Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes

Der Bundestag hat mit großer Mehrheit der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes zugestimmt. Danach sollen im Fall einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage mehrere Immissionsschutzrechtliche Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen zulässig sein. Der Bundesrat wird dem Gesetz voraussichtlich am 7.10. zustimmen. Das Gesetz und weitere Drucksachen finden Sie hier.
Die Debatte im Plenum kann hier nachverfolgt werden.
Die Gasmangellage liegt laut Begründung bereits bei Ausrufung der Alarmstufe vor. Ausnahmen können nicht nur für einen darauf begründeten Brennstoffwechsel, sondern auch aufgrund fehlender Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen oder anderer Notwendigkeiten genutzt werden. Die Regelungen werden auf zwei Jahre befristet eingeführt. Folgende Ausnahmen und Erleichterungen können damit in Anspruch genommen werden:
  • Vorzeitiger Betriebsbeginn (§ 31e BlmSchG): Über die bestehenden Möglichkeiten nach § 8a BlmSchG hinaus können Behörden den vorzeitigen Beginn der Vorhaben zulassen, auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig sind. Besonders ist, dass die Anlagen schon vor der Genehmigungsentscheidung in Betrieb genommen werden können. Die ist zudem vor einer Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig.
  • Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 31f und § 31h BlmSchG): Die Fristen zur Auslegung von Unterlagen und für Einwendungen wird auf eine (statt vier) Wochen verkürzt. Die Schwelle zur Pflicht eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) für Flüssiggastanks wird auf 200 Tonnen angehoben.
  • Formloser Antrag für Ausnahmen (§ 31g BlmSchG): Es werden kein Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 15 oder § 16 BlmSchG) notwendig. Ausnahmen sollen (können nicht nur) bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines formlosen Antrags erteilt werden.
  • Ausnahmen von TA Luft und TA Lärm (§ 31i und § 31j BlmSchG): Neben den Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten der 13. BlmSchV (Großfeuerungsanlagen) und 44. BlmSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen) sind nun auch Ausnahmen von den Vorsorgevorschriften (in Nr. 5) zugelassen werden. Bei der TA Lärm sollen Ausnahmen von den Immissionsrichtwerten nach Nummer 7.1 (Ausnahme in Notsituationen) zugelassen werden.
Gemeinsam mit dem Energiesicherheitsgesetz hat der Bundestag am 30.09 zudem einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt. Diese Erlaubnis kann nun drei Monate nach Inbetriebnahme nachgeholt werden.
Der Deutschen Bundestag informiert Sie über “Befristete Lockerungen beim Immissionsschutz gebilligt”.
Stand: 30.09.2022