Die stille und atypisch stille Beteiligung
Die sogenannte stille Beteiligung ist eine im Handelsgesetzbuch geregelte Art der Unternehmensfinanzierung. Dabei leistet der stille Gesellschafter eine Einlage für das Unternehmen, um im Gegenzug am Gewinn beteiligt zu werden. Grundsätzlich kann der Kapitalgeber auch bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust beteiligt werden, dies wird allerdings regelmäßig vertraglich ausgeschlossen.
Der Name „stille Beteiligung“ oder „stille Gesellschaft“ stammt zum einen daher, dass die Beteiligung am Unternehmen für andere unsichtbar ist und mit Ausnahme der AG nicht eintragungspflichtig ist. Zum anderen ist der stille Gesellschafter „still“, weil er im Regelfall nicht in die Unternehmensführung eingebunden ist. Er ist im Normalfall lediglich am Gewinn beteiligt und kann den Jahresabschluss unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen.
Bei der stillen Beteiligung wird die Einlage als eine Art Mischform aus Fremd- und Eigenkapital behandelt, sog. mezzanines Kapital. Auf der einen Seite ist der Investor wie ein Unternehmer selbst am Gewinn des Unternehmens beteiligt und er wird, wenn das Unternehmen insolvent geht, erst nachrangig als Gläubiger befriedigt. Er ist schließlich aber immer noch Gläubiger eines Rückzahlungsanspruchs in einem Insolvenzverfahren. Das ist bei Eigenkapital sonst nicht der Fall. Diese Mischstellung führt aber dazu, dass es für Banken attraktiver ist an ein Unternehmen mit stiller Beteiligung Kredite zu vergeben als an ein Unternehmen mit Fremdbeteiligung: Wenn das Unternehmen insolvent geht, wird die Bank trotzdem vor dem Investor befriedigt.
Allerdings können viele verschiedene, von den gesetzlichen Regelungen abweichende, vertragliche Absprachen getroffen werden. In diesem Fall spricht man von einer atypisch stillen Beteiligung. In diesen Fällen wird der stille Gesellschafter häufig in die Geschäftsführung eingebunden und erhält nicht nur eine Gewinnbeteiligung, sondern auch eine Beteiligung am Wachstum und am Verlust des Unternehmens. Dabei können atypische stille Gesellschafter oft zumindest ein Veto gegenüber Entscheidungen des Unternehmens einlegen. Die genaue Einbindung des Gesellschafters ist allerdings von der genauen vertraglichen Ausgestaltung abhängig.
Das Besondere einer atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH liegt darin, dass diese nicht regulär wie eine Kapitalgesellschaft, sondern wie eine Personengesellschaft besteuert wird. Dies sorgt zum einen (bei einer Gewinnausschüttung) für eine prozentual geringere Besteuerung. Zum anderen steht der atypisch stillen GmbH so ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro zu, den eine einfache GmbH nicht nutzen könnte.
Dadurch, dass die atypisch stille GmbH steuerlich wie eine Personengesellschaft, aber handelsrechtlich weiter wie eine GmbH behandelt wird, muss das Unternehmen zwei Bilanzen erstellen, die sich voneinander unterscheiden. Zudem kann die Mitunternehmerschaft des stillen Beteiligten entweder ein Nachteil oder Vorteil sein, je nachdem, ob eine Mithilfe gewünscht ist oder nicht.
Die atypisch stille Beteiligung kann jederzeit durch Vertragskündigung beendet werden, dabei ist dem Investor sein Kapital sowie sein Anteil am Unternehmenswachstum auszuzahlen. Es ist hierbei aber zu beachten, dass das Unternehmen sich steuerrechtlich dabei von einer Personengesellschaft wieder zurück zu einer GmbH umwandelt. Dies fällt unter die umwandlungsrechtliche Sperrfrist von sieben Jahren. Wenn die stille Beteiligung allerdings nur von kürzerer Dauer war, müssen die stillen Reserven nachträglich aufgedeckt werden. Dies kann zu einer hohen steuerlichen Belastung führen.