Verjährung von Forderungen
Jährlich gehen Millionenbeträge verloren, weil die Verjährungsfristen außer Acht gelassen worden sind. Nach Ablauf einer gesetzlichen Frist kann der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht. Ein wichtiger Stichtag ist der 31. Dezember eines jeden Jahres.
Welche Fristen im Einzelnen zu beachten sind, soll folgende Übersicht darstellen:
Anspruch aus
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Frist
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Fristbeginn
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Regelmäßige Verjährung
z. B.: Kaufpreisforderung, Werklohnforderung
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3 Jahre
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Nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
Rechtskräftig festgestellte Forderungen
z. B.: Urteil, Vollstreckungsbescheid
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30 Jahre
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ab Rechtskraft
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Schadenersatzansprüche
wegen Verletzung an Leben, Körper, usw.
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30 Jahre
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Begehung der Handlung
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Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag
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allgemein, bewegliche Sachen
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2 Jahre
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Übergabe der Sache
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bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden
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5 Jahre
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Übergabe der Sache
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Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch Verkäufer
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mind. 3 Jahre
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siehe Regelverjährung und § 438 Abs. 3 BGB
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Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag | ||
allgemein
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2 Jahre
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Abnahme des Werkes
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Gewährleistungsansprüche aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk
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5 Jahre
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Abnahme des Werkes
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Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller
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mind. 3 Jahre
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siehe Regelverjährung und § 634 a Abs. 3 BGB
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Gewährleistungsansprüche aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (z. B. Software) |
3 Jahre
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siehe Regelverjährung
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Reisevertragsrecht |
2 Jahre
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geplanter Rückreisetermin
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Zunächst ist also zu klären, aus welchem Grund eine Forderung besteht. Danach richtet sich die Verjährungsfrist.
Generell lässt sich folgendes festhalten:
- Es gilt eine Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB)
- Das Gesetz (§ 199 BGB) legt den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres fest
- in dem der Anspruch entstanden ist,
- wenn Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und
- Kenntnis von der Person des Schuldners besteht.
- Mit der Kenntnis wird grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gleich gesetzt.
Diese einheitliche Regelverjährung wird durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen:
- auch ohne die oben genannten Voraussetzungen verjähren endgültig
- Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit und Freiheit beruhen nach 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB); - Sonstige Schadensersatzansprüche kenntnisunabhängig fast immer in 10 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs oder innerhalb von 30 Jahren nach dem den Schaden auslösendem Ereignis (§ 199 Abs. 3 BGB). Maßgeblich ist die früher endende Frist.
- Andere Ansprüche kenntnisunabhängig 10 Jahre nach deren Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB)
- Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper,
- Für die wichtigen Bereiche des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts gibt es zum Beispiel Sonderregeln.
- Bestimmte Ansprüche, z. B. familien- und erbrechtliche Ansprüche oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche, unterliegen weiterhin einer 30 jährigen Verjährung ab der Entstehung oder Rechtskraft.
Die maßgeblichen Verjährungsfristen sind:
- 3 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre im allgemeinen Verjährungsrecht
- 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre und 30 Jahre im Gewährleistungsrecht
WICHTIG: Auf die Verjährung muss sich der Schuldner berufen!
Sie ist eine Einrede, die im Prozess oder im außergerichtlichen Verfahren ausdrücklich oder zumindest durch schlüssiges Verhalten erhoben werden muss. Sonst bleibt der Anspruch bestehen. Die Entscheidung, ob der Schuldner die Einrede erhebt, steht ihm frei.
Sie ist eine Einrede, die im Prozess oder im außergerichtlichen Verfahren ausdrücklich oder zumindest durch schlüssiges Verhalten erhoben werden muss. Sonst bleibt der Anspruch bestehen. Die Entscheidung, ob der Schuldner die Einrede erhebt, steht ihm frei.
Hinweis: Es handelt sich hier um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.