Neue EU-Ökodesign-Verordnung veröffentlicht

Der Rat hat heute die neue Ökodesignverordnung verabschiedet, die die bisherige Richtlinie ersetzt und erweitert. Ziel ist es, einen weiteren Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft zu gehen und den Unternehmen von Anfang an Anreize zu setzen, ihre Produkte möglichst nachhaltig zu designen.
Die neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 ist am 28. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 18. Juli 2024 in Kraft und löst die Richtlinie 2009/125/EG ab. Die Verordnung gilt für beinahe alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Spezifische Anforderungen werden über delegierte Verordnungen geregelt. Insbesondere für Produktgruppen, die unter delegierte Rechtsakte auf Basis der alten Richtlinie fallen, gibt es Übergangsregelungen.
Künftig müssen Unternehmen sicherstellen, dass bestimmte Produkte leichter zu reparieren, wiederzuverwenden und zu verwerten sind. Dadurch soll das Abfallaufkommen grundlegend reduziert und ein wesentlicher Beitrag zu einer effizienteren Kreislaufwirtschaft geleistet werden.
Eng mit der Ökodesign-Verordnung verbunden ist das Konzept eines digitalen Produktpasses, der die wichtigsten Informationen über die Zusammensetzung eines Produkts, den Recyclinganteil, Details zur Energieeffizienz, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die Wiederverwertbarkeit enthält. Langfristig soll der Pass auch dazu beitragen einen Reparaturindex für elektronische Geräte zu etablieren.

Betroffene Produkte

Die Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Lebens- und Futtermittel
  • Arzneimittel, Tierarzneimittel
  • Lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen
  • Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
  • Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • Fahrzeuge

Anforderungen

Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die für diese Produkte geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
Die Verordnung eröffnet in Artikel 4 die Möglichkeit, über delegierte Rechtsakte spezifische Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 5 festzulegen. Die in Anhang I der Verordnung genannten Produktparameter müssen so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte verbessern, sofern diese für die betreffende Produktgruppe relevant sind:
  • Funktionsbeständigkeit
  • Wassernutzung und Wassereffizienz
  • Zuverlässigkeit
  • Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz
  • Wiederverwendbarkeit
  • Rezyklatanteil
  • Nachrüstbarkeit
  • Möglichkeit der Wiederaufarbeitung
  • Reparierbarkeit
  • Recyclingfähigkeit
  • Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung
  • Möglichkeit der Verwertung von Materialien
  • Vorhandensein besorgniserregender Stoffe
  • Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2 -Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks
  • Energieverbrauch und Energieeffizienz
  • Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls
Produkte, für die delegierte Rechtsakte erlassen sind, müssen die dort festgesetzten Leistungsanforderungen (Artikel 6) und Informationsanforderungen (Artikel 7) erfüllen.

Vernichtungsverbot

Die Verordnung enthält zudem ein Vernichtungsverbot von unverkaufter Verbraucherprodukten. Unverkaufte Verbraucherprodukte, die in Anhang VII (aktuell Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Schuhe) aufgeführt sind, dürfen ab dem 19. Juli 2026 nicht mehr vernichtet werden. Für mittlere Unternehmen gilt das Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2030, für Kleinst- und Kleinunternehmen gar nicht.

Priorisierung von Produktgruppen

Auf Basis ihres potenziellen Beitrags zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Europäischen Union erstellt die EU-Kommission einen Arbeitsplan für die wichtigsten Produktgruppen, für die kurzfristig Delegierte Verordnungen erlassen werden sollen.
Bis zum 19. April 2025 erstellt die EU-Kommission den ersten Arbeitsplan, der folgenden Produktgruppen Vorrang einräumt:
  • Eisen und Stahl,
  • Aluminium,
  • Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk,
  • Möbel, einschließlich Matratzen,
  • Reifen,
  • Waschmittel,
  • Anstrichmittel,
  • Schmierstoffe,
  • Chemikalien
  • energieverbrauchsrelevante Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die Durchführungsmaßnahmen auf Basis der bisher geltenden Richtlinie bestehen,
  • Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte

Übergangsregelungen

Übergangsregelungen insbesondere für Produktgruppen, für die delegierte Verordnungen unter der bisherigen Richtlinie spezifische Anforderungen stellen, sind in Artikel 79 beschrieben.
So gelten einige Artikel der Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 nicht und zwar für:
  • Photovoltaikmodule,
  • Raum- und Kombiheizgeräte,
  • Warmwasserbereiter,
  • Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte,
  • Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren,
  • Festbrennstoffkessel,
  • Luftheizungs- und  -kühlungsprodukte,
  • Lüftungsanlagen,
  • Staubsauger,
  • Kochgeräte,
  • Wasserpumpen,
  • Industrieventilatoren,
  • Umwälzpumpen,
  • externe Netzteile,
  • Computer,
  • Server und Datenspeicherprodukte,
  • Leistungstransformatoren,
  • gewerbliche Kühlgeräte und
  • bildgebende Geräte.
Die Delegierten Verordnungen, die auf Basis der Ökodesign-Richtlinie erlassen worden sind, gelten im Wesentlichen weiter, bis sie aufgehoben oder für überholt erklärt werden.
Stand: 16.07.2024