Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Ausfuhr

Das Carnet A.T.A.-Verfahren hilft bei der vorübergehenden Ausfuhr von Berufs-ausrüstung, Ausstellungsstücken, Warenmustern oder Messeausrüstung aus der EU in ein anderes Land und bei der Wiedereinfuhr in die EU. Wozu man das Carnet braucht und wie man es bekommt, zeigt Ihnen dieser Kurzfilm.

Carnet ATA-Verfahren - Was bedeutet das ?

Das Carnet ATA ist ein Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Verwendung von z.B. Berufsausrüstung, Messegut und Warenmustern in solchen Drittländern erleichtert, die dem Carnet-Verfahren angeschlossen sind. Dem Carnet ATA-Verfahren sind inzwischen mehr als 70 europäische und außereuropäische Staaten beigetreten. Die angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet ATA-Vordrucks aufgeführt.
Auch in unserem Exportnachschlagewerk "K und M" - Konsulats- und Mustervorschriften finden Sie in der Rubrik "S) Carnet ATA" eine Übersicht über die Staaten, die dem Carnet-Verfahren beigetreten sind.
Nicht alle dem Carnet-Verfahren angeschlossenen Länder erkennen Carnets für alle Verwendungszewcke (z.B. Berufsausrüstung, Messegut, Warenmuster) an. In zahlreichen Ländern sind besondere Vorschriften zu beachten. Manche Länder erkennen Carnets auch für weitere Verwendungszwecke (z.B. Sportwettkämpfe und wissenschaftliche Geräte) an. Vor der Beantragung eines Carnets sollte daher Rücksprache mit der Carnet-Ausgabestelle im Service-Center unserer Handelskammer genommen werden.
Carnets ATA können nur für Gemeinschaftswaren - also Waren, die sich im freien Verkehr der EU befinden - ausgestellt werden. Für Nicht-Gemeinschaftswaren, verderbliche Güter, Verbrauchsgüter, Waren aus Leih-, Miet- und/oder Leasing-Verträgen sowie Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (z.B. Veredelung, Reparatur) ist das Carnet-Verfahren nicht anwendbar.

Online-Check zum Carnet ATA/CPD

Machen Sie den Online-Check und finden Sie in weniger als einer Minute heraus, ob ein Carnet für Sie in Frage kommt.

Vorteile des Carnet ATA-Verfahrens

  1. Sie können die zollrechtlichen Formalitäten bei der vorübergehenden Verwendung in allen Carnetanwender-Staaten durch die Vorlage des ausgestellten und international standardisierten Carnet ATA-Formulars erledigen. In den Staaten, die dem Carnet-Verfahren nicht angeschlossen sind, müssten Sie Ihre Waren nach den nationalen Zollvorschriften zur vorübergehenden Zollgutverwendung anmelden.
  2. Es entfällt die Zahlung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben in den Ländern, in denen die Waren vorübergehend verwendet werden. Auch die üblicherweise im Rahmen der vorübergehenden Zollgutverwendung erforderliche Sicherheitsleistung für Einfuhrabgaben entfällt. Dies wird dadurch ermöglicht, dass der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), in dessen Namen unsere Handelskammer Carnets ATA ausstellt, gegenüber der ausländischen Zollverwaltung selbstschuldnerisch für Ihre Einfuhrabgaben bürgt.
  3. Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.
Wussten Sie, dass es Drittstaaten gibt, in denen über ein Anschluss-Carnet, der Aufenthalt der Carnetgüter verlängert werden kann, ohne das die Ware wieder ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden muss.

Kostenübersicht zum Carnet ATA

Ausstellungsgebühren
Carnets ATA für kammerzugehörige Unternehmen sowie für sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptwohnsitz bzw. Standort in Bremen und Bremerhaven aus.
Gebühren für die Ausstellung von Carnets A.T.A
für Kammerzugehörige
70,00 €
für Nichtkammerzugehörige
100,00 €
Gebühr für nicht ordnungsgemäß abgewickelte Carnets A.T.A.
28,00 €
Als nicht ordnungsgemäß erledigt gelten Carnets insbesondere in folgenden Fällen:
  • Das Carnet ist verloren gegangen und kann deshalb nicht vom Carnetinhaber zurückgegeben werden;
  • Das Carnet wird nicht spätestens 10 Tage nach Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben;
  • Das Carnet wird nicht vollständig, d.h. mit allein Aus-, Ein-, Wiederausfuhr-, Wiedereinfuhr und Transitabschnitten, zurückgegeben;
  • Einer Einfuhrbescheinigung (auf dem Einfuhrblatt) steht keine entsprechende fristgerechte Wiederausfuhrbescheinigung (auf dem Wiederausfuhrblatt) der Zollverwaltung desselben Einfuhrlandes gegenüber;
  • Beim Zollgutversand steht nicht jeder Transiteröffnung (auf einem Transitblatt) eine Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes (auf einem Transitblatt) gegenüber.

Versicherungsentgelt

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), vertreten durch die Industrie- und Handelskammern, ist selbstschuldnerischer Bürge im Carnet ATA-Verfahren für Einfuhrabgaben im Verwendungsland. Zur Abdeckung des Zahlungsrisikos wurde mit der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA ein Rückversicherungsvertrag abgeschlossen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Carnets ATA beantragen Sie daher gleichzeitig den Abschluss einer Kautionsversicherung. Das von uns vereinnahmte und an die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen (Absicherung des Zollrisikos) bestimmt. Hiermit ist jedoch kein Abschluss einer Transportversicherung oder einer Versicherung bezüglich möglicherweise für Sie entstehender Einfuhrabgabeschulden in Drittländern verbunden.
Das Versicherungsentgelt wird zusätzlich zur Ausstellungsgebühr vor Aushändigung des Carnets erhoben. Die Höhe des Versicherungsentgeltes richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren.
Das Versicherungsentgelt beträgt:
bei einem Warenwert bis 9.999,99 EUR
37,00 EUR
von 10.000,00 EUR bis 24.999,99 EUR
63,00 EUR
von 25.000,00 EUR bis 49.999,99 EUR
110,00 EUR
von 50.000,00 EUR bis 149.999,99 EUR
210,00 EUR
von 150.000,00 EUR bis 299.999,99 EUR
380,00 EUR
von 300.000,00 EUR bis 499.999,99 EUR
630,00 EUR
für jede weiteren angefangenen 500.000,00 EUR
420,00 EUR
Als "Warenwert" gilt der Wert aller in das Carnet eingetragenen und darin als "Handelswert" bezeichneten Waren, der nach den internationalen Konventionen unbedingt realistisch sein muss.
Es bestehen folgende Möglichkeiten der Ermäßigung bzw. Rückerstattung von Versicherungsentgelten:
  • Nur auf Antrag: Rückerstattung bis auf 37,00 EUR, wenn das Carnet innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum an die Handelskammer zurückgegeben wurde und es nicht vom EU-Grenzzollamt behandelt worden ist.
  • Ermäßigung um 1/2 bei Carnets im Wert von mindestens 20.000,00 EUR von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen.
  • Ermäßigung um 1/4 bei Carnets im Wert von mindestens 300.000,00 EUR, wenn mindestens 50 % liquide Deckung wie z.B. Bankbürgschaft oder Kontoabtretung hinterlegt werden. Keine weitere Ermäßigung bei noch höherer Sicherheit. Keine Ermäßigung bei Sicherheitenquoten unterhalb 50 %. Keine Ermäßigung bei Rückhaftungserklärungen anderer natürlicher und juristischer Personen.
  • Nur auf Antrag: Rückerstattung von 1/4 bei Rückgabe eines ordnungsgemäß erledigten Carnets mit einem Warenwert von mindestens 300.000,00 EUR innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum.
Praxishinweis: Für die temporäre Ausfuhr bietet sich auch folgende Verfahrensweise ohne das Zollpassierscheinheft Carnet ATA.

Bearbeitungs- und Ausstellungshinweise

Carnet und Antrag auf Ausstellung des Carnets bitte sorgfältig ausfüllen! Bitte auch die Anleitungen in den Vordrucken beachten ! Die stark umrahmten Felder im Carnet und den Einlegeblättern sind für Eintragungen der Handelskammer Bremen und der Zollverwaltung vorgesehen. Hier bitte nichts eintragen!
Feld A im Carnet:
Hier bitte vollständigen Namen und Anschrift des "Carnet-Inhabers" (Antragsteller) eintragen.
Feld B im Carnet:
Dieses Feld ist für Name und vollständige Anschrift desjenigen, der Carnet und Waren dem ausländischen Zoll vorführt. Sollten mehrere oder nicht im vorhinein feststehende Personen in Frage kommen, schreiben Sie in dieses Feld bitte "gemäß besonderer Vollmacht" und händigen dem Reisenden bzw. dem Beauftragten sodann eine entsprechende - mit vollständiger Anschrift versehene - Vollmacht aus. Muster einer Vollmacht erhalten Sie auf Wunsch bei der Handelskammer Bremen.
Feld C im Carnet:
Hier ist die beabsichtigte Verwendung anzugeben, z. B. Messegut, Warenmuster oder Berufsausrüstung. Ist das ausgestellte Carnet für eine bestimmte Ausstellung oder Messe vorgesehen, empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung einzusetzen. Für die Ausstellung des Carnets unterschreibt der Carnet-Antragsteller rechtsverbindlich, ggf. mit Firmenstempel, den "Antrag auf Ausstellung eines Carnet ATA" und das grüne Carnet-Deckblatt im Feld unten rechts bei "Unterschrift des Inhabers".
"Allgemeine Liste"
Hier müssen im Carnet die aufgeführten Waren ausgewiesen werden, welche nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland unverändert zurückkommen. (Verbrauchsgegenstände, wie z.B. Kataloge, Prospekte, "give-aways" oder ähnliches sind nicht einzutragen.) Die Warenliste hat in allen Einlageblättern und der Rückseite des Antrags identisch sein. Nicht benötigteter Platz ist zu entwerten (Buchhalternase). Zum Warenwert in Euro ist es ggf. sinnvoll zusätzlich in Spalte 5 für jede Ware die Landeswährung des Verwendungsstaates anzugeben (z.B. USA = Dollar).
Alle sonstigen vom Carnet-Benutzer abzugebenden Erklärungen in den Carnet-Einlageblättern unter "D, E, F" bitte erst unmittelbar bei den Zollabfertigungen zur Ausfuhr, zur Einfuhr bzw. zur Eröffnung und Erledigung eines Transits abgeben. Hier, in den Einlegeblätter unterschreibt der im Feld B genannte "Reisende" bzw. der vom Carnet-Inhaber Bevollmächtigte mit Ort und Datumsangabe zum Zeitpunkt der Zollabfertigung, am besten im Beisein des Zollbeamten!
Weitere Informationen und Anleitungen zur Verwendung des Carnets finden Sie auf den Seiten 3-4 des grünen Umschlagblattes.
  • Die Einlegeblätter in gelber Farbe sind bestimmt für die zollamtlichen Bescheinigungen der Ausfuhr und Wiedereinfuhr in der EU.
  • Die Einlegeblätter in weißer Farbe sind bestimmt für die Zollabfertigungen zur vorübergehenden Einfuhr und anschließender Wiederausfuhr im Verwendungsland.
  • Die blauen Einlegeblätter sind bestimmt zum Transit eines Landes bzw. für die Anweisung eines Grenzzollamtes zu Messe- oder Binnenzollämtern. Für eine Transitabfertigung werden 2 Blätter benötigt. Deshalb werden diese paarweise ausgestellt. Sofern im Einzelfall nicht genau feststeht, über welche Länder der Versand stattfindet, ist es ratsam, dem Carnet ein oder zwei Blattpaare mehr einzufügen.

Praktische Anwendungshinweise

  • Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen und die Abfertigung, vor allem Fristen für Wiederausfuhr oder Wiedergestellung überprüfen. An den Grenzpässen nicht durchwinken lassen!
  • Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf Flughäfen einplanen.
  • Ohne Einverständnis der zuständigen Industrie- und Handelskammern keine Veränderungen in einem Carnet vornehmen.
  • Gültigkeitsdatum und Verwendungsfristen beachten und rechtzeitig das Carnet der ausstellenden Industrie- und Handelskammer zurückgeben.
Über Einzelheiten zum Carnet-Verfahren informieren wir Sie gern auch in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Ablauf der Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet A.T.A.