Neue Richtlinie zur Strompreiskompensation veröffentlicht
Die Bundesregierung hatte sich am 9. November 2023 auf das „Strompreispaket“ verständigt, welches zentrale Forderungen der Wirtschaft zur Senkung der Stromkosten am Standort Deutschland enthielt. Bestandteil war die Senkung der Stromsteuer für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,5 €/MWh, welche bereits zu Januar 2024 umgesetzt wurde.
Hingegen ist der dringend notwendige Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten in Folge des Haushaltsurteils entfallen. Gegenfinanziert und ausgeweitet werden konnte jedoch die Strompreiskompensation (SPK), deren Richtlinie für die Abrechnungsjahre 2023-2030 nun veröffentlicht wurde (anbei).
Die „Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) für die Abrechnungsjahre 2023-2030“ wurde am 26. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht, so dass das SPK-Antragsverfahren 2024 bereits auf Grundlage der neuen und erweiterten Förderrichtlinie starten kann. Die Vollzugsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, wird alle für das Antragsverfahren erforderlichen Informationen und Formulare in Kürze bereitstellen. Das Antragsverfahren soll noch im April 2024 starten. Das Antragsende ist für den 30. Juni 2024 vorgesehen.
Nachfolgend finden Sie einige wesentlichen Neuerungen der Strompreiskompensation, die eine weitergehende Kompensation gegenüber der bislang geltenden Förderrichtlinie ermöglichen:
- Fortführung der Strompreiskompensation inkl. Super Cap
Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, das Super Cap um weitere fünf Jahre fortzuführen (Nr. 5.2.4 der neuen Förderrichtlinie). Durch das Super Cap können besonders stromintensive Unternehmen zusätzlich entlastet werden, um einen angemessenen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten. Durch die Verlängerung des Instruments von fünf Jahren wird den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit gegeben.
- Ausweitung des Super Cap: Abschaffung des bislang geltenden Sockelbetrags
Neben der Fortführung des Super Cap hat die Bundesregierung beschlossen, den bislang geltenden Sockelbetrag beim Super Cap ersatzlos abzuschaffen, wonach bislang ein Anteil des Zertifikatepreises von 5 Euro nicht kompensationsfähig war und die Unternehmen daher diesen Anteil der indirekten CO2-Kosten selbst tragen mussten. Der EU-rechtlich vorgegebene Schwellenwert für die Anwendung des Super Cap (1,5% der Bruttowertschöpfung) bleibt von der Änderung unberührt (Nr. 5.2.4 der neuen Förderrichtlinie).
- Ausweitung der Basis-Beihilfe: Abschaffung des bislang geltenden Selbstbehalts
Die Bundesregierung hat sich zudem darauf verständigt, bei der Berechnung der Basis-Beihilfe den bislang geltenden Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh pro Anlage abzuschaffen (Nr. 5.2 der neuen Förderrichtlinie). Der Wegfall des Selbstbehalts führt bei allen betroffenen Unternehmen zu einem höheren Kompensationsniveau und privilegiert insbesondere kleinere Unternehmen, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben.
Die neue Förderrichtlinie steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine abschließende Bescheidung der Anträge kann erst erfolgen, wenn die Europäische Kommission die neue Förderrichtlinie genehmigt hat. Das Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission läuft derzeit.
Bei Fragen rund um den Vollzug bzw. die Antragstellung können Sie sich wie gewohnt direkt an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wenden (strompreiskompensation@dehst.de).
Quelle: DEHSt
Stand: 16.04.2024