Persönliche Absicherung
Eine Existenzgründung ist immer mit Chancen aber auch Risiken verbunden. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die soziale Absicherung. Während Angestellte automatisch im Sozialversicherungssystem aufgenommen werden, haben Existenzgründer mit dem Schritt in die Selbstständigkeit selbst Sorge zu tragen, inwieweit sie sich absichern.
Krankenversicherung (KV)
Als Unternehmer ist man in der Regel zwar nicht krankenversicherungspflichtig, sollte aber in jedem Fall eine Vorsorge für den Krankheitsfall treffen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV oder
- Abschluss einer privaten KV
Gesetzliche Krankenversicherung | |
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pro | kontra |
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Private Krankenversicherung | |
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pro | kontra |
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Tipp: Bei anfangs nur sehr geringen Überschüssen aus der Selbstständigkeit besteht ggf. noch die Möglichkeit, sich über den Ehepartner mitzuversichern.
Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung
Auch wer sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, kann private Zusatzversicherungen abschließen. So können z. B. Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, die bei einem Krankenhausaufenthalt die Kosten privatärztlicher Behandlung oder die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer übernehmen. Auch kann eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen werden, die im Bedarfsfall das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Krankengeld aufstockt (Preis- und Leistungsvergleiche!). Zu klären ist, inwieweit innerhalb der abgeschlossenen Versicherung der Versicherungsschutz im Ausland gewährt ist, ansonsten bietet sich ggf. eine privaten Auslandsreise-Krankenversicherung an.
Pflegeversicherung
Das Pflegeversicherungsgesetz gilt auch für Selbstständige, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.
Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, wird automatisch bei der an die Krankenkasse angegliederten Pflegekasse pflegeversichert. Privat Krankenversicherte unterliegen der privaten Pflegeversicherungspflicht. Auch bei der Pflegeversicherung gilt i.d.R., dass Selbständige, wenn sie die gesetzliche Versicherung verlassen, nicht wieder Mitglied werden können, solange sie selbständig sind. Ehepartner und Kinder sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert, in der privaten Pflegeversicherung gilt dies nur für die Kinder.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung beträgt ab dem 01.07.2023 3,4% bzw. für über 23-jährige Kinderlose 4,0% der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei privat Pflegeversicherten richtet sich der Beitrag nach Alter und gesundheitlichen Risiken, d. h. die Beiträge können abhängig von diesen Faktoren unterhalb oder oberhalb der gesetzlichen Pflichtbeiträge liegen.
Auch im Rahmen der Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit, sich zusätzlich durch eine Pflege- Zusatzversicherung privat abzusichern, wenn die durch die gesetzliche Pflegeversicherung gebotenen Leistungen zu gering erscheinen.
Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die an die gesetzlichen Krankenkassen angegliedert sind. Private Pflegeversicherungen werden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften angeboten.
Altersvorsorge
Die Altersvorsorge umfasst neben der finanziellen Absicherung des Ruhestandes auch den Schutz für den Fall einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie eine Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall
Wichtig vorab: Die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmer erworben hat, bleiben erhalten. Man bekommt mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente, wenn mindestens 60 Monate Versicherungszeit nachgewiesen werden.
In der Altersvorsorge gibt es folgende Alternativen:
Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV)
Für einige Berufsgruppen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen RV, so z.B. für
- Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind
- Lehrer-, Erzieher, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings-, Kinderpflege tätig sind und keine Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Hebammen, Künstler, Publizisten gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz
- Hausgewerbetreibende
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
1. Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Man hat die Möglichkeit, sich auf Antrag pflichtversichern zu lassen oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen RV zu werden. Insbesondere diejenigen, die bereits während des bisherigen Berufslebens Ansprüche aus einer Pflichtmitgliedschaft erworben haben, sollten prüfen, ob sich diese Variante anbietet. Der Antrag auf Pflichtversicherung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu stellen. Ist der Antrag bewilligt, ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Das bedeutet: Der Unternehmer ist bis zum Ende seiner selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Auf Antrag müssen Existenzgründer innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ihrer Selbstständigkeit nur den halben Regelbeitrag entrichten!
2. Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, ggf. zusätzliche Absicherung durch eine private Lebensversicherung
Als freiwillig Versicherter bestimmt der Unternehmer die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst und kann pro Kalenderjahr von einem bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Der Mindestbeitrag berechnet sich stets aus dem aktuellen Satz für die gesetzliche Rentenversicherung. Der maximale Beitrag basiert auf der Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich für Ost und West neu festgelegt wird.
Grundsätzlich gilt: Jeder Beitrag erhöht die Rente.
Hinweis: Die staatliche Förderung der neuen Privatrente („Riester-Rente“), die als Ergänzung der gesetzlichen RV gedacht ist, gilt nur für Pflichtversicherte, also nicht für freiwillig Versicherte und nicht für Selbständige!
3. Ausschließliche Absicherung durch private Altersvorsorge
Insbesondere für diejenigen, die noch keine oder nur geringe Ansprüche auf Rentenzahlungen erworben haben, bietet sich alternativ eine private Altersvorsorge an. Auch bei durchgängiger Zahlung der RV-Beiträge reichen die daraus entstandenen Ansprüche oft nicht aus, den erworbenen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Aber auch hier muss der Einzelfall geprüft werden.
Mit einer Kapitallebensversicherung erwirbt man Ansprüche auf eine vereinbarte Versicherungssumme, wobei diese nur eine Mindestleistung darstellt. Neben dem Garantiezins kann sich dieser Betrag durch die vom Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Überschüsse erhöhen. Da die Höhe des Beitrags vom Eintrittsalter abhängig ist und jedes einzelne Jahr den Zinseffekt erhöht, ist es sinnvoll, die Versicherung frühestmöglich abzuschließen. Die Auszahlung kann am Ende der Laufzeit in einem Betrag oder in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Der Todesfallschutz zur Absicherung Ihrer Hinterbliebenen kann je nach Bedarf gewählt werden.
Die private Rentenversicherung ist eine Kapitallebensversicherung ohne Todesfallschutz, d. h. man zahlt einmalig oder regelmäßig Beiträge ein und erhält dafür ab einem festgelegten Zeitpunkt eine lebenslange monatliche Leibrente oder alternativ eine einmalige Kapitalausschüttung. Die Rendite liegt aufgrund des nicht mitversicherten Todesfallrisikos höher als bei der kapitalbildenden Lebensversicherung. Es ist jedoch möglich, eine sog. Garantiezeit zu vereinbaren (z.B. für fünf oder zehn Jahre). Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen innerhalb dieser Zeit die Monatsrente bis zum Ablauf der Garantiezeit.
Eine Risikolebensversicherung sichert nur das Todesfallrisiko finanziell ab, d. h. sie eignet sich nicht zur Altersvorsorge. Diese Versicherungsart wird oft zur Abdeckung von Bankkrediten abgeschlossen, um eine eventuelle zusätzliche finanzielle Belastung im Todesfall von der eigenen Familie abzuwenden.
Wenn für den Unternehmer die finanzielle Absicherung des Todesfallrisikos eher unwichtig ist oder wenn das Risiko durch eine Risikolebensversicherung abgesichert werden soll, gibt es – unter alleiniger Betrachtung der Rendite – weitere alternative Anlagemöglichkeiten für das Kapital. Beispielhaft seien erwähnt:
- Ansparpläne, z.B. Festgeldanlagen, Aktien-, Wertpapier-/Renten-, Immobilienfonds
- Immobilienerwerb (Mieteinnahmen, Abschreibungsmöglichkeiten).
Zu beachten ist, dass – ausgenommen vom Immobilienerwerb, der sich zudem steuerlich günstig auswirkt – die Zinserträge von Kapitalanlagen, die über dem Freibetrag liegen, ggf. versteuert werden müssen, während (nach derzeitiger Rechtslage) Erträge aus Kapitallebensversicherungen nach zwölf Jahren steuerfrei sind. Einzelne Lebensversicherer bieten auch Renten- und Kapitallebensversicherungen auf der Basis wählbarer Immobilien-, Renten- und Aktienfonds an.
Die Entscheidung über die richtige Strategie zur Altersvorsorge kann nur auf der Basis einer umfassenden Information der persönlichen Anforderungen getroffen werden. In aller Regel kommt ein persönlich abgestimmter Mix in Frage.
Vorgehensweise:
- Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger. Welche Ansprüche bestehen? Können Berufsunfähigkeits- oder Rentenansprüche aufrecht erhalten werden? Welcher zusätzliche Anspruch kann mit weiteren Beiträgen aufgebaut werden?
- Welche Auswirkungen haben Unfall, Krankheit oder Tod auf das Einkommen und das der Familie? Welches Einkommen soll in diesen Fällen abgesichert werden?
- Formulieren von Anforderungen: Wann soll Rentenbeginn sein? Welcher Lebensstandard soll gesichert sein? Welche Sicherheits-/Chancenanforderungen werden an Geldanlagen gestellt?
- Informationsgewinnung (Bank, Versicherung etc.)
- Bewertung und Entscheidung über die Alternativen.
Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Unfallversicherung
Es besteht das Risiko, durch gesundheitlich bedingte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit frühzeitig nicht mehr arbeiten zu können. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist insbesondere wichtig für Personen, die weder Rentenansprüche noch Vermögen in ausreichendem Umfang haben und deren Existenz allein von ihrer Arbeitskraft abhängt. Sollte der Unternehmer nicht bereits im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert sein, so bietet sich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung an.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung wird oft in Kombination mit einer Lebensversicherung angeboten. Die Koppelung mit Risiko- oder Kapitallebensversicherung ist oft kostengünstiger. Außerdem wird so im Falle der Berufsunfähigkeit vom Versicherer die Beitragszahlung übernommen, so dass auch die Altersvorsorge gesichert ist. Ebenso ist es ratsam, dass der Versicherer im Falle der Berufsunfähigkeit zusätzlich die regelmäßige Erhöhung der Beiträge zur Inflationssicherung übernimmt. Etwa Zweidrittel aller Unfälle geschehen im privaten Bereich, ein solches Risiko lässt sich durch eine private Unfallversicherung abdecken. Die Versicherung zahlt nicht bei Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit, sondern nur bei Berufsunfähigkeit infolge von Unfällen und kann für den Invaliditätsfall mit oder ohne Todesfallrisiko abgeschlossen werden. Die Versicherung zahlt, bei einer unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit .
Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft?
In bestimmten Berufszweigen gilt auch für Unternehmer die gesetzliche Unfallversicherungspflicht bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Auch wenn keine Versicherungspflicht besteht, ist es empfehlenswert, sich freiwillig bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft zu versichern, denn bei relativ geringen Jahresbeiträgen wird erheblicher Versicherungsschutz gewährt. Ist Ihnen unklar, welcher Berufsgenossenschaft Ihr Unternehmer zugeordnet wird, können Sie sich über die kostenlose Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) erkundigen.
Arbeitslosenversicherung
Selbstständige, die sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichern wollen, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis gehandelt hat, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können berücksichtigt werden. Außerdem können Selbstständige sich freiwillig versichern, wenn sie unmittelbar vor ihrer Selbstständigkeit Arbeitslosengeld erhalten haben. Die Dauer des Bezugs spielt keine Rolle.
Spätestens drei Monate nach Beginn der Selbstständigkeit muss der Antrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bei der Arbeitsagentur des Wohnortes eingegangen sein. Ihm muss ein Nachweis beiliegen, aus dem die Tätigkeit des Selbstständigen zweifelsfrei hervorgeht. In der Regel genügt hierfür eine Kopie des Gewerbescheins.