Versicherungsvermittler mit Erlaubnis

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die bislang frei zugängliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister.

1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat in seinen wesentlichen Teilen fünf Monate nach der Verkündung, also am 22. Mai 2007 in Kraft.
Im Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, also das Umsetzungsgesetz zur europäischen Vertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD), beschlossen. Das Gesetz ist am 23.02.2018 in Kraft getreten.
Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV).

2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO?

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis. Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler. Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, aus gestaltet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen zu sein.
Keine Vermittlung im Sinne von § 34 d Abs. 1 GewO ist die Tätigkeit eines bloßen „Tippgebers”, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind auch Versicherungsunternehmen und deren Angestellte, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbständige vermittelnd tätig sind.
Die Haupttypen von Versicherungsvermittlern sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter:
Versicherungsmakler
Versicherungsmakler i. d. S. ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler.
Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.
Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist hingegen, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.

3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?

Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler i. S. v. § 34 d Abs. 1 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern. Für den Kammerbezirk Braunschweig hat die Industrie- und Handelskammer Braunschweig diese Aufgabe als zentrale Stelle übernommen.
Anträge Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Seit dem 22. Mai 2007 benötigen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater eine Erlaubnis und Registrierung der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Wenn Sie als "gebundener Versicherungsvertreter" tätig sind, erfolgt die Registrierung, auf Ihre Veranlassung hin, über das Versicherungsunternehmen. Eine Erlaubnis ist dann nicht notwendig.
Wenn Sie als "ungebundener Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler" tätig werden möchten, reichen Sie den erforderlichen Antrag auf Erlaubnis und Registrierung bei uns ein.
Bei einem Wechsel der Tätigkeitsart verwenden Sie bitte den erforderlichen Antrag. Sofern Ihre bisherige Erlaubnis älter ist als drei Monate, ist eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dazu beantragen Sie bitte das polizeiliche Führungszeugnis und den Gewerbezentralregisterauszug wie in der unten stehenden Tabelle beschrieben.
Hinweis für Nicht-EU-Bürger:
Bitte beachten Sie, dass aufenthaltsrechtliche Fragen nicht von der IHK geprüft werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Ausländerbehörde.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Erforderliche Unterlagen: Ausgestellt durch:
Polizeiliches Führungszeugnis
zur Vorlage bei einer Behörde:
Anschrift: Industrie- und Handelskammer Braunschweig,
Postfach 32 69, 38022 Braunschweig,
Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 d GewO”
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zur Vorlage bei einer Behörde:
Anschrift; Industrie- und Handelskammer Braunschweig,
Postfach 32 69, 38022 Braunschweig,
Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 d GewO”
Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
Bescheinigung in Steuersachen.
Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst
Finanzamt
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Versicherungsunternehmen
Sachkundenachweis
z. B. Versicherungsunternehmen oder IHKn
Bei juristischen Personen: Handelsregister-Auszug
Handelsregister
Die Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Bitte fügen Sie die erforderlichen Anlagen, sofern möglich, den Anträgen bei. Erst wenn uns alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie von uns die Erlaubnis, Ihre Registernummer und einen Gebührenbescheid. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit nicht nur von der Industrie- und Handelskammer, sondern von weiteren öffentlichen Stellen abhängt. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, können wir die Erlaubnis erteilen und die Registrierung vornehmen.
Weitere Voraussetzungen:
Zuverlässigkeit
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
a) für natürliche Personen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Beantragung der Unterlagen erfolgt, wie im Kasten beschrieben. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift „Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Postfach 3269, 38022 Braunschweig” sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34 d GewO” angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person ist unter Vorlage des Handelsregisterauszugs bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person zu beantragen. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an.
Geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt erforderlich. Diese darf nicht älter sein als 3 Monate Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
  • Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
  • Mindestversicherungssumme muss 1,23 Mio. – für jeden Versicherungsfall und 1,85 Mio. – für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
  • Die Bestätigung darf max. 3 Monate alt sein.
Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden.
Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/ n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (=Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten).
Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen (Erklärung mit Formular 4.2 VVR_Vermittler_Delegation des Sachkundenachweises_juristische Person).
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Inhalte der Sachkundeprüfung sind im Rahmenplan vorgeschrieben. Die Kosten für die Gesamtprüfung betragen 320,00 €. Die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung/einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.
Unterscheiden sich bei ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen die zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den im VersVermV festgelegten Anforderungen, so ist die erfolgreiche Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) erforderlich.
Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV
Ein erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder – frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht der IHK-Sachkundeprüfung gleich. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist einzureichen.
Vorliegen einer gleichgestellten Berufsqualifikation:
(1.) Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:
1. Abschlusszeugnis
a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,
b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin,
e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);
2. Abschlusszeugnis
a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen;
3. Abschlusszeugnis
a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt."
(2.) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Die Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ist in § 4 a VersVermV geregelt.
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse Falls eine mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich ist, kann diese durch Arbeitszeugnisse, Provisionsabrechnungen, eine Bescheinigung eines Steuerberaters oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler (sog. „Alte-Hasen-Regelung”)
  • selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater
  • ununterbrochen seit 31. August 2000 (Nachweis wie oben).
Delegation des Sachkundenachweises
Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.1 VVR_Vermittler_Delegation des Sachkundenachweises_natürliche Person), dass er
  • vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist,
  • und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
  • in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1 : 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend.
Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht möglich ist.
Zusätzlich vorzulegen:
  • Ausgefülltes Antragsformular (Formular 1.1 VVR_Antrag Erlaubnis und Registrierung Vermittler für natürliche Person oder Formular 1.2 VVR_Antrag Erlaubnis und Registrierung Vermitter für juristische Person)
  • Ggf. Erlaubnisbescheid nach § 34 c GewO (Kopie)
  • Bei natürlichen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Bei juristischen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handels oder Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland nieder gelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.

4. Register

Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsvermittler unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Für den Kammerbezirk Braunschweig hat die Industrie- und Handelskammer Braunschweig diese Aufgabe als zentrale Stelle übernommen. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter).
Welche Daten werden im Register gespeichert?
  1. der Familien- und Geburtsname und der Vorname, sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  2. das Geburtsdatum,
  3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsmakler
    a) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
    b) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler
  4. als Versicherungsvertreter
    a) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
    b) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung,
    c) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
    d) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,
  5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  6. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
  7. die betriebliche Anschrift,
  8. die Registrierungsnummer,
  9. bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
  10. Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.

5. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungs-vermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung. Beides finden Sie auf der rechten Seite.