EU-Ökodesign-Richtlinie

Mit der EU-Ökodesign-Richtlinie werden verbindliche Mindestanforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte festgelegt. Die als Verordnung erlassenen, produktspezifischen Ökodesign-Anforderungen sind in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gültig und verbindlich für Hersteller und Importeure. Nur wenn das betroffene Produkt die Ökodesign-Anforderungen erfüllt, darf es die CE-Kennzeichnung tragen und in der EU in Verkehr gebracht werden.
Mit der EU-Ökodesign-Richtlinie wurde der Anwendungsbereich von energiebetriebenen Produkten auf energieverbrauchsrelevante Produkte ausgedehnt. Das schließt Produkte ein, die zwar selbst keine Energie verbrauchen aber wesentlichen Einfluss auf den Energieverbrauch haben. In Deutschland wird die Anwendung der Ökodesign-Richtlinie durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die entsprechende Durchführungsverordnung (EVPGV) geregelt. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), zuständig für die Marktüberwachung in Bremen ist die Gewerbeaufsicht.
Für eine Reihe von Produktgruppen wurden bereits Ökodesign-Anforderungen in Durchführungsmaßnahmen festgelegt und als Verordnung erlassen. Sie sind damit in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gültig und verbindlich. Die zwingende Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen des Produkts in der EU. Als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften wird die CE-Kennzeichnung verwendet. Die Verantwortung für die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen und damit die CE-Kennzeichnung hat derjenige, der das betroffene Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringen will. Das ist im Allgemeinen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter und in bestimmten Ausnahmen der Importeur des Produktes. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes und den Seiten der EU-Kommission zum Thema Energielabel und Ökodesign.