Erlaubnispflicht

Gibt es eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater?

Entgegen den Regelungen für Versicherungs- oder Honorar-Finanzanlagenberater stellt das Auftreten am Markt als Honorar-Immobiliardarlehensberater keinen eigenen Erlaubnistatbestand, sondern eine Ausübungsregelung für diejenigen Gewerbetreibenden dar, die eine „unabhängige Beratung“ anbieten oder als „unabhängige Berater“ auftreten. Die Vorschrift des § 34 i Absatz 5 GewO ist so zu verstehen, dass die Entscheidung des Gewerbetreibenden, am Markt als Honorar-Immobiliendarlehensberater aufzutreten, nicht nur im Einzelfall, sondern für die Tätigkeit insgesamt gilt, solange er sich als Honorar-Immobiliardarlehensberater bezeichnet.
Wird der Gewerbetreibende jedoch als Honorar-Immobiliardarlehensberater tätig, muss er dies der Registerbehörde mitteilen. Zudem gelten spezielle Berufspflichten:
So müssen Honorar-Immobiliardarlehensberater
  • für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und
  • dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.

Wie verzichten Sie auf Ihre Erlaubnis?

Wenn Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten und aus dem Vermittlerregister ausgetragen werden möchten, dann füllen Sie bitte folgendes Formular aus und übersenden an die Industrie- und Handelskammer Braunschweig
  • Formular Verzichtserklärung

Was müssen Sie tun, wenn sich Ihre Daten geändert haben?

Wenn Sie Ihre bei der Industrie- und Handelskammer Braunschweig hinterlegten Daten (Anschrift, Änderung der Geschäftsführung) ändern möchten, füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus und übersenden es an die Industrie- und Handelskammer Braunschweig.