Verlängerung der Einreichungspflicht nach dem LkSG

Mit der Verlängerung der Einreichungsfrist zur Berichtpflicht auf den 31. Dezember 2025 wird den Unternehmen wird damit mehr Zeit für die Berichterstattung eingeräumt.
So hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seine Anwendungshinweise zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) kürzlich geändert und mitgeteilt, dass die Frist für die Einreichung von Berichten gem. § 10 Abs. 2 LkSG erneut verlängert wird. Den LkSG-pflichtigen Unternehmen wird nun Zeit gegeben, bis zum 31. Dezember 2025 (statt bisher bis zum 31. Dezember 2024) die Berichte beim BAFA einzureichen. Hierfür hatte sich der BGA sowie weitere Verbände, wie der BDA in den letzten Monaten gegenüber dem BAFA eingesetzt.
Der aktuelle Hinweis des BAFA wörtlich:
„Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt."
Der angepasste Punkt 13.3 in den FAQ ist auf der Seite der BAFA abrufbar: BAFA - häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung des Gesetzes