Energieeffizienzgesetz - Die wichtigsten Regelungen

Das Bundeskabinett hat am 22. Mai ein Gesetz zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sowie des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) beschlossen. Das Änderungsgesetz geht nun in das weitere parlamentarische Verfahren und soll noch vor Jahresende in Kraft treten.

Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Änderung von EDL-G und EnEfG

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und für Anpassungen am Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen am EnEfG sollen insbesondere praktische Probleme bei der Umsetzung der Vorgaben für die Abwärmenutzung beseitigt werden. Die DIHK hatte eine Stellungnahme zu den Referentenentwürfen abgegeben.

Energieaudits

Der Entwurf des Artikelgesetzes zur Änderung des EDL-G und EnEfG passt die Energieaudit-Auslöseschwelle an die europäische Richtlinie an und legt sie bei einem jährlichen Endenergieverbrauch von 2,77 GWh fest. Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS eingerichtet haben, sind weiterhin von der Energieaudit-Pflicht befreit. Auch Unternehmen, die einen Energieleistungsvertrag mit einem Energiedienstleister abgeschlossen haben, müssen während der Vertragslaufzeit kein Energieaudit durchführen, sofern der Vertrag die Anforderungen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems erfüllt und den Vorgaben der EU-Verordnung 2023/1791 entspricht.
Die Anforderungen an die Energieaudits selbst sollen in § 8a EDL-G weiter verschärft werden. Das Energieaudit muss demnach zusätzlich folgende Punkte umfassen:
  • Erfassung der Zufuhr und der Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI)
  • Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien
  • Bewertung der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärmenetz oder Fernkältenetz”
  • Damit werden die Anforderungen an das Energieaudit mit anderen Regelungen wie dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) harmonisiert.

Anforderungen an Energieauditoren

Die Anforderungen an die Ausbildung und Weiterbildung von Energieauditoren werden in einem neuen § 8b konkretisiert. Energieauditoren benötigen eine Zulassung durch das BAFA, wofür sie Fachkunde (einschlägiges Studium oder Fortbildung, mindestens dreijährige Berufspraxis, Teilnahme an 80 Unterrichtseinheiten anerkannter Weiterbildung) nachweisen müssen. Sie sind zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet, die vom BAFA anerkannt sein muss, und innerhalb von drei Jahren mindestens 24 Punkte umfassen muss. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt zwei Jahre nach der Zulassung. Bereits zugelassene Energieauditoren benötigen keine erneute Akkreditierung.

Anpassungen des Energieeffizienzgesetzes

Mit dem Artikelgesetz werden notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 Gigawattstunden ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle in den Energie- oder Umweltmanagementsystemen bzw. Energieaudits als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Frist soll damit von drei auf ein Jahr gekürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert werden.
Gestrichen werden soll u.a. das Erfordernis der zusätzlichen Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG sowie dessen Nachweis gegenüber dem BAFA. Die Veröffentlichung soll im Unternehmensregister (§ 8b HGB) erfolgen, soweit dies möglich ist.
Die Frist zur Übermittlung von Daten an die Abwärmeplattform nach § 17 wurde um ein Jahr auf den 1. Januar 2025 verschoben.

Hintergrund

Mit dem EnEfG werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Es beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren. Mit dem Effizienzgesetz sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, dabei geht es aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober, ggf. noch Ende September, mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es zeitnah in Kraft treten.

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG

Energieeffizienzziele
  • Das EnEfG normiert erstmalig verbindliche End- und Primärenergieeinsparziele.
  • Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch der BRD um 26,5 % ggü. 2008 gesenkt werden (2030 maximal 1.867 TWh Endenergieverbrauch), der Primärenergieverbrauch um 39,3 % (2030 maximal 2.252 TWh Primärenergieverbrauch).
  • Bis 2045 wird eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 % ggü. 2008 angestrebt.
Einsparverpflichtungen von Bund, Ländern und öffentlichen Stellen
  • Bund und Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von 45 TWh (Bund) und 3 TWh (Länder) erbringen.
  • Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch über 1 GWh müssen bis 2045 jährlich 2 % Energieeinsparungen erreichen.
  • Bis Juni 2026 muss ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) einführen, und ab einem Verbrauch von über 3 GWh ist entweder ein umfassendes EMS (50001) oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) erforderlich.
Managementpflichten für Unternehmen
  • Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder eine Umweltmanagementsystem eingeführt haben, inkl. zusätzlicher Anforderungen hinsichtlich Energie- und Abwärmeströmen, technisch realisierbarer Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie Wirtschaftlichkeitsbewertungen der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI).
  • Alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, binnen 3 Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
Anforderungen für Rechenzentren (auch unternehmensintern)
  • Für externe als auch interne Rechenzentren, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW, gelten umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität, für Rechenzentren, die ab Juli 2026 ihren Betrieb aufnehmen, zudem zum Anteil wiederverwendeter Energie.
  • Rechenzentren müssen ab 1. Januar 2024 50 % ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 100 %.
  • Rechenzentren müssen ab 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben, in Abhängigkeit von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht zudem die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung des EMS/UMS ab 1. Januar 2026.
Abwärme-Verpflichtungen
  • Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Sonstiges
  • Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“, an das zukünftig Ausnahmen und Befreiungen der gesetzlichen Pflichten geknüpft werden können. Zudem sieht das EnEfG bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor.
  • Mit der Novelle soll die Auslösepflicht für Energieaudits von der europäischen KMU-Definition auf einen jährlichen Energieverbrauch von mindestens 2,5 GWh umgestellt werden.

DIHK-Stellungnahme

Bereits im Juni hat der DIHK seine Stellungnahme zum EnEfG veröffentlicht. Hier sind einige der wichtigsten Punkte dieser Position:
  • Die Endenergieeinsparziele können dazu führen, dass dadurch wirtschaftliches Wachstum eingeschränkt wird.
  • Die erweiterten Vorgaben für Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme sowie zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen sind unnötige Bürokratie, die in weiten Teilen ohnehin Bestandteil der einschlägigen Normenanforderungen sind, und darum gestrichen werden sollten.
  • Es fehlen Impulse, um den Markt für Energiedienstleistungen zu stärken. Eine massive Steigerung der Energieproduktivität lässt sich nur erreichen, wenn Unternehmen entsprechende Hilfe von professionellen Dienstleistern erhalten können.
Quelle:
Stand: 10.06.2024