EU-Institutionen einigen sich bei Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie
Am 7.12. haben EU-Parlament und Rat eine politische Einigung bei der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) erzielt. Die überarbeitete Richtlinie legt ehrgeizigere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen und renovierten Gebäuden in der EU fest und fordert Mitgliedstaaten auf, den bestehenden Gebäudebestand zu renovieren. Ziel ist es, dass bis 2030 alle neuen Gebäude emissionsfrei sind und bis 2050 der Gebäudesektor komplett dekarbonisiert ist. Der finale Text liegt noch nicht vor, allerdings sind einige Details bereits bekannt.
- Unterscheidung von Wohn- und Nicht-Wohngebäuden sowie bestehenden und neuen Gebäuden
Die Richtlinie unterscheidet Wohn- und Nicht-Wohngebäude sowie bestehende und neue Gebäude. Bis 2030 muss der durchschnittliche Primärenergieverbrauch im gesamten Wohngebäudebestand um 16 Prozent sinken, bis 2025 um 20 bis 22 Prozent. Der Primärenergieverbrauch bezieht sich auf die Gesamtmenge an Energie, die direkt aus natürlichen Ressourcen gewonnen wird, wie Öl, Gas oder erneuerbare Energiequellen. Im Unterschied dazu bezeichnet der Endenergieverbrauch die tatsächlich von Verbrauchern genutzte Energie nach Berücksichtigung von Verlusten bei der Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Primärenergie.
- Mindesteffizienzstandards (MEPS)
Mindesteffizienzstandards (MEPS) für einzelne Wohngebäude soll es nicht geben, allerdings können von den Mitgliedstaaten freiwillig festgelegt werden. Die nationale Ausgestaltung könnte dementsprechend auch Sanierungsvorgaben zur Folge haben. Ebenso können MEPS auch in Folge der 2028 anstehenden Evaluation der Einsparziele von der Kommission verpflichtend vorgeschlagen werden. Für Nicht-Wohngebäude gelten die MEPS direkt verpflichtend. Bis 2030 müssen alle Nicht-Wohngebäude effizienter sein als die untersten 16 Prozent und bis 2033 sollen sie besser abschneiden als die schlechtesten 26 Prozent. Ausnahmen können für landwirtschaftlich oder militärisch genutzte, denkmalgeschützte, kirchliche oder nur kurzzeitig genutzte Gebäude festgelegt werden.
- 2028 Null-Emissionsgebäude
Neue Gebäude müssen ab 2028 Null-Emissionsgebäude sein, wenn diese öffentlich sind. Ansonsten greift der Standard ab 2030. Was genau unter dem „Null-Emissionsstandard“ zu verstehen ist, sollen Mitgliedstaaten festlegen können. Es ist jedoch anzunehmen, dass eine Voraussetzung für Null-Emissionsgebäude eine flächendeckende klimaneutrale Versorgung mit leitungsgebundener Energie (Fernwärme und -kälte), sowie der benötigten erneuerbaren Energie ist. Ob dies bis 2028 bzw. 2030 erreicht wird, ist fraglich.
Für fossile Heizungen wurde ein Enddatum bis 2040 festgelegt, fünf Jahre früher als in Deutschland. Zudem darf es ab 2025 keine staatliche Förderung mehr für reine Öl- oder Gasheizungen geben. Ob das Heizen mit grünem Wasserstoff und Biomethan förderfähig bleibt, ist noch unklar.
Ebenso soll es eine Solardachpflicht geben: für neue öffentliche Nicht-Wohngebäude bereits schrittweise ab 2026, für Wohngebäude ab spätestens 2030.
- Ladeinfrastruktur für E-Mobilität
Wie die Regelungen zur Ladeinfrastruktur für E-Mobilität ausgestaltet ist, ist noch unklar. Rat und Parlament hatten sich zuvor für die verpflichtende Installation von Ladepunkten in neuen und renovierten Nicht-Wohngebäuden in Abhängigkeit der Parkplatzsituation ausgesprochen.
- Was kommt als nächstes?
Die informelle Vereinbarung muss nun sowohl vom Parlament als auch vom Rat gebilligt werden, um Gesetz zu werden. Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie wird am 23. Januar über den Text abstimmen.
Quelle: DIHK
Stand: 08.12.2023