Weiterbildungspflicht
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab dem 1. August 2018
Überblick
Nach § 34 c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15 b und den Anlagen 1 bis 3 MaBV besteht ab 1. August 2018:
- eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
- für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie
- ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten
- in einem Umfang von 20 Zeitstunden (à 60 Minuten)
- abzuleisten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.
Beginn und zeitlicher Umfang der Weiterbildungspflicht
Der § 34 c Abs. 2a GewO tritt am 1. August 2018 in Kraft. Die Pflicht zur Weiterbildung beginnt für die zu diesem Zeitpunkt tätigen Gewerbetreibenden und Beschäftigten ab diesem Stichtag. Für die Berechnung des Weiterbildungszeitraums ist dabei das Kalenderjahr 2018 zugrunde zu legen, so dass der dreijährige Weiterbildungszeitraum die Kalenderjahre 2018 bis 2020 umfasst (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).
Nach § 34 c Abs. 2 a Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Halbsatz 1 GewO muss sich der weiterbildungspflichtige Beschäftigte innerhalb von drei Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden. Die Weiterbildungsfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Beschäftigte die Tätigkeit aufgenommen hat. Der Weiterbildungszeitraum bestimmt sich somit individuell nach dem Kalenderjahr der Aufnahme der Tätigkeit und kann von dem Weiterbildungszeitraum des Gewerbetreibenden abweichen.
Dies gilt auch im Fall eines Arbeitgeberwechsels; der dreijährige Weiterbildungszeitraum des Beschäftigten läuft in diesem Fall weiter. Der Beschäftigte kann die im laufenden Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungsstunden „mitnehmen“.
Weiterbildungsmaßnahmen, die im Kalenderjahr 2018 bereits vor dem Stichtag 1. August absolviert wurden und die den – bereits seit Ende 2017 im Entwurf vorliegenden – in den Anlagen 1 und 2 zur MaBV geregelten Anforderungen an den Weiterbildungsinhalt und den Weiterbildungsanbieter entsprechen, können grundsätzlich bereits angerechnet werden.
Auch bereits vor dem Stichtag 1. August 2018 tätige Wohnimmobilienverwalter, die nach § 161 GewO eine Übergangsfrist bis 1. März 2019 für die Beantragung der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO haben, sind für das Kalenderjahr 2018 nicht von der Weiterbildungspflicht befreit. § 161 GewO gewährt eine Übergangsfrist für die Erlaubnisbeantragung, nicht jedoch für die Weiterbildungspflicht.
Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung; insgesamt 40 Stunden).
Dies gilt gleichermaßen für Beschäftigte, die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken.
Bei den 20 Weiterbildungsstunden handelt es sich um Zeitstunden (60 Minuten) und nicht um Weiterbildungsstunden (z. B. 45 Minuten).
Weiterbildungspflichtige Personen
Sowohl Immobilienmakler als auch Wohnimmobilienverwalter sind nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO sowie auch ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten unterliegen der Weiterbildungspflicht. Angestellte hingegen, deren Tätigkeit nichts mit der Wohnimmobilienverwaltung zu tun hat (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung), sind nicht weiterbildungspflichtig.
Sowohl Immobilienmakler als auch Wohnimmobilienverwalter sind nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO sowie auch ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten unterliegen der Weiterbildungspflicht. Angestellte hingegen, deren Tätigkeit nichts mit der Wohnimmobilienverwaltung zu tun hat (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung), sind nicht weiterbildungspflichtig.
Grundsätzlich ist die Weiterbildung von allen gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person zu fordern. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann jedoch im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Weiterbildung nachweisen (in ihrer Person oder durch Delegation) und der nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter nicht selbst erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführt. Dies ist z. B. durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen. Auch Inhaber einer sogenannten "Schubladenerlaubnis", die von ihrer Erlaubnis als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter keinen Gebrauch machen, unterliegen der Weiterbildungspflicht.
Für Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die erfolgreich eine Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen und einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann/ Immobilienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben haben, beginnt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses („Ausbildungsbonus“). Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss erst nach Aufnahme der weiterbildungspflichtigen Tätigkeit erworben wird, der Abschluss muss also nicht vor Beginn der Tätigkeit vorliegen. Bei Abbruch der Aus- oder Weiterbildung oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung findet § 15 b Abs. 4 MaBV keine Anwendung.
Für den Gewerbetreibenden selbst, nicht jedoch für seine bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Angestellten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterbildungsdelegation. Demnach ist es nach § 34 c Abs. 2 a Satz 2 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 1 GewO ausreichend, wenn die Weiterbildung durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten obliegt (Delegation). Von einer solchen verantwortlichen Aufsicht ist dann auszugehen, wenn die beaufsichtigenden Personen eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben, haben (z. B. Abteilungs- oder Bereichsleiter, Betriebsleiter einer Zweigniederlassung).
Inhalt der Weiterbildung
Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung sind in § 15 b Abs. 1 MaBV, Anlage 1B geregelt. Zu den Sachgebieten in Anlage 1B gehören: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung sind in § 15 b Abs. 1 MaBV, Anlage 1B geregelt. Zu den Sachgebieten in Anlage 1B gehören: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.
Form der Weiterbildung
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in anderer geeigneter Form erfolgen.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in anderer geeigneter Form erfolgen.
Weiterbildungsanbieter bzw. Qualitätsanforderungen an die Weiterbildungsmaßnahme
Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern ist nicht vorgesehen. Die Weiterbildungsanbieter müssen jedoch gewährleisten, dass die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 der MaBV an die Weiterbildungsmaßnahme beachtet werden.
Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern ist nicht vorgesehen. Die Weiterbildungsanbieter müssen jedoch gewährleisten, dass die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 der MaBV an die Weiterbildungsmaßnahme beachtet werden.
Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung
Als Immobilienmakler/-im oder Wohnimmobilienverwalter /-in sind Sie verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Ihre durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen mit bestimmten Mindestangaben zu sammeln und diese fünf Jahre aufzubewahren. Dasselbe gilt für die Weiterbildungsmaßnahmen ihrer weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter.
Als Immobilienmakler/-im oder Wohnimmobilienverwalter /-in sind Sie verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Ihre durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen mit bestimmten Mindestangaben zu sammeln und diese fünf Jahre aufzubewahren. Dasselbe gilt für die Weiterbildungsmaßnahmen ihrer weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter.
Nachweis der Weiterbildung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Eine Pflicht des Gewerbetreibenden zur regelmäßigen (jährlichen) Vorlage von Nachweisen oder einer Erklärung über die nach Anlage 3 der MaBV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht nicht.
Eine Pflicht des Gewerbetreibenden zur regelmäßigen (jährlichen) Vorlage von Nachweisen oder einer Erklärung über die nach Anlage 3 der MaBV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht nicht.
Die Behörde kann nach § 15 b Abs. 3 MaBV gegenüber dem Gewerbetreibenden anordnen, eine unentgeltliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren abzugeben. Die Erklärung soll elektronisch eingereicht werden.
Darüber hinaus kann die Behörde anordnen, dass der Gewerbetreibende die nach § 15 b Abs. 2 MaBV zu sammelnden Nachweise und Unterlagen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht vorlegt (§ 29 Abs. 1 GewO).
Die Erklärung des Gewerbetreibenden soll grundsätzlich alle weiterbildungs-pflichtigen Beschäftigten umfassen, die im jeweiligen Weiterbildungszeitraum im Unternehmen tätig waren, also auch ausgeschiedene Mitarbeiter.
Informationspflicht gegenüber Auftraggebern
Als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter sind Sie verpflichtet, Ihren Auftraggebern auf Anfrage Informationen über Ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von Ihnen und Ihren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.
Als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter sind Sie verpflichtet, Ihren Auftraggebern auf Anfrage Informationen über Ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von Ihnen und Ihren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.
Einreichen der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
Hier können Sie uns Ihre ausgefüllte Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34 c GewO direkt zusenden. Verwenden Sie dafür gern diese Vorlage zur Weiterbildungspflicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB).