Einrichtung eines Einwegkunststofffonds

Das Einwegkunststofffondsgesetz wurde im Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und sieht die Einrichtung und den Betrieb eines Einwegkunststofffonds am Umweltbundesamt vor. Dieser Fonds dient der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) und wird somit einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung des achtlosen Wegwerfens von Abfällen, dem sogenannten Littering sowie zu mehr Sauberkeit im öffentlichen Raum leisten.

Wer wird mit dem Einwegkunststofffondsgesetz adressiert?

In den Einwegkunststofffonds zahlen betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das Umweltbundesamt melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an sie ausgeschüttet.
Zentral wird dabei die digitale Plattform DIVID sein, über die alle Registrierungen, Einzahlungen und Ausschüttungen abgewickelt werden.