Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe
Welche Bewachungstätigkeiten können nur mit einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung ausgeführt werden?
Beispiele:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sogenannte Citystreifen etc.)
- Schutz vor Ladendieben (sogenannte Kaufhausdetektive)
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
- Bewachungen in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen
- Bewachungen in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
Eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung ist außerdem erforderlich:
- für Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind
- für Personen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt sind
Weitere Beispiele finden Sie im DIHK-Merkblatt „Abgrenzung einzelner Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe“.
Die bestandene Prüfung belegt, dass die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse der rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse in einem Umfang erworben wurden, die die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Wachaufgaben ermöglichen.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Gebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften für Wach- und Sicherungsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe finden Sie im IHK-Merkblatt und in der Prüfungsordnung.
Verschiedene Weiterbildungseinrichtungen bieten Schulungen und Vorbereitungskurse auf die Sachkundeprüfung an. Sie können sich auch selbstständig auf die Prüfung mithilfe der nachfolgend genannten Literatur vorbereiten:
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK): Unterrichtung im Bewachungsgewerbe. Neuauflage zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung inklusive der neuen bewachungsrechtlichen Vorschriften; DIHK-Verlag (ISBN: 978-3-947053-24-7)
Wir weisen darauf hin, dass diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Benennung beinhaltet auch keine Aussage über die fachliche und pädagogische Qualität der Veranstalter. Die IHK empfiehlt ausdrücklich, an einem solchen Vorbereitungslehrgang teilzunehmen und sich frühzeitig unter Verwendung unseres Anmeldeformulars zur Prüfung anzumelden.
Termine für die Sachkundeprüfung
Die schriftlichen Sachkundeprüfungen finden bundeseinheitlich an jedem dritten Donnerstag im Monat statt. Im Einzelfall kann eine Anmeldung aufgrund hoher Nachfrage zum Anmeldeschluss nicht mehr angenommen werden, da alle Plätze bereits vergeben sind.
Bitte melden Sie sich HIER an.
Bitte beachten Sie: Die Anmeldungen für die Termine werden 5 Monate im Voraus freigeschaltet.
Beispiel: Für einen Termin im Februar können Sie sich ab September anmelden.
Beispiel: Für einen Termin im Februar können Sie sich ab September anmelden.
Prüfungstermin | Anmeldeschluss |
19.02.2026 | 20.01.2026 |
19.03.2026 | 17.02.2026 |
16.04.2026 | 17.03.2026 |
21.05.2026 | 21.04.2026 |
18.06.2026 | 19.05.2026 |
20.08.2026 | 21.07.2026 |
17.09.2026 | 18.08.2026 |
15.10.2026 | 15.09.2026 |
19.11.2026 | 20.10.2026 |
10.12.2026 | 10.11.2026 |
Änderungen vorbehalten!
Anmeldeverfahren
Die Anmeldung zur Prüfung ist verbindlich und muss spätestens bis zum Anmeldeschluss der IHK vorliegen. Die Einladung sowie den Gebührenbescheid erhalten Sie ca. drei Wochen vor dem Prüfungstermin.
Bitte beachten Sie unsere Anmeldefristen.
Das Anmeldeformular für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe finden Sie auf dieser Seite rechts.
Prüfungsgebühr
- Gesamtprüfung - mündlicher und schriftlicher Teil 195,00 €
- Wiederholungsprüfung - mündlicher und schriftlicher Teil: 195,00 €
- Wiederholungsprüfung - nur mündlicher Teil: 97,50 €
Abmeldeverfahren
Bei Verhinderung zum angemeldeten Termin ist eine rechtzeitige Abmeldung erforderlich. Weitere Informationen über die Teilnahmebedingungen entnehmen Sie bitte dem Anmeldeformular. Das Abmeldeformular finden Sie hier.
Prüfungsordnung
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Braunschweig hat am 25. November 2019 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 32, 34 a Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist und der §§ 9 ff., § 11 Abs. 8 der Bewachungsverordnung (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019. (BGBl. I S. 692) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
§ 1 Sachkundeprüfung
Der Nachweis der Sachkunde gem. § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
§ 2 Zuständigkeit
Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
§ 3 Errichtung, Zusammensetzung, Berufung und Abberufung von Prüfungsausschüssen
(1) Die Industrie- und Handelskammer Braunschweig, im Folgenden IHK genannt, errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von 5 Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(6) Die §§ 83, 84, 86 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird - soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich an dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung orientiert.
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
(1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung muss schriftlich in der von der IHK vorgegebenen Form erfolgen.
(3) Die Entscheidung über die Prüfungszulassung, den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:
a.) beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,
b.) Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
c.) Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
d.) Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder
Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6 Belehrung, Befangenheit
(1) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Gesamtpunkteanzahl, die Bedingungen über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(2) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen.
(3) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG.
(4) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.
§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfungsteilnehmer zu hören.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt der Prüfungsbewerber nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.
§ 9 Gliederung und Durchführung der Sachkundeprüfung
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 11 Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(4) Der schriftliche Prüfungsteil dauert 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In dem mündlichen Prüfungsteil können bis zu 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
(4) Der schriftliche Prüfungsteil dauert 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In dem mündlichen Prüfungsteil können bis zu 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
(5) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil.
(6) Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in § 7 i. V. m. Anlage 2 BewachV festgelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils sind die in § 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 und Anlage 2 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 7 Nr. 1 und 6 BewachV genannten Gebiete. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, die überregional erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
(7) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum mündlichen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
(8) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß § 7 BewachV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 13c Abs. 2 GewO ergänzend zu prüfen sind.
(2) Abweichend von § 9 Abs. 4 richtet sich in diesem Fall die Dauer des schriftlichen Prüfungsteils nach der Anzahl der Fragen in den Sachgebieten, die zu prüfen sind, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Prüfungsfragen nach Abs. 4 Satz 1.
§ 11 Ergebnisbewertung
(1) Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil ist mit Punkten zu bewerten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte erzielt hat.
(3) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte für die mündliche Prüfung erreicht werden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat.
§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(2) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 13c Abs. 2 GewO zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.
§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nichtbestehen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils nach Abschluss der Beratungen über diese mitzuteilen.
(3) Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann.
(4) Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 3 der BewachV ausgestellt.
(5) Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung [nach Anlage 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV)] ausgestellt.
§ 14 Prüfungswiederholung
Die Prüfung darf wiederholt werden.
§ 15 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 16 Aufbewahrungsfristen
- Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 15 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
- Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
- Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 17 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Niedersachsen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung vom 28. März 2018 außer Kraft.
Stand: 25.11.2019