Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten klärt eine strittige, tatsächliche Frage verbindlich zwischen zwei Parteien. Rechtliche Fragen sind nicht Gegenstand eines Schiedsgutachtens. Es kann um den Wert eines Gesellschaftsanteils, eins Grundstücks, um die vertragsgemäße Lieferung sowie Feststellung und Ursache von Schäden gehen.
Regelmäßig wird die Schiedsgutachtenvereinbarung bei Vertragsschluss geschlossen, ist also Teil des Vertrages. Sie kann aber auch nach Auftreten des Konfliktes nachträglich ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien sich entsprechend einigen können.
Selbstverständliche gibt es verschiedenste Formulierungen einer Schiedsgutachtenvereinbarung. Wichtig ist eine Formulierung bei Vertragsschluss, die von beiden Seiten getragen wird und die vor allem auch eindeutig und klar formuliert ist.
  1. Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt.
  2. Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von 2 Wochen nicht zustande, so wird der Sachverständige auf schriftlichen Antrag einer Partei von der zuständigen Industrie- und Handelskammer verbindlich für beide Parteien bestimmt.
  3. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachters unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegen oder Unterliegen.
Wenn die Handelskammer einen Schiedsgutachter benennen soll, werden vollständige Unterlagen benötigt: Ein Schreiben mit einem konkreten Antrag, einer Sachverhaltsschilderung und den ladungsfähigen Anschriften der Vertragsparteien. Außerdem sollte der Vertrag mit der Schiedsgutachterklausel in Kopie beigefügt sein.
Sobald diese Unterlagen vorliegen, ermittelt die Handelskammer einen geeigneten Schiedsgutachter. Die Kammer befragt diesen nach eventuellen Befangenheitsgründen und ob er bereit in der Lage ist, das gutachten zu erstellen.
Die Gültigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen der Schiedsgutachterklausel prüft die Handelskammer nicht.
Sie benennt nach Ermittlung der geeigneten Person gegenüber den Vertragsparteien den Schiedsgutachter. Die Beauftragung selber erfolgt dann auf Antrag und Gefahr der Vertragsparteien.