Wollschiedsgericht

An das Wollschiedsgericht kann sich jeder Kaufmann mit einer Streitigkeit aus Geschäften des Wollhandels (sehen Sie dazu im Einzelnen § 2Nr.1 der Wollschiedsgerichtsordnung) wenden, sofern die Parteien dieses Geschäfts die Zuständigkeit des Deutschen Wollschiedsgerichts bei oder nach Vertragsabschluss vereinbart haben oder sie sich darüber einig waren, jede Streitigkeit durch ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit dem Schiedsgerichtsabkommen der Internationalen Wollvereinigung entscheiden zu lassen und sich daraus die Zuständigkeit des Deutschen Wollschiedsgerichts ergibt. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist das Deutsche Wollschiedsgericht gleichwohl zuständig, wenn sich die beklagte Partei auf das Verfahren einlässt ohne die Unzuständigkeit in bestimmter Frist zu rügen.
Das Deutsche Wollschiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Während der Vorsitzende ein in Bremen ansässiger Rechtsanwalt ist, handelt es sich bei den Beisitzern um Mitglieder von Schiedsrichtergruppen aus Vereinen oder Verbänden, die Mitglied der Deutschen Wollvereinigung e.V. sind. Ein Verfahren vor dem Wollschiedsgericht hat daher zum einen den Vorteil, dass nicht nur Juristen, sondern auch mit dem Wollhandel vertraute Fachleute über den Streitgegenstand entscheiden. Zum anderen sind Schiedsgerichte regelmäßig schneller und man vermeidet einen unter Umständen langen Weg über die verschiedenen Instanzen. Darüber hinaus entstehen in der Regel abhängig vom Streitwert bei dem Schiedsverfahren weniger Kosten als vor den Zivilgerichten.
Um das Deutsche Wollschiedsgericht anzurufen, hat der Kläger einen Antrag gem. § 11 Nr. 1 der Wollschiedsgerichtsordnung an die Handelskammer Bremen, als Geschäftsstelle des Deutschen Wollschiedsgerichts, zu senden. Die Handelskammer Bremen erhebt sodann die Verfahrensgebühr gegenüber dem Antragsteller und übersendet nach Zahlung der Verfahrensgebühr den Schiedsgerichtsantrag an die Gegenpartei mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von 14 Werktagen. Nach Ablauf der Erklärungsfrist gibt die Handelskammer Bremen den Parteien die Bildung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter bekannt und übersendet die Akten an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zur weiteren Bearbeitung. Das schiedsgerichtliche Verfahren wird dann nach den Vorschriften der Wollschiedsgerichtsordnung - ähnlich einem Verfahren vor den Zivilgerichten - durchgeführt. Am Ende ergeht ein Schiedsspruch, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Er ist endgültig und hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Zu den Einzelheiten sehen Sie das Regulativ für das Deutsche Wollschiedsgericht (Wollschiedsgerichtsordnung).