krankenversicherungsschutz (für Ausländerbehörde)
  • Miet- / Pachtverträge, falls schon geschlossen
  • Nachweis bestehender Geschäftsverbindungen in Deutschland und / oder Europa (inkl. Umsatzangaben)

Migrationsamt Bremen
Stresemannstraße 48, 28207 Bremen
Tel.: 0421 361-88630
Fax: 0421 361-15013
E-Mail: office@migrationsamt.bremen.de