Konsultation zu Wasserstofffahrplänen: Offen bis zum 22. April

Diese Fahrpläne sind notwendig, um eine Ausnahme gemäß Paragraf 71k des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu ermöglichen, der Heizungsanlagenbetreibern erlaubt, Gasheizungen weiterhin mit Erdgas zu betreiben, sofern eine Aussicht auf Anschluss an ein Wasserstoffnetz besteht.
Die Fahrpläne müssen verbindlich sein und von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Dadurch wären Heizungsanlagenbetreiber nicht mehr verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung stufenweise zu erhöhen.
Die BNetzA muss bis zum 31. Dezember 2024 erstmals über das Format des Fahrplans entscheiden, festlegen, welche Nachweise erbracht werden müssen, die Art der Übermittlung und eine Methodik zur Überprüfung bestimmen. Nach einer Überprüfung von vorhandenen Planungsansätzen, Wärmeplänen und Gasnetztransformationsplänen sieht die Bundesnetzagentur einen Bedarf, bestehende Ansätze zu konkretisieren.
Ziel der Konsultation ist es daher, die Planung für alle Beteiligten, insbesondere die Endverbraucher, verbindlich und rechtssicher gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Weitere Informationen zur Konsultation erhalten Sie hier.

• Für Rückmeldungen zu den beigefügten Fragen sind wir bis zum 18. April dankbar. Bitte an: maizieres.louise@dihk.de

Quelle: DIHK
Stand: 28.03.2024