Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Pflichten und Einwegkunststoffabgabe

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) legt die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt fest.

Wen betrifft das Einwegkunststofffondsgesetz?

Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen dessen Vorgaben aktuell bereits beachten. 
Es gilt für:
  • Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  • Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
  • Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den oben genannten Punkten a und b sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z. B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim oben genannten Punkt c. nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der z. B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle c. übersteigen die Fälle a. und b. voraussichtlich in etwa um das Zehnfache.

Der Gesetzestext, der in seiner Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert, wurde im Bundesgesetzblatt unter Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht.
Viele weitere Informationen finden sich auf einer Internetseite des Umweltbundesamts unter www.ewkf.de.

Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der ebenfalls vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform „DIVID“ registrieren (unter: www.einwegkunststofffonds.de). 

In 2025 müssen sie dann erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungs-Verpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).

Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen. Damit entstehen leider neue Kosten und viel neue Bürokratie.
Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.

Hintergrund

Es ermöglicht die Erhebung einer Einwegkunststoffabgabe von Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte und die Auszahlung von Mitteln an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und andere berechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen die Hersteller die Einwegkunststoffabgabe zahlen, die erstmals im Jahr 2025 für das Jahr 2024 fällig wird. Die Mittel aus dem Einwegkunststofffonds werden ebenfalls erstmals im Jahr 2025 an die anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt, basierend auf den Leistungen, die im Jahr 2024 erbracht wurden.
Die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und das Punktesystem für die Auszahlung der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds müssen bis zum 31. Dezember 2023 durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz festgelegt werden.

Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

Die Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe gemäß § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes werden in Euro pro 1 Kilogramm festgelegt:
  1. Lebensmittelbehälter 0,177 Euro
  2. Tüten und Folienverpackungen 0,876 Euro
  3. Nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181 Euro
  4. Bepfandete Getränkebehälter 0,001 Euro
  5. Getränkebecher 1,236 Euro
  6. Leichte Kunststofftragetaschen 3,801 Euro
  7. Feuchttücher 0,061 Euro
  8. Luftballons 4,340 Euro
  9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972 Euro

Punktesystem des Einwegkunststofffonds 

Für das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen:
Für Leistungen innerorts:
  1. Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke
  2. Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen
  3. Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche
  4. Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten
  5. Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall
  6. Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde
Für Leistungen außerorts:
  1. Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke
  2. Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen
  3. Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte pro 1 000 Quadratmeter Reinigungsfläche
  4. Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall
  5. Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz hatte die Bundesregierung den letzten Baustein der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, deren Ziel es vor allem ist, das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen zu begrenzen. Mit der Regelung sollen die Hersteller von Einwegplastikprodukten an den Kosten für Maßnahmen der Abfallentsorgung und Reinigung des öffentlichen Raums beteiligt werden. 
Weitere Angaben finden Sie in dem entsprechenden Dokument der Einwegkunststofffondsverordnung unter "Weitere Informationen".

Stand: 13.06.2024