Änderung des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Am 15. Dezember hat der Bundestag auch die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Die Senkung der Stromsteuer auf den Mindestsatz war Teil des sogenannten Strompreispaketes, das jedoch im Zuge der notwendigen Haushaltsanpassungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu bewertet wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung im Rahmen der Wachstumsinitiative vom 5. Juli 2024 die befristete Senkung der Stromsteuer für Teile der Wirtschaft aus dem Strompreispaket 2023 dauerhaft verlängert.

Eine entsprechende Formulierungshilfe kann unter „Weitere Informationen“ heruntergeladen werden.

Die Reduzierung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe wird von der DIHK unterstützt. Dennoch bleibt eine umfassende Entlastung für alle Branchen der gewerblichen Wirtschaft weiterhin erforderlich.
Im Wesentlichen wird mit der Änderung des Stromsteuergesetzes die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe umgesetzt.
Zunächst befristet für zwei Jahre (2024 und 2025) wird die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C, D, E und F der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes in der Fassung WZ 2003) sowie der Land- und Forstwirtschaft von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht.
Ein Suchsystem für Wirtschaftsklassifikationen zur Unterstützung bei Zuordnungsfragen steht für Online-Recherchen zur Verfügung.
Zudem wird der sogenannte Spitzenausgleich (§ 10) gestrichen und sämtliche Bezüge und Ergänzungen zu § 10 werden eliminiert.
Mit der Erweiterung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250 Euro, ergibt sich faktisch auch eine Erweiterung des Begünstigten-Kreises – zukünftig sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke bereits ab 12,5 MWh entlastungsfähig, bisher lag der Wert bei ca. 50 MWh.

Weitere Änderungen

Das Bundesfinanzministerium hat noch einige weitere Änderungen zur Energie- und Stromsteuer im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Das betrifft einerseits das Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen zum 31. Dezember 2023 für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG.
Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG (hierfür greift die erweiterte Regelung nach § 9b StromStG).
Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach EnergieStG. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Andererseits betrifft das den Wegfall der Steuerbegünstigung für Strom aus bestimmter Biomasse sowie Klär- und Deponiegas. Aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht fallen bestimmte Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts, so dass dafür ab 1. Januar 2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können.
Betroffen ist bislang steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus:
  1. Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen in Form von
a. flüssigen Biomasse-Brennstoffen
b. festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
c. gasförmigen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr
  1. Klär- oder Deponiegas
erzeugt und im räumlichen Zusammenhang entnommen wird.
In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung für diese Energieträger sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2024 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt. Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs 1. Nr. 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich.
Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen bis zum 31. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 1. Januar 2024 möglich:
  • Es bestand bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas).
  • Diese Steuerbefreiung entfällt zum 31. Dezember 2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht und
  • der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom wird bis zum 31. März 2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.
Quelle: DIHK, Bundestag
Stand: 24.07.2024