Abstimmung über EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie
In der Ratssitzung am 14. April 2024 wurde die finale Zustimmung zur Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie erteilt. Damit muss diese nur noch im Gesetzesblatt veröffentlicht werden, bevor sie in Kraft tritt. Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, diese in ihre nationale Gesetzgebung zu implementieren.
Die überarbeitete Richtlinie legt ehrgeizige Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen und renovierten Gebäuden in der EU fest und fordert Mitgliedstaaten auf, den bestehenden Gebäudebestand zu renovieren. Ziel ist es, dass bis 2030 alle neuen Gebäude emissionsfrei sind und bis 2050 der Gebäudesektor komplett dekarbonisiert ist.
Ausgewählte Maßnahmen
1. Bis 2030 muss der durchschnittliche Primärenergieverbrauch im gesamten Wohngebäudebestand um 16 Prozent sinken, bis 2025 um 20 bis 22 Prozent. Mindesteffizienzstandards (MEPS) für einzelne Wohngebäude werden nicht verpflichtend sein, können aber von den Mitgliedstaaten freiwillig festgelegt werden, was möglicherweise Sanierungsvorgaben nach sich zieht.
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2. Für Nicht-Wohngebäude gelten MEPS direkt verpflichtend. Bis 2030 muss jedes Nicht-Wohngebäude effizienter sein als die untersten 16 Prozent im Vergleich zu 2020, bis 2033 besser als die schlechtesten 26 Prozent. Ausnahmen sind u.a. für landwirtschaftlich genutzte oder nur kurzzeitig genutzte Gebäude möglich.
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3. Neue öffentliche Gebäude müssen ab 2028 Null-Emissionsgebäude sein, private Gebäude ab 2030. Der genaue "Null-Emissionsstandard" wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, wobei eine klimaneutrale Versorgung wahrscheinlich eine Voraussetzung ist.
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4. Fossile Heizungen müssen bis 2040 auslaufen, und ab 2025 gibt es keine staatliche Förderung mehr für reine Öl- oder Gasheizungen. Hybride Heizsysteme können gefördert werden, aber die Förderfähigkeit von CO2-freiem bzw. -armen Wasserstoff ist noch unklar.
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5. Es wird eine Solardachpflicht eingeführt für neue öffentliche und Nicht-Wohngebäude mit einer Nutzfläche über 250 m2 bis Ende 2026 bzw. für neue Wohngebäude bis Ende 2029. Bestehende öffentliche Gebäude müssen ab Dezember 2027 Solarenergie vorweisen, und alle nicht-öffentlichen Gebäude müssen ab Dezember 2027 Solarenergie installieren, wenn Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
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6. Verpflichtende Regelungen zur Ladeinfrastruktur werden eingeführt, abhängig von der Parkplatzsituation in neuen oder stark renovierten Nicht-Wohngebäuden mit mehr als fünf Parkplätzen. Es müssen Ladesäulen installiert und Parkplätze vorverkabelt werden, wobei bestimmte Fristen für die Umsetzung gelten. Für öffentliche Gebäude gilt eine 50-prozentige Vorverkablungsvorgabe bis zum Jahresbeginn 2033.
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DIHK-Einschätzung
Das Ziel eines dekarbonisierten Gebäudebestands ist ein logischer Schritt zur Klimaneutralität bis 2050. Mit dem deutschen Brennstoffemissionshandelsgesetz und absehbar dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr besteht jedoch bereits ein Rahmen für die Senkung der CO2-Emissionen im Gebäudebereich. Zusätzliche Maßnahmen im Gebäudebereich sind daher fraglich. Zudem werden bereits in der europäischen Erneuerbaren Energien Richtlinie (Art. 15a) Vorgaben für die Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden gemacht.
Vor allem bei Nicht-Wohngebäuden lässt sich der Energieverbrauch nicht beliebig reduzieren, sondern ist durch sehr individuelle betriebs- bzw. produktionsbedingte Parameter determiniert. Bei der Festlegung von MEPs sollte Aufnahme unvermeidbarer Abwärme (im räumlichen Kontext) als Erfüllungsoption einer emissionsfreien Energieversorgung berücksichtigt werden. Bei der Definition des hybriden Heizkessels ist der Einbezug von Wasserstoff und Biomasse noch zu klären. Ein technologieoffener Ansatz ist notwendig, der eine realistischere Umsetzung der Ziele für den Gebäudesektor ermöglicht und Unternehmen mehr Flexibilität bei der Aufwendung der damit verbundenen hohen Kosten gewährt.
Harmonisierte Vorgaben zum Ausbau von PV-Anlagen auf Gewerbedächern schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Mitgliedstaaten. Installationen müssen jedoch technisch realisierbar, wirtschaftlich vertretbar und funktional umsetzbar sein. Zudem muss auch die Stromverwendung und -weitergabe mitbedacht werden, dass Betriebe bei der Weitergabe an erzeugtem Strom nicht als Stromlieferant gelten und mit Steuern, Umlagen und Netzentgelten belastet werden (wie in der Strommarktreform adressiert). Eine Vorverkabelung von Parkplätzen bei der Ladeinfrastruktur ist aus Sicht der Wirtschaft nicht angemessen. Neben den zusätzlichen finanziellen Belastungen ist zu befürchten, dass hier wertvolle Ressourcen verbaut werden, die möglicherweise gar nicht genutzt werden und dem Nachhaltigkeitsprinzip widersprechen. Mit Blick auf die grundsätzliche Überlegung, gleichzeitiges Laden an jedem Parkplatz zu ermöglichen, muss zudem befürchtet werden, dass die Netzkapazitäten dafür gar nicht ausreichen.
Quelle: DIHK
Stand: 03.05.2024