Neues vom Einheitspatent

Vom Alltagsgegenstand bis zum ausgefeilten Hightech-Produkt:
Was gut und/oder wirtschaftlich erfolgreich ist, wird oft kopiert oder nachgeahmt. Mit einem Patent können Sie Ihre technischen Erfindungen (innovative Produkte oder Verfahren) vor unerwünschter Nachahmung schützen. Mit dem Einheitspatent (UP) ist dies für mehrere Länder gleichzeitig möglich. Seit dem 1. September 2024 ist nun auch Rumänien mit dabei.

Welche Länder deckt das UP ab?

Seit dem 1. September ist Rumänien das 18. EU-Land, für das der Anmelder eines europäischen Patentes die Wirkung als UP beantragen kann. Dazu gehören somit Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowenien und Schweden.

Wann ist die Beantragung eines Einheitspatents sinnvoll?

Ein Vorteil des UP sind geringere Kosten, weil es zentral vom Europäischen Patentamt verwaltet und in allen Teilnehmerstaaten gültig wird, ohne dass separate Übersetzungen oder Gebühren für die einzelnen Länder anfallen. Es muss nur eine englische Übersetzung eingereicht werden, wenn die Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt (EPA) Deutsch oder Französisch war, oder in eine andere EU-Amtssprache, sofern die Sprache Englisch war. Es muss außerdem jährlich immer eine einzige Verlängerungsgebühr beim EPA anstatt 18 verschiedene Jahresgebühren in jedem Land einbezahlt werden. Die EPA-Gebühr ist deutlich niedriger als die aufsummierten Einzelgebühren (z. B. 475 Euro anstatt 2224 Euro für das sechste Jahr). Vorteilhaft ist auch, dass Streitigkeiten zentral vor dem Einheitlichen Patentgericht geklärt werden, was Zeit und Kosten spart und zu einer einheitlichen Rechtsprechung führt.

Wann sollte ich von dem Einheitspatent absehen?

Das UP kann nur als Ganzes verlängert werden. Damit verliert der Patentinhaber Flexibilität, wenn er Schutz nur in einem Teil der 18 Länder benötigt. Aktuell betragen die aufsummierten Kosten über die maximale Laufzeit von 20 Jahren für das UP 35 555 statt 122 608 Euro für 18 Einzelstaaten. Für ein deutsches Patent fallen beispielsweise in dieser Zeit 13 460 und für ein französisches 11 048 Euro an. Wer keinen Schutz in allen 18 Mitgliedsländern und für die gesamte Laufzeit benötigt, sollte sorgfältig überlegen, ob das UP überhaupt infrage kommen sollte.

Gut zu wissen

Über die Rechtsbeständigkeit eines deutschen Patents bzw. den deutschen Anteil eines europäischen Patents entscheidet das Bundespatentgericht, über eine Patentverletzung die ordentlichen Gerichte. Für ein UP ist ausschließlich das Einheitliche Patentgericht zuständig. Ob das vor- oder nachteilig ist, muss jeder Anmeldende für sich entscheiden. Wird das UP gewählt, behält ein identisches deutsches Patent weiterhin seine Wirkung.

Für die 21 Nicht-Teilnehmerstaaten ist es weiterhin notwendig, jeweils national zu validieren. Anstelle eines UP können für alle oder einzelne Teilnehmerstaaten nationale Validierungen erfolgen. Wird ein europäisches Patent in Deutschland validiert, entfaltet ein identisches deutsches Patent keine Wirkung mehr.
Autor:
Dipl.-Ing. Thorsten Rehmann, LL.M., Patentanwalt
Jeden ersten Donnerstag im Monat (Ausnahme Januar) findet ein kostenloser Patent- und Schutzsprechtag statt. Weitere Information erhalten Sie unter: www.ihk.de/braunschweig/veranstaltungen.