Einigung über den Zweiten Teil des EU-Gaspakets

Nachdem am 27. November eine Einigung über die Richtlinie des Gaspakets (eine Richtlinie und eine Verordnung) erzielt wurde, einigten sich der Rat, die Kommission und das EU-Parlament am 8. Dezember auch auf die Verordnung, die die Durchdringung des Energiesystems mit erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen, insbesondere Wasserstoff und Biomethan, erleichtern soll.
  • Lange umstritten war die Frage, ob die Gasfernleitungsnetzbetreiber auch für die Planung der Wasserstoffinfrastruktur verantwortlich sein sollen. 2024 soll eine unabhängige Stelle für die Planung der europäischen Wasserstoffnetze (ENNOH) geschaffen werden, die jedoch erst im Januar 2027 voll funktionsfähig sein wird.
  • ENTSO-G, das Europäische Netz der Gasfernleitungsnetzbetreiber, und ENNOH werden daher zwischen 2024 und Januar 2026 zusammenarbeiten müssen. Der nächste 10-Jahres-Netzentwicklungsplan von ENTSO-G und die nächste Liste der Projekte von gemeinsamem Interesse (PCI) für 2025 und 2027 werden gemeinsam von ENSTO-G und ENNOH unter der Aufsicht der Kommission entworfen.
  • Die Verordnung erweitert den während der Energiekrise beschlossenen Mechanismus zur Nachfragebündelung und zum gemeinsamen Einkauf von Gas auf freiwilliger Basis für Gasunternehmen. Wasserstoff wird vorerst in Form eines mehrjährigen Pilotprojekts in diesen Mechanismus einbezogen werden können.
  • Auch die Solidaritätsvorgaben, die ebenfalls mit der Dringlichkeitsverordnung 2022 eingeführt wurden, werden erweitert. Demnach sollen standardisierte Solidaritätsbestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, wenn diese keine bilateralen Abkommen haben. Die Verträge dürfen eine Reduktion nicht-essenzieller Verbräuche auch von geschützten Kunden enthalten. Neu eingeführt werden ein grenzüberschreitender Schlichtungsmechanismus und Fristen für die Einreichung von Solidaritätsanträgen.
  • Die Verordnung erlaubt es Netzbetreibern, die Gaseinfuhr an Knotenpunkten zum russischen oder belarussischen Netz zu beschränken, ohne dass sie finanzielle Strafen für den Bruch ihrer Verträge zahlen müssen.
  • Außerdem sieht die Verordnung vor, dass die Beimischung von Wasserstoff in Gasnetze eine maximale Menge von zwei Prozent an Verbindungspunkten zwischen den Mitgliedsstaaten beträgt. Für den Transport innerhalb eines Landes kann der jeweilige Staat eigene Beimischungsquoten festlegen.
  • In Bezug auf die Netztarife für den Wasserstoffmarkt haben die Mitgesetzgeber vereinbart, dass jede nationale Regulierungsbehörde die benachbarten nationalen Regulierungsbehörden zum Entwurf der Tarifmethodik konsultieren und den Entwurf der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vorlegen muss. Es wird jeder nationalen Regulierungsbehörde obliegen, ihren eigenen Tarif festzulegen.
  • Erneuerbare und kohlenstoffarmen Gase sollen laut Verordnung von Preisnachlässen bei der Einspeisung in das Netz profitieren: Für erneuerbare Gase gilt ein Nachlass von 100 Prozent, für kohlenstoffarme Gase von 75 Prozent. Speicherkapazitäten können ebenfalls zu 100 Prozent von Tarifen befreit werden. Für Wasserstoff können Tarife an Verbindungspunkten erhoben werden.
  • Eine Quersubventionierung zwischen Gas- und Wasserstoffnetzen soll laut der Einigung nicht erlaubt sein.
Quelle: DIHK
Stand: 15.12.2023