Gebundener Versicherungsvermittler
Bestimmte Versicherungsvermittler sind nicht von der Erlaubnispflicht erfasst, sogenannte gebundene Versicherungsvertreter.
1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat in seinen wesentlichen Teilen fünf Monate nach der Verkündung, also am 22. Mai 2007 in Kraft. Im Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, also das Umsetzungsgesetz zur europäischen Vertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD), beschlossen. Das Gesetz ist am 23.02.2018 in Kraft getreten.
2. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht?
Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen für sog. gebundene Versicherungsvertreter gem. § 34 d Abs. 7 GewO:
Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln, oder sog. unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/übernehmen. Eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter hat über das/die Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Indem das/die Versicherungsunternehmen die Daten des Versicherungsvertreters zur Eintragung in das Register an die Registerstelle übermittelt/übermitteln, gilt die Haftungsübernahme automatisch als erteilt.
Hinweis: Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinander stehend.
3. Register
Gebundene Versicherungsvertreter sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Registrierung in das Versicherungsvermittlerregister über ihr/ihre haftungsübernehmende/s Versicherungsunternehmen zu veranlassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, über einen web-Zugriff die Daten ihrer gebundenen Vertreter direkt in die Registeranwendung einzupflegen.
Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter).
4. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde
Eine Sachkundeprüfung ist für gebundene Versicherungsvertreter nicht erforderlich. Das/die haftungsübernehmende/n Versicherungsunternehmen muss/müssen jedoch sicherstellen, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind, was durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft wird.
5. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung. Die Verordnung des Versicherungsvermittlerrechts ist auf der rechten Seite abrufbar.