Bei Kurzarbeit 3-Monats-Frist beachten

Nachdem sich in den Sommermonaten die Lage auf dem Arbeitsmarkt etwas entspannte, hatten einige Unternehmen in Bremen die coronabe-dingte Kurzarbeit beendet. Aufgrund des zuletzt verhängten „Lockdown-Light“ stellt sich in vielen Betrieben aber wieder Arbeitsausfall ein.
Aber Achtung: Wenn die Kurzarbeitspause 3 Monate oder länger gedauert hat, erlischt die im Frühjahr gestellte Anzeige. Unternehmen müssen daher unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine erneute Anzeige bei ihrer Agentur für Arbeit stellen. 
Außerdem wichtig: Unternehmen, die vom angeordneten Teil-Lockdown betroffen sind und die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzausfallentschädigung beantragen, können auch im Monat November 2020 Kurzarbeitergeld nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen erhalten. Bei der Berechnung der Umsatzausfallentschädigung wird das Kurzarbeitergeld allerdings angerechnet. Kurzarbeitergeld und Ausfallentschädigung werden also nicht addiert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit