Energie- und Ressourceneffizienz (EEW): Wichtige Änderungen bei der Bundesförderung

Die AGVO ist eine wichtige rechtliche Grundlage für die Förderung von Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Ab dem 1. Juli 2023 gilt eine überarbeitete Version der AGVO, die Auswirkungen auf die Förderbedingungen hat. Anträge, die nach der alten AGVO gestellt wurden, können nur noch bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden. Im Zusammenhang mit der neuen AGVO werden am 1. November 2023 aktualisierte Merk- und Informationsblätter veröffentlicht. Hierbei ergeben sich insbesondere folgende Auswirkungen:
Modul 2 und Modul 4
Bei Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der (EU) Richtlinie 2018/2001 (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) erfüllt werden.
Modul 4
Bei der Herstellung von Biogas müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt werden.
Bei Anträgen nach Art. 36 und 38 AGVO wird ab November bis voraussichtlich Ende Dezember kein Vergleich mit Bestandsanlagen zur Bestimmung der CO2-Einsparungen und der Investitionsmehrkosten möglich sein. Hintergrund für diesen Umstand sind Änderungen in den beiden AGVO-Artikeln, die erst zum Januar 2024 umgesetzt werden können.
Hinweise:
  • Mögliche nachträgliche Änderungen bei Anträgen in den genannten Fördermodulen
  • Neue AGVO-Regelungen müssen auch bei Anträgen berücksichtigt werden, die erst 2024 bewilligt werden können
  • Anträge, die noch im Jahr 2023 gestellt werden, können von Änderungen der Förderhöhe und möglicherweise Ablehnungen betroffen sein, wenn sie nicht den Bedingungen der neuen AGVO entsprechen.
Quelle: BAFA
Stand: 03.11.2023