Sachkunde nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Zahlreiche Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instandhalten oder die Gase rückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung, damit sie ihre Tätigkeit ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor. An Kfz-Klimaanlagen, Brandschutzsystemen und Feuerlöschern darf demzufolge nur noch arbeiten, wer eine Sachkundebescheinigung hat.
Folgende Tätigkeiten dürfen nur mit Sachkundebescheinigung ausgeübt werden (gemäß § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):
  • Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  • Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen
  • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
Voraussetzung für den Erwerb der Sachkundebescheinigung ist das Bestehen einer Sachkundeprüfung. Personen, die an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen arbeiten, müssen für den Erwerb der Bescheinigung keine Prüfung absolvieren, aber an einem Lehrgang (Dauer: 1-2 Tage) teilnehmen. Die Kontaktdaten der Anbieter von Sachkundeschulungen und -prüfungen finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der Industrie- und Handelskammern.
Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung müssen Teilnehmer eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Die Betriebszertifizierung in die Region erfolgt über das Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig.
Die Kontaktangaben lauten:
Quelle: DIHK
Stand: 12.12.2023