§ 33c GewO - Unterrichtung für Spielgeräteaufsteller

Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wurde durch § 33c Gewerbeordnung (GewO) ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Personal über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Unterrichtung umfasst 6 Unterrichtsstunden und behandelt Themen wie Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung und Spielverordnung.
Ferner müssen Aufsteller über ein Sozialkonzept verfügen. Das Sozialkonzept soll dazu dienen, Aufsteller und Beschäftigte frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen zu lassen und Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler aufzuzeigen.
Die aktuellen Regeln sind am 1. September 2013 in Kraft getreten. Betroffen sind Antragsteller ab diesem Datum. Wer bereits vor diesem Stichtag Inhaber einer Erlaubnis nach § 33c GewO war, genießt Bestandsschutz.
Mit dieser Unterrichtung wird das Ziel verfolgt, die Aufsteller von Spielgeräten mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften, den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen.
Der Teilnehmerkreis für das Unterrichtungsverfahren wurde vom Bundeswirtschaftsministerium wie folgt geregelt:
  • Der Unterrichtungsnachweis ist nur von Aufstellern zu erbringen, die nach dem 1. September 2013 einen Antrag nach § 33c Abs. 1 GewO stellen.
  • Nach § 33 Abs. 3 Satz 4 GewO ("Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 erfüllen") sind auch die am 1. September 2013 bereits beschäftigten Mitarbeiter des Aufstellers erfasst. Daher hat unabhängig davon, ob der Aufsteller selbst einen Unterrichtungsnachweis erbringen muss oder nicht, sein mit der Aufstellung befasstes Personal die Unterrichtung nachzuweisen.
  • Der Begriff des Personals, das mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigt ist, ist eng zu fassen. Nur diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich vor Ort Geräte aufstellen, sollen vom Unterrichtungsverfahren erfasst werden. Nicht betroffen sind somit Personen, die lediglich Büroarbeiten durchführen oder bereits aufgestellte Spielgeräte warten.
Darüber hinaus wurden unter anderem folgende Punkte explizit klargestellt:
  • Die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung besitzt bundesweite Geltung.
  • Die Unterrichtung erfolgt nicht länderspezifisch. Die Grundzüge des Spielrechts des Landes, in dem die Unterrichtung stattfindet, sind jedoch einzubeziehen.
Hinweis für Gaststätten: Zum erlaubnispflichtigen Aufsteller wird ein Gastwirt erst dann, wenn er selbst das unternehmerische Risiko der in seinen Räumen aufgestellten Spielgeräte zumindest mitträgt. In diesem Fall ist er zur Teilnahme an der Unterrichtung nach § 33c GewO verpflichtet.
Da die Unterrichtung für Spielgeräteaufsteller nur sehr selten nachgefragt wird, wird sie in Niedersachsen zentral von der IHK Hannover durchgeführt. Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf den Internetseiten der IHK Hannover.
Stand: 19.01.2024