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Neue EU-Ökodesign-Verordnung veröffentlicht: Nachhaltigkeit im Fokus
Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 baut auf dem Erfolg der bestehenden Ökodesign-Richtlinie auf. Sie hat bereits dazu beigetragen, dass EU-Haushalte im Durchschnitt mehr als 200 000 Euro pro Jahr einsparen konnten – hauptsächlich durch die Verbesserung der Energieeffizienz von Produkten.
In der EU gelten die neuen Vorschriften seit dem 18. Juli 2024, um nachhaltige Produkte zur Norm im EU-Binnenmarkt zu machen und ihre Umwelt- und Klimaauswirkungen insgesamt zu verringern. Aufbauend auf den Erfolgen der Ökodesign-Richtlinie wird die neue Verordnung sicherstellen, dass Produkte länger halten, Energie und Ressourcen effizienter genutzt, leichter repariert und recycelt werden können und mehr recycelte Materialien enthalten.
Wichtige Änderungen und Ziele der Verordnung
Mit der Ökodesign-Verordnung wird dieser Ansatz auf eine breitere Palette von Produkten ausgeweitet. Sie gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt jedoch nicht für bestimmte Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Tierarzneimittel, lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs, Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen und besondere Fahrzeuge. Definiert wird das in Artikel 1 Absatz 2 der Ökodesignverordnung.
Darüber hinaus legt sie weitreichende „Ökodesign-Anforderungen“ an Leistung und Information in einer Vielzahl von Bereichen fest, wie z. B.:
- Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten.
- Vorhandensein chemischer Stoffe, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien verhindern.
- Energie und Ressourceneffizienz.
- Rezyklatanteil.
- CO2- und Umweltfußabdruck.
- Verfügbare Produktinformationen, insbesondere der digitale Produktpass.
Der Digitale Produktpass
Die Informationen über die Nachhaltigkeitsmerkmale von Produkten werden zukünftig auch durch den in der Ökodesign-Verordnung verbindlich geforderten „digitalen Produktpass“ (DPP) den Verbrauchenden und Unternehmen zugänglich sein. Grundsätzlich bezeichnet der DPP einen Datensatz, der Informationen zu Komponenten, Materialien, chemischen Substanzen oder auch Informationen zu Reparierbarkeit, Ersatzteilen oder fachgerechter Entsorgung für das Produkt zusammenfasst.
Er soll helfen, nachhaltigere Produktentscheidungen zu treffen und die Behörden wie Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bei der Durchsetzung der rechtlichen Anforderungen an in der EU in Verkehr gebrachte Produkte zu unterstützen.
Ein Pass für den gesamten Produktkreislauf – So funktioniert der Produktpass
© https://www.bmuv.de/umweltpolitische-digitalagenda/so-funktioniert
Der DPP selbst wird ein leicht zugängliches Etikett auf Produkten sein, das sofortigen Zugang zu Informationen bietet.
Weitere spezifische Regelungen
Die Verordnung beinhaltet neben den bereits aufgeführten Ökodesign- und Informationsanforderungen zudem ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte laut Anhang VII der Verordnung. Bereits ab dem 19. Juli 2026 gilt dieses für Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Für mittlere Unternehmen tritt dieses Verbot erst ab dem 19. Juli 2030 in Kraft, für Kleinst- und Kleinunternehmen ist es nicht anwendbar.
Die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge wird durch die Aufnahme eines verbindlichen Rahmens für die Anforderungen für die Vergabeprozesse gefördert. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden folgen.
Priorisierung von Produktgruppen und Übergangsregelungen
Auf Basis ihres potenziellen Beitrags zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Europäischen Union erstellt die EU-Kommission einen Arbeitsplan für die wichtigsten Produktgruppen, für die kurzfristig delegierte Verordnungen erlassen werden sollen.
Bis zum 19. April 2025 erstellt die EU-Kommission einen ersten Arbeitsplan, der folgenden Produktgruppen Vorrang einräumt, unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel – einschließlich Matratzen –, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien sowie energieverbrauchsrelevante Produkte.
Für einige Produktgruppen, die unter die bisherige Richtlinie fallen, gelten Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2026. Dazu zählen unter anderem Photovoltaikmodule, Raumklimageräte und Staubsauger. Delegierte Verordnungen, die auf Basis der alten Richtlinie erlassen wurden, bleiben im Wesentlichen bestehen, bis sie aufgehoben oder für überholt erklärt werden.
Fazit
Die neue EU-Ökodesign-Verordnung setzt wichtige Impulse für eine nachhaltigere Produktgestaltung und stärkt die Kreislaufwirtschaft. Unternehmen sind allerdings erneut gefordert, ihre Produktionsprozesse und Produktdesigns anzupassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.lm
Quellen:
DIHK,
Umweltbundesamt,
EU-Kommission,
EU-Rat
Umweltbundesamt,
EU-Kommission,
EU-Rat
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6/2024
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Melissa Lozano