Änderungen in Energiegesetzen

das Erneuerbare- Energiengesetz, Wind-auf-See-Gesetz und Wind-an-Land-Gesetz

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundestages noch einige Gesetzesänderungen vorgenommen. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz wurden am 7. Juli ein Ende der Förderung verankert, das mit dem Ende der Kohleverstromung erfolgen soll. Im Wind-auf-See-Gesetz finden signifikante Veränderungen statt wie die Option eines Industriestrompreises, jedoch ist die Einführung von Differenzkontrakten (CfD) für voruntersuchte Flächen aus der Kabinettsfassung nicht mehr im finalen Gesetzestext. Die Änderungen am Wind-an-Land-Gesetz beziehen sich vor allem auf das RePowering.
Änderungen am EEG
Die wichtigsten Punkte hat der DIHK zusammengefasst.
  • Das Ziel der weitgehenden Klimaneutralität des Stromsystems im Jahr 2035 wurde gestrichen.
  • Mit dem Ende der Kohleverstromung soll der weitere Ausbau erneuerbarer Energien marktgetrieben erfolgen. Die Bundesregierung wird verpflichtet, bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vorzulegen, wie die Finanzierung des EE-Ausbaus nach dem Kohleausstieg erfolgen kann.
  • Das mögliche Wiederaufleben der EEG-Umlage wurde gestrichen.
  • Bei der Frage des Netzanschlusses wird geregelt, dass der Netzbetreiber bei Anlagen bis 30 kW künftig begründen muss, wenn er bei der Herstellung des Netzanschlusses anwesend sein möchte. Netzbetreiber werden zudem verpflichtet, künftig Informationen für Anlagenbetreiber zur Verfügung zu stellen. Auch wird er verpflichtet, die Abwicklung des Anschlussbegehrens über ein Webportal zu ermöglichen.
  • Bei den Ausschreibungen für PV kann die Bundesnetzagentur in Zukunft dynamischer auf die Bietersituation reagieren. So kann das Ausschreibungsvolumen um bis zu 30 angehoben oder gesenkt werden. Anders als bei Wind an Land gab es bisher keine Anpassungsregelung.
  • Die Ausschreibungsvolumina für die sog. Innovationsausschreibungen in den Jahren 2023 bis 2028 wurden um jeweils 200 MW angehoben.
  • Bieter aus Staaten, die nicht der EU angehören, können bei Bedenken von den Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
  • Bei den PV-Freiflächen wurde die Flächenkulisse erweitert: Künftig dürfen Anlagen bis zu 500 Metern vom Rand von Autobahnen oder Schienenwegen gefördert werden.
  • Die kleine Wasserkraft bis 500 kW wird weiterhin gefördert.
Die unterschiedliche Förderung von PV-Dachanlagen wurde beibehalten. Sprich: Reine Einspeiseanlagen erhalten weiterhin mehr Förderung je kWh als gemischt genutzte Anlagen (Einspeisung und Eigenverbrauch). Die Differenz zwischen den beiden Typen wurde aber abgemildert. Dabei wurde die Verklammerungsregelung von zwölf Monaten aufgehoben. Es wird nun auf das einzelne Modul abgestellt.
Sie finden die Änderungen gegenüber der Kabinettsfassung unter weitere Informationen. Das geänderte EEG 2023 kann nach Passieren des Bundesrates in Kraft treten. Der Bundesrat wird sich am 8. Juli damit befassen.
Änderungen am Wind-auf-See-Gesetz
Der DIHK hat die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
  • Statt CfDs kommt bei den Ausschreibungen für die zentral voruntersuchten Flächen ein Punkteverfahren zum Einsatz: Es ist eine Kombination aus PPA-Verträgen bzw. Wasserstofferzeugung, Naturschutzpunkten, Anzahl der Azubis an den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.
  • Geändert wurden auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen bei den nicht voruntersuchten Flächen. Hier müssen die Bieter 20 Prozent PPA-Verträge für mindestens 5 Jahre nachweisen. Gibt es mehrere Gebote mit 0 ct/kWh kommt ein dynamisches Gebotsverfahren zum Einsatz. Derjenige mit der höchsten Zahlungsbereitschaft für die Fläche bekommt am Ende den Zuschlag. Die zu hinterlegende Sicherheit wurde von 200 auf 100 Euro je kW gesenkt.
  • Das Ausschreibungsvolumen soll in den kommenden Runden pro Los bei 500 bis 2.000 MW liegen. Bisher lag die untere Grenze bei 1.000 MW.
  • Die zentral voruntersuchten Flächen werden ab 2023 zum 1. Juni und die nicht zentral voruntersuchten Flächen zum 1. August versteigert.
  • Schutzgebiete nach § 57 Bundesnaturschutzgesetz dürfen für den Ausbau der Windenergie auf See nur herangezogen werden, wenn die festgelegten Ausbauziele anders nicht erreicht werden.
  • Bieter aus Staaten, die nicht der EU angehören, können vom Verfahren bei Sicherheitsbedenken ausgeschlossen werden.
  • Die Fischereikomponente der Einnahmen aus der Zahlungsbereitschaft der Bieter wird von 10 auf 5 Prozent gesenkt.
  • Es wurde eine Verordnungsermöchtigung aufgenommen, so dass in Zukunft auch die Herstellung von Wasserstoff mit Offshore-Strom gefördert werden kann.
  • Zudem wurde auch eine Verordnungsermächtigung aufgenommen für die Einführung von Industriestrompreisen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Wind auf See.
Die Änderungen im Vergleich zur Kabinettsfassung finden Sie unter weitere Informationen.
Änderungen am Wind-an-Land-Gesetz
Bezüglich der Anpassung des Baugesetzbuches für einen beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land sind im Rahmen des Wind-an-Land-Gesetzes nur wenige Änderungen vorgenommen worden. Die Verbindlichkeit der Flächenziele wird um ein Jahr, bis 31. Dezember 2027, verlängert.
Repoweringvorhaben sind nach § 245e Abs. 3 von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 befreit, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die vorgesehene Interventionsmöglichkeit der Gemeinde ist dagegen weggefallen.
Mit dem neuen § 249 Abs. 3 wird die Einschränkung des Privilegierungstatbestands im Außenbereich bei Zielerreichung dahingegen eingeschränkt, dass sie für Repoweringvorhaben nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gilt, außer das Vorhaben soll in einem Natura-2000-Gebiet oder in einem Naturschutzgebiet verwirklicht werden.
Die Änderungen im Vergleich zur Kabinettsfassung finden Sie unter weitere Informationen.

Datum: 13.07.2022
Quelle: DIHK