DEHSt: Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis von Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL).

Ablauf der Antragstellung

1. Antrag stellen
Da die Beihilfen einen Teil der indirekten CO2-Kosten des jeweiligen Vorjahrs ausgleichen sollen, können sie nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr beantragt werden.
Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers enthalten, der die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt.
Die Anträge müssen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden.
2. Anträge prüfen – Wirtschaftsprüfer
Bescheinigung für Beihilfeantrag:
Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers enthalten, die das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben bestätigt (gemäß Nummer 6.1 Absatz 3 der SPK-Förderrichtlinie).
Ergänzende Beihilfe:
Für eine ergänzende Beihilfe nach Nummer 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie ist ein Prüfungsvermerk erforderlich, der von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft erstellt wird.
Grünstromgegenleistungen:
Für die Nachweise nach Nummer 4.2.2 der SPK-Förderrichtlinie (Grünstromgegenleistungen) ist ein Prüfungsvermerk einzureichen. § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31.12.2022 geltenden Fassung (EEV 2021) gilt entsprechend.
Doppelte Anforderungen für ergänzende Beihilfe:
Auch für die ergänzende Beihilfe nach Nummer 5.2.4 ist erneut ein Prüfungsvermerk erforderlich, ausgestellt von denselben Prüfungsstellen wie oben beschrieben.
3. Anträge prüfen – prüfungsbefugte Stellen
Im Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen erläutert die DEHSt, wie die Erklärungen der Unternehmen zu ihren ökologischen Gegenleistungen zu prüfen und zu bestätigen sind. Die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nummer 4.1 und 4.2 der SPK-Förderrichtlinie müssen von einer prüfungsbefugten Stelle im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 BECV bestätigt werden.
Weitere Informationen und aktuelle Meldungen finden Sie unter folgendem Link: DEHSt - Strompreiskompensation beantragen
Quelle: DEHSt
Stand: 18.11.2024