Berufskraftfahrerqualifikation - Personenverkehr
1. Einführung
Fahrer, die im Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen tätig sind, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Erst dann dürfen sie entweder als selbständiger Kraftfahrer oder als angestellter Fahrer tätig sein.
Wer muss diese Qualifikation nachweisen?
Die Pflicht zur Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) besteht grundsätzlich für selbstfahrende Unternehmer, selbstständige und angestellte Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Fahrten im Werkverkehr sowie Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
- Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).
2. Mindestalter
Die Prüfung Grundqualifikation und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter:
Fahrerlaubnisklasse | Mindestalter bei Grundqualifikation | Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation | |
---|---|---|---|
D/DE | 21 Jahre | 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) |
23 Jahre |
D1/D1E (bis 16 Sitzplätze) | 18 Jahre | 21 Jahre |
3. Grundqualifikation, Quereinsteiger und Umsteiger
3.1 Grundqualifikation (Regelprüfung)
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Güterkraftverkehr.
3.2 Quereinsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus), nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.
3.3 Umsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr” besitzen.
Im Hause der IHK Braunschweig besteht lediglich die Möglichkeit, die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation abzulegen. Sollte Interesse an einer Grundqualifikation bestehen, stellen wir Sie gern zu einer unserer Nachbarkammern frei.
4. Prüfungsumfang
Prüfungsteile | Beschleunigte Grundqualifikation |
---|---|
Regelprüfung | |
theoretische Prüfung | 90 Min. |
Quereinsteiger | |
theoretische Prüfung | 60 Min. |
Umsteiger | |
theoretische Prüfung | 45 Min. |
5. Voraussetzungen für die Zulassung
Beschleunigte Grundqualifikation
5.1 Regelprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation” ist die Vorlage des Originals von einer anerkannten Ausbildungsstätte ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.
- Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus” (140 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)
5.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” ist die Vorlage des Originals von einer anerkannten Ausbildungsstätte ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Darüber hinaus ist entweder der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr oder ein Führerschein einer Klasse C vorzulegen:
- Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Umsteiger” (35 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 2,5 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)
- Wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben wurde, der gültige Führerschein der Klassen C1, C1E, C oder CE
bzw.
wenn die Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2009 erworben wurde, ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
5.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” ist die Vorlage des Originals von einer anerkannten Ausbildungsstätte ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV):
- Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für „beschleunigte Grundqualifikation Omnibus - Quereinsteiger”(96 Stunden Unterrichtsdauer zu je 60 Minuten, davon 10 Stunden Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse)
- Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus)
6. Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK. Aktuell gelten folgende Gebührensätze:
Beschleunigte Grundqualifikation | |
---|---|
Theoretische Prüfung |
135 Euro
|
Theoretische Prüfung Quereinsteiger |
125 Euro
|
Theoretische Prüfung Umsteiger |
115 Euro
|
Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin oder das von ihm/ihr benannte Unternehmen nach der Prüfung einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit) zu entrichten.
7. Anmeldung, Prüfungstermine & Fragenfundus
Bitte melden Sie sich hier an.
Prüfungstermine:
- 17.12.2024
- 16.01.2025
- 13.02.2025
- 13.03.2025
- 10.04.2025
- 15.05.2025
- 12.06.2025
- 10.07.2025
- 14.08.2025
- 11.09.2025
- 09.10.2025
- 13.11.2025
- 11.12.2025
(Änderungen vorbehalten)
Die Prüfungsabnahme erfolgt auf Deutsch.
Die IHK Braunschweig ist zuständig für Prüfungsteilnehmer/innen, die ihren Wohnsitz in unserem IHK-Bereich haben. Falls ihr Wohnort außerhalb liegt, wenden Sie sich bitte an ihre zuständige IHK. Nutzen Sie dafür den IHK-Finder.
Hier finden Sie den Fragenfundus für die Prüfung zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation nach BKrFQG – Personenverkehr.