Ablauf Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler

Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird geprüft, ob der Prüfling die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt, in dem der Prüfling kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten muss. Die Details regelt die Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV).
Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Für den Kammerbezirk Braunschweig ist die Industrie- und Handelskammer Braunschweig zuständig. Die Prüfung ist bundesweit einheitlich. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, die die Sachkundeprüfung anbietet.

Welche Berufsqualifikationen werden zusätzlich als Sachkundenachweis anerkannt?

Die Details, welche Kenntnisse bei der Sachkundeprüfung verlangt werden und welche Qualifikationen die Sachkundeprüfung ersetzen, werden in der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV) geregelt.  Bestimmte Berufsabschlüsse wie z.B. Immobilienkaufmann/-frau sowie wirtschaftswissenschaftliche, mathematische oder juristische Studienabschlüsse in Verbindung mit Berufserfahrung werden anerkannt.
Gemäß § 4 ImmVermV sind die folgenden öffentlich-rechtlichen bzw. staatlich anerkannten Abschlüssen einer Sachkundeprüfung gleichgestellt:
1. Abschlusszeugnis
    a)    als Immobilienkaufmann oder -kauffrau,
    b)    als Bankkaufmann oder -kauffrau,
    c)    als Sparkassenkaufmann oder -kauffrau,
    d)    als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
            „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn:
  • die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder
  • die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
    e)    als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte
            Immobilienfachwirtin,
    f)    als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
    g)    als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
            oder
    h)    als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen
            und Finanzen;
2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH)
     mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer
     Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige
     Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung
     vorliegt;
3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater oder Geprüfte
     Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine
     mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der
     Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
In jeden Fall kann die Sachkunde durch eine erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung vor den Industrie- und Handelskammern nachgewiesen werden.

Was gilt für mitwirkende Angestellte und Personen in leitender Funktion?

Das Gesetz regelt, dass der Immobiliardarlehensvermittler/die Immobiliardarlehensvermittlerin alle Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung (nicht zwangsläufig unmittelbar!) mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft wurde. Nicht erfasst werden Angestellte, die nur unterstützende Aufgaben ausführen, die mit dem Kreditverfahren nicht zusammenhängen (z. B. Personalabteilung, IT-Bereich).
Alle Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen außerdem im Vermittlerregister eingetragen werden.