Gefahrgutbeauftragte (Gb)

Bestellung

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen (§ 3 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV). Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4. ADR/RID/ADN
  • vom Leiter des Unternehmens,
  • von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder
  • von einer dem Unternehmen nicht angehörigen Person wahrgenommen werden,
sofern dieser tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

Befreiung

Die Vorschriften der Gefahrgutbeauftragtenverordnung gelten nicht für Unternehmen
  1. deren Tätigkeit sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
  2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
  3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
  4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
Die oben genannten Freistellungen können alternativ nebeneinander angewendet werden. Für einen Handwerker könnte dies bedeuten, dass er, wenn in Einzelfällen die Beförderung oberhalb der Mengengrenzen nach 1.1.3.6.3 ADR, trotzdem keinen Gefahrgutbeauftragten benötigt, weil im Jahr die 50 t (netto) an Gesamtmenge nicht erreicht werden.

Schulungsnachweis

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist (§ 3 Abs. 3 GbV). Der 5-jährige Schulungsnachweis wird erstmalig nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Grundschulung und nach Bestehen der entsprechenden Prüfung vor der IHK ausgestellt. Die Verlängerung des Schulungsnachweises erfolgt nach Bestehen einer Fortbildungsprüfung. Die Prüfung kann ohne vorhergehende Schulung absolviert werden. Die Verlängerung des Schulungsnachweises um 5 Jahre kann nur innerhalb der Gültigkeit der zu verlängernde Schulungsbescheinigung erfolgen.

Schulung

Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr.
Die Schulung zum erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises umfasst
  • für den ersten Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten (30 Unterrichtseinheiten [UE])
  • für jeden weiteren Verkehrsträger 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE).
Eine UE beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) pro Tag umfassen. Über die Teilnahme an der Schulung wird vom Lehrgangsveranstalter eine Lehrgangsbestätigung erstellt.

Ablauf der Prüfung

Prüfungen für Gefahrgutbeauftragte führen die Industrie- und Handelskammern durch. Interessenten können sich unabhängig vom Lehrgangsort, vom Wohnort oder Firmensitz bei jeder IHK zur Prüfung anmelden. Die Prüfung ist ausschließlich schriftlich, die verwendeten Fragebögen bundeseinheitlich.
Prüfungen nach GbV sind
  1. die Grundprüfung nach einer Schulung, die mindestens 22 Stunden und 30 Minuten (30 UE) umfasste,
  2. die Ergänzungsprüfung nach einer Schulung, die mindestens 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) umfasste,
  3. die Verlängerungsprüfung.
Die Grundprüfung kann für einen oder bis zu vier Verkehrsträger abgenommen werden. Die Fragen und Aufgaben der Prüfung berücksichtigen die in § 5 Abs. 2 GbV genannten Sachgebiete. Die Prüfungsbögen für die Grund- und Ergänzungsprüfung enthalten offene Fragen, Multiple-Choice-Fragen und miteinander verknüpfte Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung (Fallstudie).
Die Prüfungsbögen für die Verlängerungsprüfung enthalten offene Fragen und Multiple-Choice-Fragen. In der Prüfung muss der Schulungsteilnehmer nachweisen, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. Aus diesem Grunde werden in der Prüfung Fragen und Aufgaben gestellt, die selbstständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind in der Prüfung die einschlägigen Rechtsvorschriften für die jeweiligen Verkehrsträger zugelassen. Elektronische Medien dürfen bei der Prüfung nicht eingesetzt werden.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 50 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht wurden. Eine einmalige Wiederholung der Grundprüfung ist ohne weitere Schulung möglich.
Verlängerungsprüfungen können innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises beliebig oft wiederholt werden.
Prüfungsgebühren "Gefahrgutbeauftragte (GbV)"
Grundprüfung und Ergänzungsprüfung 160 Euro
Verlängerungsprüfung 145 Euro

Prüfungstermine

Gegebenenfalls individuelle Termine nach Absprache
  • 05.12.2024
  • 05.02.2025
  • 09.04.2025
  • 11.06.2025
  • 13.08.2025
  • 08.10.2025
  • 10.12.2025
Bitte melden Sie sich hier zur Prüfung an.