Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Unter "Weitere Informationen" finden Sie neue Vorlagen für das Berichtsheft. Diese sind ab sofort nutzbar. Betriebe und Auszubildende können nun selbst entscheiden, ob ihnen die tägliche oder die wöchentliche Variante besser passt; die bisherige Festlegung nach Berufen entfällt. Für beiden Varianten stehen beschreibbare Dateien im pdf-Format (Adobe Acrobat) als auch im docx-Format (Microsoft Word) zur Verfügung.
Seit dem 1. Oktober 2017 muss in allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen angegeben werden, ob das Berichtsheft schriftlich oder elektronisch geführt wird. Die Handelskammer Bremen bietet über das IHK-Online-Portal eine kostenlose Möglichkeit zur elektronischen Führung des Berichtsheftes an.
Pflicht zur Führung von Ausbildungsnachweis / Berichtsheft
Auszubildende haben gemäß §13 S. 2 Nr. 7 BBiG während ihrer Ausbildung einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
Das Führen des Ausbildungsnachweises dient dem Ziel, Auszubildende und Ausbildende zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung anzuhalten sowie den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie für die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar zu machen.
Zulassungsvoraussetzung
Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung, auch bei vorzeitiger Zulassung.
Pflichten des Ausbildenden
Ausbildende sollen Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Absatz 2 BBiG). Ausbildende prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich. Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Elektronisch erstellte Nachweise sind dazu monatlich auszudrucken oder es ist durch eine elektronische Signatur sicherzustellen, dass die Nachweise in den vorgegebenen Zeitabständen erstellt und abgezeichnet wurden.
Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die erforderlichen Nachweishefte, Formblätter o. ä. sind den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Schnell-Check für Auszubildende: Was zeichnet ein ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft aus?
  1. Auf jedem Blatt geben Sie Ihren Namen, das Ausbildungsjahr und den Berichtszeitraum an.
  2. Das Berichtsheft führen Sie täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form schriftlich oder elektronisch (Umfang: ca. 1 DIN A4-Seite je Woche).
  3. Sie müssen die gesamte Ausbildungszeit (Zeiten im Betrieb und Zeiten in der Berufsschule) dokumentieren und nachweisen. Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung sowie die Themen des Berufsschulunterrichts wiedergeben.

  4. Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen. Stellen Sie bitte sicher, dass Fehlzeiten wie Urlaub, Krankheit und sonstige Verhinderungsgründe dokumentiert sind.

  5. Das Berichtsheft muss regelmäßig von Ihnen und von Ihrem Ausbilder mit Datumsangabe unterschrieben werden.

  6. Das Berichtsheft ist bis zum Ende der Ausbildung weiterzuführen.