Anhörung zur geplanten Novelle der Gewerbeabfallverordnung
Das Bundesumweltministerium hat seinen Entwurf für Änderungen in der Gewerbeabfallverordnung vorgelegt, zu dem leider nur bis 10. Mai 2024 Stellung genommen werden kann. Geplant sind etliche Verschärfungen:
- Wegfall der Option, die Erfüllung der Pflichten über eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % nachzuweisen
- Verpflichtung zur Nutzung neu eingeführter Formblätter, mit denen die Einhaltung der Getrenntsammlungspflichten bzw. Abweichungen davon künftig dokumentiert werden sollen
- De-facto-Einführung einer 5-Kg-pro-Woche-Grenze, oberhalb derer Getrenntsammlung zumutbar sein soll
- Neue Pflicht zur Kennzeichnung der verwendeten Abfall-Sammel-Container
- Erweiterte Behörden-Rechte, um ggf. einen externen Sachverständigen mit Überprüfungen zu beauftragen
- Beschränkung der Kaskaden-Vorbehandlung auf maximal zwei Behandlungsanlagen
- Verpflichtung zur Nutzung der Nahinfrarot-Technik bei Vorbehandlungsanlagen
- Schaffung eines bundesweiten Registers von Vorhandlungsanlagen, in dem auch deren Sortier- und Verwertungsquoten öffentlich einsehbar sein sollen
- Neue Kontrollpflichten für Betreiber von thermischen Behandlungsanlagen
- Ausweitung der Getrennthaltungspflichten bei Bau- und Abbruchabfällen
Der Entwurf mit offizieller Begründung ist in der rechten Spalte zu finden.
DIHK-Stellungnahme
Die DIHK hat dem BMUV eine Stellungnahme zum Referentenentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung übersandt.
Darin unterstützen wir das Ziel des Referentenentwurfs, die GewAbfV stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten.
Dafür sollten jedoch folgende Regelungen geändert werden:
• nachvollziehbare Bagatellschwellen für Ausnahmen von der getrennten Sammlung
• die Dokumentation vereinfachen
• die Überwachung der Einhaltung nicht auf Sachverständige auslagern
Darin unterstützen wir das Ziel des Referentenentwurfs, die GewAbfV stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten.
Dafür sollten jedoch folgende Regelungen geändert werden:
• nachvollziehbare Bagatellschwellen für Ausnahmen von der getrennten Sammlung
• die Dokumentation vereinfachen
• die Überwachung der Einhaltung nicht auf Sachverständige auslagern
Die DIHK-Stellungnahme finden Sie nebenstehend unter "Weitere Informationen" als PDF zum Herunterladen.
Bundesregierung beschließt Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Die Bundesregierung hat am 27. November dem Entwurf der Gewerbeabfallverordnung zugestimmt. Die Verordnungsänderung muss allerdings noch von der EU-Kommission notifiziert und von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Trotzdem wäre das Inkrafttreten vor der Bundestagswahl möglich.
Die Bundesregierung versucht das Gesetzgebungsverfahren mit dem Kabinettsbeschluss noch vor der Bundestagswahl am 23. Februar zu einem Ende zu bringen. Üblicherweise wird die Notifizierung durch die EU-Kommission abgewartet, dieses Verfahren verläuft nun parallel zu Bundestag und Bundesrat. Für sie richtet sich das Verfahren dieser Verordnung nach § 68 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Danach ist dem Bundesrat die Verordnung nach drei Sitzungswochen zuzuleiten, wenn sich der Bundestag nicht mit ihr befasst hat. Da bis zum 23. Februar noch drei Sitzungswochen vorgesehen sind, könnte der Bundesrat der Verordnung noch final zustimmen. Auch unter den Ländern ist der Referentenentwurf allerdings nicht unumstritten.
Mit der Verordnungsänderung plant die Bundesregierung unter anderem:
- Kennzeichnungspflichten für Sammelbehältnisse
- erweiterte Getrennthaltungspflichten für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle
- Einbeziehung von Sachverständigen bei der Prüfung der getrennten Sammlung
- behördliche Überwachungspläne zur Kontrolle der Einhaltung
- Streichung der 90 Prozent-Getrenntsammlungsquote als Ausnahme der Vorbehandlungspflicht
- ein bundesweit einheitliches elektronisches Register für alle Vorbehandlungsanlagen
- stichprobenartige Kontrollen der Anlieferungen durch Anlagenbetreiber von Verbrennungsanlagen
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein und DIHK
Stand: 16.12.2024
Stand: 16.12.2024