Versicherungsvermittler mit Erlaubnis
1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO?
3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
Bitte beachten Sie, dass aufenthaltsrechtliche Fragen nicht von der IHK geprüft werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Ausländerbehörde.
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Erforderliche Unterlagen: | Ausgestellt durch: |
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Polizeiliches Führungszeugnis
zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift: Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Postfach 32 69, 38022 Braunschweig, Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 d GewO” |
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift; Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Postfach 32 69, 38022 Braunschweig, Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 d GewO” Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst |
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
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Bescheinigung in Steuersachen.
Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst |
Finanzamt
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Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
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Versicherungsunternehmen
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Sachkundenachweis
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z. B. Versicherungsunternehmen oder IHKn
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Bei juristischen Personen: Handelsregister-Auszug
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Handelsregister
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Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Mindestversicherungssumme muss 1,23 Mio. – für jeden Versicherungsfall und 1,85 Mio. – für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
- Die Bestätigung darf max. 3 Monate alt sein.
a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,
b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin,
e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);
2. Abschlusszeugnis
a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen;
3. Abschlusszeugnis
a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt."
- selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater
- ununterbrochen seit 31. August 2000 (Nachweis wie oben).
- vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
- in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1 : 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend.
- Ausgefülltes Antragsformular (Formular 1.1 VVR_Antrag Erlaubnis und Registrierung Vermittler für natürliche Person oder Formular 1.2 VVR_Antrag Erlaubnis und Registrierung Vermitter für juristische Person)
- Ggf. Erlaubnisbescheid nach § 34 c GewO (Kopie)
- Bei natürlichen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Bei juristischen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handels oder Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
4. Register
- der Familien- und Geburtsname und der Vorname, sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- das Geburtsdatum,
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsmakler
a) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
b) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler - als Versicherungsvertreter
a) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
b) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung,
c) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
d) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird, - die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- die betriebliche Anschrift,
- die Registrierungsnummer,
- bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
- Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.