Sachkundeprüfungen für Immobiliardarlehensvermittler

Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK"

Wer seit dem 21. März 2016 als Immobiliardarlehensvermittler tätig sein möchte, muss seine Sachkunde nachweisen. Mit der Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" wird der Nachweis erbracht, über die erforderlichen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen, um die Tätigkeit nach § 34 i GewO ausüben zu können.

Sachkunde auch bei mitwirkenden Angestellten und Personen in leitender Funktion

Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Vermittler Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn deren Sachkunde und die Zuverlässigkeit geprüft wurde.

Prüfungsort und Prüfungstermine

Zuständig für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK). Die Sachkundeprüfung kann bei einer IHK Ihrer Wahl abgelegt werden. Allerdings bietet nicht jede IHK die Sachkundeprüfung bzw. nicht an allen Terminen an. Im Downloadbereich finden Sie eine Übersicht, welche IHK die Sachkundeprüfung abnimmt.
Die Sachkundeprüfung bei der IHK Braunschweig findet in den Räumlichkeiten der Öffentlichen Versicherung statt. Wir bieten Ihnen folgende Prüfungstermine an:
Schriftliche Prüfung Praktische Prüfung Anmeldeschluss
18.11.2025 19.11.2025 19.10.2025
17.03.2026 18.03.2026 15.02.2026
16.06.2026 17.06.2026 17.05.2026
15.09.2026 16.09.2026 16.08.2026
17.11.2026 18.11.2026 18.10.2026
Für die Durchführung der Sachkundeprüfung ist bei der IHK Braunschweig eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich. Die praktische Prüfung findet in der Regel am zweiten Prüfungstag, also nach dem Tag der schriftlichen Prüfung statt. Die schriftliche Prüfung wird als PC-Prüfung durchgeführt.

Prüfungsumfang und Anmeldeschluss

Bei der Anmeldung sind neben den Daten zur Person folgende Angaben erforderlich:
  • Prüfungsumfang: Soll nur eine Teilprüfung (schriftlich oder praktisch) erfolgen, sind entsprechende Nachweise für die Befreiung zu erbringen. Welche Befreiungsmöglichkeiten es von der praktischen Prüfung gibt, wird in einem Extrapunkt erläutert.
  • Wer sich nur zur praktischen Prüfung anmeldet, hat nachzuweisen, dass er die schriftliche Prüfung innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen der schriftlichen Prüfung, bestanden hat.
  • Gebührenbescheid: Soll der Gebührenbescheid nicht an den Prüfungsteilnehmer direkt ausgestellt werden, ist in der Anmeldung zu vermerken, an welche Anschrift der Gebührenbescheid zugestellt werden soll.
  • Anmeldeschluss ist 30 Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin.

Befreiung von der praktischen Prüfung

Die Befreiung von der praktischen Prüfung ist nur möglich, wenn Sie:
  • eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1, § 34 f Abs. 1 oder § 34 h Abs. 1 GewO besitzen,
  • einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO oder einen diesem nach § 19 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzen,
  • einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO besitzen oder
  • einen Sachkundenachweis nach § 34 h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO besitzen.
Der Nachweis über die Befreiung ist der Anmeldung beizufügen. Anmeldungen ohne einen Nachweis können nicht akzeptiert werden.

Gebühren zur Sachkundeprüfung

Die Gebühren für die Sachkundeprüfung stellen sich wie folgt:
  • Gesamtprüfung: 300,00 Euro
  • Schriftliche Prüfung: 235,00 Euro
  • Wiederholung praktische Prüfung: 180,00 Euro
  • Rücktritt nach Zulassung 50 % der Prüfungsgebühr

Aufbau der schriftlichen und praktischen Prüfung

Der schriftliche Prüfungsteil wird bei der IHK Braunschweig am PC durchgeführt. Er besteht aus Single- und Multiple-Choice sowie einzelnen Fill-in-Aufgaben. Als Hilfsmittel ist ein nicht programmierbarer Taschenrechner erlaubt. Die Prüfung setzt sich aus den Bereichen:
  • Kenntnisse Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung (40 Aufgaben/60 Minuten) und
  • Finanzierung von Kreditprodukten (60 Aufgaben/90 Minuten).
Bestanden ist die schriftliche Prüfung, wenn in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50% der erreichbaren Punkte erzielt wurde.
Die praktische Prüfung simuliert ein Kundengespräch und wird auf Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt. In der Regel dauert der praktische Prüfungsteil 20 Minuten. Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten. Als Hilfsmittel sind ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner, Laptop, allgemeine Berechnungsgrundladen (z. B. Protokollbögen, Prospekte etc.) zugelassen. Eine Zulassung zur praktischen Prüfung ist nur möglich, wenn die schriftliche Prüfung bestanden ist. Bestanden ist die praktische Prüfung, wenn mindestens 50% der erreichbaren Punkte erzielt wurden.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat in Zusammenarbeit mit einem Expertengremium einen gemeinsamen Rahmenplan zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ entwickelt. Der Rahmenplan soll die Verbindlichkeit und Transparenz der für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und -ziele stärken. Den Rahmenplan haben wir für Sie zum Download bereitgestellt. Ebenfalls im Downloadbereich finden Sie das An- und Abmeldeformular zur Sachkundeprüfung.

Prüfungsordnung

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Braunschweig hat am 24. September 2018 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34i Abs. 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), und Abschnitt 1 der Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV) vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1 Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“

Der Nachweis der Sachkunde gem. § 34i Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.

§ 2 Zuständigkeit

Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern (im Folgenden: IHK). Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die IHK die Sachkundeprüfung anbietet.

§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen

(1) Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die §§ 83 bis 86 VwVfG und § 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüflings nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich an dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweilig geltenden Fassung orientiert.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung

(1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfling anzugeben, ob er von dem praktischen Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 ImmVermV befreit ist. Dies ist schriftlich durch
  1. Vorlage der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1, § 34d Abs. 2, § 34f Abs. 1 oder § 34h
    Abs. 1 der Gewerbeordnung oder
  2. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Abs. 5 Nr. 4 der Gewerbeordnung
    oder einen diesem nach § 19 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss oder
  3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34f Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung oder
  4. einen Sachkundenachweis nach § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung nachzuweisen.
Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:
  1. Beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
  2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“,
  3. Vertreter der IHKs,
  4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder
  5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 6 Belehrung, Befangenheit

(1) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüflinge festgestellt. Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gem. §§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen.
(2) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Abs. 4 VwVfG.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(4) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.

§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme

Tritt ein Prüfling nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.

§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gem. § 3 Abs. 1 ImmVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung dauert 150 Minuten. Der praktische Prüfungsteil soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Minuten zu gewähren. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil.
(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese Kenntnisse praktisch anwenden kann. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der ImmVermV aufgeführten Sachgebiete.
(5) Die in Abs. 4 genannten Bereiche bestimmen sich nach den inhaltlichen Vorgaben gem. Anlage 1 der ImmVermV.
(6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
(7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine Situation Immobiliardarlehensvermittler und Kunde Bezug nimmt.
(8) Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt.
(9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

§ 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung

(1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gem. §§ 1 und 3 ImmVermV, die aufgrund der Feststellung gem. § 5 ImmVermV ergänzend zu prüfen sind.
(2) Im Falle der spezifischen Sachkundeprüfung gem. § 5 ImmVermV können die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten verkürzt werden.

§ 11 Ergebnisbewertung

(1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem der Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ImmVermV mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 ImmVermV nicht zu absolvieren ist.
(5) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling von diesem gem. § 3 Abs. 5 ImmVermV befreit ist.

§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung

(1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(2) Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling die aufgrund der Feststellung gem. § 5 ImmVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.

§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen.
(3) Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(4) Wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der ImmVermV ausgestellt.
(5) Prüflingen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 5 ImmVermV bestanden haben, wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 14 Prüfungswiederholung

Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

§ 15 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 16 Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 15 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 17 Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Verkündung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer in Kraft.
(Stand: 24.09.2018)