Gründung einer GbR / eGbR

1. Vorbemerkung

Am 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden teilweise neue Regeln für die GbR eingeführt, die Gründer schon jetzt auf dem Schirm haben sollten. Aber auch geltendes Recht, das durch Rechtsfortbildung entstanden ist, wird in den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen. Der umfassend überarbeitete Text regelt die GbR klarer und ist leichter verständlich. Ausführliche Information zu der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2024 finden Sie in unserem Merkblatt Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Diese Information beschränkt sich auf die Beschreibung der Rechtsform und Gründung der GbR. Auf wesentliche Änderungen, die ab dem 1. Januar 2024 bei der Gründung zu berücksichtigen sind, wird ergänzend in kursiver Schrift hingewiesen.
Gesellschaftsregister für die GbR ab 1. Januar 2024
Eine wichtige Neuerung ist die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Es gibt zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht auch künftig als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung.
In bestimmten Fällen wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister aber zwingend, da die GbR ohne Registrierung nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist. Dies betrifft insbesondere Sachverhalte, bei denen die GbR über Rechtspositionen verfügen will, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Ein Beispiel dafür ist der Eigentumserwerb an Immobilien, der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister kann die Eintragung der GbR im Grundbuch künftig nicht mehr vollzogen werden.
Auch wenn sich die GbR als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft beteiligt, die beispielsweise im Handelsregister eingetragen ist, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit ihre Gesellschaftserstellung wiederum im Handelsregister eingetragen werden kann. Die künftige Registrierungspflicht sollten Gründer bei der Rechtsformwahl bedenken, wenn ein Immobilienerwerb oder Beteiligungen an Unternehmen geplant sind.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, kann sich die GbR auch freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen. Die Registrierung bringt einige Vorteile mit sich, insbesondere wird die Teilnahme der eingetragenen GbR (im Folgenden: eGbR) am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.
Das Eintragungsprozedere setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss Angaben zum Namen der Gesellschaft, dem Sitz und der Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union enthalten. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt. Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Daneben muss die Anmeldung Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Auch Änderungen, wie z. B. im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen eGbR, müssen ebenfalls notariell zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden. Nicht erforderlich – aber empfehlenswert – ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beurkundungspflicht besteht nicht.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z. B. im Handelsregister eingetragen wird.
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
Beachtet werden muss die Meldepflicht der eGbR zum Transparenzregister. Angaben zu dem bzw. den wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen müssen im Transparenzregister eingetragen werden. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.

2. GbR – einfachste Gesellschaftsform

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und kann einfach und kostengünstig für jeden unternehmerischen Zweck gegründet werden. Die Gründung der GbR setzt die Vereinbarung von mindestens zwei Personen voraus, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Geregelt ist die GbR in den §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dort findet sich die Definition:
„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“
Die Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter im Unternehmen ist für die GbR typisch, was ein entsprechendes gegenseitiges Vertrauen voraussetzt. Der gemeinsame Zweck kann in jeder erlaubten kleingewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bestehen. Die GbR eignet sich sowohl für eine dauerhafte Zusammenarbeit als auch für kurzfristige Zusammenschlüsse. Gesellschafter kann jede natürliche, aber auch eine juristische Person (zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) sein. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital gibt es bei der GbR nicht.
Ab dem 1. Januar 2024 lautet die Definition: Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

3. Abgrenzung GbR – OHG

Wenn eine GbR ein Gewerbe betreibt, darf der Gewerbebetrieb den Rahmen eines Kleingewerbes nicht überschreiten. Für ein Handelsgewerbe kommt die GbR als Gesellschaftsform nicht in Frage. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb wegen seiner Art oder seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies muss je nach Sachverhalt anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden. Ein Indiz ist der Umsatz. Liegt dieser unter 250.000 Euro, ist in der Regel noch von einem Kleingewerbe auszugehen. Weitere Kriterien sind z. B. die Zahl der Mitarbeiter und unterschiedliche Gewerbezweige, wodurch höhere Anforderungen an die Verwaltung der GbR entstehen.
Ist der Zweck der Gesellschaft ein Handelsgewerbe, kommt als Gesellschaftsform statt der GbR zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) in Betracht, welche das handelsrechtliche Gegenstück zur GbR bildet. Wenn eine ursprünglich kleingewerbliche GbR den Umfang ihrer geschäftlichen Tätigkeit so stark erweitert, dass ein Handelsgewerbe entsteht, wird die GbR „automatisch“ zu einer OHG und muss als solche in das Handelsregister eingetragen werden.
Die Abgrenzung von GbR und OHG ist von Bedeutung, da beide Gesellschaftsformen unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Für die OHG gilt das Handelsgesetzbuch (HGB) mit den für Kaufleute zum Teil strengeren Vorschriften, etwa der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung.

4. Gesellschaftsvertrag

Errichtet wird die GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag (siehe Vertragsmuster unter Ziff. 15.), der schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch ebenso wie eine fachkundige rechtliche Beratung zum Inhalt empfehlenswert. Eindeutige Regelungen dienen dem individuellen Interesse der Gesellschafter. Bei einem Rechtsstreit erfüllt der schriftliche Vertrag eine wichtige Beweisfunktion. Wesentliche Punkte des Vertrags sind beispielsweise:
  • Gesellschaftszweck
  • Sitz
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Interne Haftungsverteilung
  • Tätigkeitsvergütung
  • Entnahmerecht
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Informations- und Kontrollrecht
  • Wettbewerbsverbot
  • Abtretung von Geschäftsanteilen
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Tod eines Gesellschafters
  • Abfindung
Ab 1. Januar 2024 gilt: Die GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten erst, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

5. Geschäftsführung und Vertretung

Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsführung und Vertretungsmacht. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Die Vertretungsmacht bezieht sich dagegen auf das Handeln nach außen im Rechtsverkehr, zum Beispiel durch das Eingehen konkreter Verpflichtungen im Namen der Gesellschaft.
Nach dem Leitgedanken des BGB steht die Geschäftsführungsbefugnis und daran anknüpfend auch die Vertretungsmacht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Deshalb ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter zu einem Geschäft erforderlich. Das hat den Vorteil, dass die Kontrollmöglichkeit der Gesellschafter untereinander sehr groß ist.
Gleichzeitig wird aber auch die Flexibilität der Gesellschaft eingeschränkt, was ein klarer Nachteil der gesetzlichen Regel ist. Im Gesellschaftsvertrag können andere Regeln vereinbart werden. Die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht kann beispielsweise auf einen, einzelne oder mehrere Gesellschafter übertragen werden. Dies gilt entsprechend auch für einzelne Tätigkeitsbereiche.
In jedem Fall steht auch den nicht geschäfts- und vertretungsbefugten Gesellschaftern ein umfassendes Kontroll- und Informationsrecht zu, welches nicht ausgeschlossen werden kann. Unabhängig von der im jeweiligen Vertrag getroffenen Regelung bedarf ein für die Gesellschaft sehr bedeutendes Geschäft, z. B. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, immer der Zustimmung aller Gesellschafter (sogenannten Grundlagengeschäfte).
Ab dem 1. Januar 2024 gilt: Das BGB geht als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne diese an die Geschäftsführungsbefugnis zu knüpfen. Die Gesellschafter können davon abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.

6. Gesellschaftsvermögen

Die Beiträge der Gesellschafter und der erwirtschaftete Gewinn der Gesellschaft sind gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. An dem Vermögen sind alle Gesellschafter „zur gesamten Hand“ beteiligt. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter allein weder über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen noch über einzelne dazu gehörende Teile verfügen kann. Nur die Gesellschafter zusammen können über das Gesamthandsvermögen verfügen.
Ab 1. Januar 2024 gilt das Gesamthandsprinzip nicht mehr. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die GbR erworbenen Rechte und Verbindlichkeiten werden dann als Vermögen der GbR angesehen.

7. Rechts- und Parteifähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der GbR ist durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt, soweit diese als „Außen“-GbR als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die GbR kann somit selbst Vertragspartner werden und Schuldnerin bzw. Gläubigerin daraus folgender Ansprüche sein. Aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich auch deren Parteifähigkeit im Zivilprozess, sie kann als Partei klagen und Leistung an sich selbst verlangen. Umgekehrt kann die GbR selbst verklagt werden, eine Klage gegen jeden einzelnen Gesellschafter ist nicht erforderlich – aber möglich, was aus prozesstaktischen Gründen sinnvoll sein kann.
Ab 1. Januar 2024 ist die Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich im BGB geregelt. Die GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, soll. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist.
Davon abzugrenzen ist die nichtrechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft), die ebenfalls künftig im BGB geregelt ist. Diese wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander. Auf die Innengesellschaft geht dieser Beitrag daher nicht weiter ein.

8. Haftung

Da die Außen-GbR selbst Anspruchsgegnerin ist, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen.
Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann einen Gesellschafter nach seinem Belieben aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Er trägt das Risiko, dass ein interner Ausgleich mangels solventer Gesellschafter scheitert.
Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Solche internen Haftungsvereinbarungen wirken jedoch nicht gegenüber Dritten.

9. Haftungsbeschränkung

Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, zum Beispiel auf das Vermögen der Gesellschaft, ist grundsätzlich möglich. Nach der Rechtsprechung ist eine Haftungsbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend anzuraten.
Unwirksam ist dagegen jede standardisierte Haftungsbeschränkung, wie z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

10. Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse sollen nach dem gesetzlichen Leitbild von allen Gesellschaftern zusammen und einstimmig gefasst werden. Dabei hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Es können aber auch abweichende Regelungen vereinbart werden, etwa dass die Höhe der Beteiligung eines Gesellschafters an der GbR das Stimmgewicht bestimmt, oder dass die Mehrheit der Stimmen für einen Beschluss ausreicht.

11. Gesellschafterwechsel

11.1 Ausscheiden

In der Regel hat das Ausscheiden einzelner Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (Näheres zur Auflösung unter Ziffer 14.).
Abweichend davon kann im Gesellschaftsvertrag aber auch festgelegt werden, dass die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird (Fortsetzungsklausel). Der ausgeschiedene Gesellschafter hat einen Abfindungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter, wenn diese die GbR fortführen.
Nach dem Ausscheiden haftet der Gesellschafter im Außenverhältnis für alle Verbindlichkeiten („Altschulden“) der Gesellschaft, die vor seinem Ausscheiden begründet wurden. Diese Nachhaftung endet erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Rechtslage: Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt dann nicht mehr zur Auflösung, sondern nur zu dessen Austritt, die GbR besteht nach dem neuen gesetzlichen Regelfall fort. Dies gilt beim Tod eines Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und die Insolvenz eines Gesellschafters. Ist dies nicht gewollt, muss der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich regeln. Zu beachten ist, dass die eGbR, die im Gesellschaftsregister registriert ist, jede Veränderung im Gesellschafterbestand beim Gesellschaftsregister in notarieller Form anmelden muss.

11.2 Übertragung des Gesellschaftsanteils

Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafter hierfür ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall hat der neue Gesellschafter dieselbe Rechtsstellung wie der Ausscheidende, sofern nichts anderes vereinbart wird.

11.3 Beitritt

Der Beitritt in eine GbR ist grundsätzlich möglich. Dazu ist ein formloser Vertrag zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Gesellschafter sowie die Zustimmung aller Gesellschafter zu einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

12. Auftreten im Geschäftsverkehr – Name der GbR

Für die GbR gilt nach aktuellem Recht und auch ab dem 1. Januar 2024, sofern keine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt, folgendes:
Die GbR kann im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftreten. Es besteht keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz wie „GbR“ zu führen. Da der GbR-Zusatz über die Rechtsform aufklärt, ist die Verwendung empfehlenswert. Eine spezielle gesetzliche Regelung für den Namen der GbR gibt es nicht. Dieser kann aus den Namen der Gesellschafter, einer Branchenbezeichnung, einer Fantasiebezeichnung oder einer Kombination daraus gebildet werden. Die Grenzen der Namenswahl ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehender Schutzrechte Dritter. Empfehlenswert ist eine Namensrecherche (beispielsweise im elektronischen Handelsregister), um zu vermeiden, dass der Name mit einer bestehenden Firma kollidiert.
Die Geschäftsbriefe der GbR müssen die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter sowie eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Geschäftsbriefe sind z.B. Bestell- und Lieferscheine, Quittungen, Rechnungen, Angebotsschreiben usw., auch in Form von E-Mail oder Telefax. Diese Transparenzpflichten leiten sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ab. Auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung schreibt vor, dass ein Dienstleistungserbringer vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung den Vor- und Zunamen klar und verständlich zum Ausdruck bringen muss. Letztlich muss auch im Internetimpressum der Vor- und Zuname der Gesellschafter aufgeführt werden.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt für die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR folgendes: Die eGbR ist verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z.B. alle Gesellschafter GmbH sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co. eGbR. Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der GbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten.
Spezielle Regelungen für Pflichtangaben der eGbR in Geschäftsbriefen gibt es nicht. Es erscheint aber empfehlenswert, dass die eGbR ihren Namen mit Rechtsformzusatz, den Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, angibt. Diese Transparenzpflichten können sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ableiten. Ausdrücklich vorgeschrieben sind die Angaben ab 1. Januar 2024 in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Dienstleistungserbringer müssen die Angaben vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung klar und verständlich zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die Impressumsangaben nach dem Telemediengesetz.

13. Gewerbeanmeldung – Sitz der GbR

Bei einer gewerblich tätigen GbR muss jeder Gesellschafter beim zuständigen Gewerbeamt den Beginn des Gewerbes selbst anzeigen. Zuständig ist die Behörde am Verwaltungssitz der GbR, wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden.
Ab 1. Januar 2024 gilt - nur in Bezug auf die eGbR - eine neue Rechtslage: Die eGbR kann ihren Sitz an einem beliebigen Ort im Inland frei wählen, dieser muss nicht mit dem Verwaltungssitz übereinstimmen. Für die Gewerbeanmeldung bleibt jedoch der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich: Dort, wo die Geschäfte geführt werden, müssen die Gesellschafter bei der örtlich zuständigen Behörde das Gewerbe anzeigen. Sofern die Geschäftstätigkeit vollständig ins Ausland verlagert wird, entfällt die Anzeigepflicht mangels Gewerbe im Inland.

14. Auflösung der Gesellschaft

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft aufgelöst durch:
  • Kündigung eines Gesellschafters
  • Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen
  • Auflösungsbeschluss
  • Zeitablauf bei zeitlich befristeter Gesellschaft, Erreichen oder Unmöglich werden des Gesellschaftszwecks
  • Tod eines Gesellschafters
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
  • sowie durch die Beteiligung nur noch eines Gesellschafters
Während der Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu Ende geführt sowie deren Schulden getilgt. Reicht hierfür das Gesellschaftsvermögen nicht aus, so sind die Gesellschafter zum Nachschuss des fehlenden Betrages verpflichtet. Sofern am Ende der Liquidation noch Vermögen vorhanden ist, wird dieses unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Mit Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft vollständig beendet und existiert nicht mehr.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Rechtslage: Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt dann nicht mehr zur Auflösung, sondern nur zu dessen Austritt, die GbR besteht nach dem neuen gesetzlichen Regelfall fort. Dies gilt beim Tod eines Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und die Insolvenz eines Gesellschafters.

15. Besteuerung

Für die Besteuerung sind a) die Besteuerung des Gewinns, b) die Besteuerung des Gewerbeertrags und c) die Umsatzsteuer als wesentliche Steuerarten zu unterscheiden.
a) Gewinnbesteuerung: Anders als beispielsweise die GmbH ist die GbR steuerrechtlich keine eigene Rechtsperson. Diese rechtliche Einordnung wirkt sich auch für die Besteuerung des Gewinns aus. Für die Gewinnbesteuerung gilt die GbR nicht als eigenes Steuersubjekt. Folge hiervon ist, dass nicht die GbR selbst zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt wird. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Feststellung des Gewinns dieser dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert. Je nach Rechtsform der Gesellschafter unterliegen deren Gewinnanteile dann bei diesen der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer. Sind also beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz versteuert, nicht aber bei der GbR selbst. Der maßgebliche Gewinn wird entweder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder den so genannten Betriebsvermögensvergleich („Bilanzierung“) ermittelt. Vgl. hierzu sowie zu weiteren Details die IHK-Information „Steuern für Existenzgründer“.
b) Gewerbesteuer: Anders als bei der Besteuerung des Gewinns wird bei der Gewerbesteuer die GbR selbst besteuert. Das heißt, dass diese der Gewerbesteuer unterliegt, vorausgesetzt, sie übt ein Gewerbe aus. Die Ausübung eines freien Berufs in der Form einer GbR löst keine Gewerbesteuerpflicht aus.
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich vereinfacht ausgedrückt am Gewinn orientiert, jedoch um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. Aufgrund des kommunalen Hebesatzrechts ist die Gewerbesteuerbelastung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Im Durchschnitt liegt sie in der Spitze bei rund 12 bis 13 Prozent, wobei jedoch zu beachten ist, dass für die GbR ein Freibetrag von 24.500 Euro besteht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei den Gesellschaftern anteilig in einer komplizierten Rechenmethode angerechnet wird. Weitere Details hierzu mit Beispielen finden Sie in der IHK-Information „Realsteueratlas - Informationen zur Grund- und Gewerbesteuer“.
c) Umsatzsteuer: Neben der dargestellten Besteuerung des Ertrags ist weiter die Umsatzsteuer zu beachten. Auch hier ist anders als im Rahmen der Gewinnbesteuerung die GbR eigenes Steuersubjekt. Das heißt, dass diese für Lieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent zu entrichten hat. Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, wie zum Beispiel die Lieferung von Lebensmittel oder Bücher. Bestimmte Leistungen und Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, können von der Umsatzsteuer befreit sein.
Bei ganz geringen Umsätzen kann die Anwendung der so genannten umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen. Danach wird bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, das heißt, sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: Der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro; im laufenden Jahr wird er voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten. Gegebenenfalls kann aber freiwillig zur Umsatzsteuer optiert werden. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der IHK-Information „Steuern für Existenzgründer“.
Ab dem 1. Januar 2024 ist zu beachten: Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften nicht verbunden. Auf Ebene der Einkommensteuer bleibt es für die Personengesellschaften grundsätzlich beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bleibt unverändert. Soweit in den einzelnen Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, soll dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen sein, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist. Dessen ungeachtet wird in der Fachwelt gleichwohl über Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung durch den Wegfall der Gesamthand diskutiert. Dem Vernehmen nach sollen steuerrechtliche Anpassungen an das MoPeG erfolgen. Bisher ist jedoch noch nicht absehbar, welche Rechtsvorschriften geändert werden sollen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuer-rechts (KöMoG) besteht für Personenhandelsgesellschaften, wie OHG und KG, seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln, § 1a KStG. Einzelunternehmen und andere Personengesellschaften, insbesondere GbRs, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des § 1a KStG. Nach der Gesetzesbegründung zum KöMoG ist vor dem Hintergrund der Änderungen durch das MoPeG aber eine Ausweitung der Körperschaftsteueroption zu erwarten. Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen. Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.

16. Mustervertrag

Vorbemerkung
Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf keiner besonderen Form. Er kann daher auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.
Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn im Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück geregelt wird, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Da nur wenige Bestimmungen zur GbR im BGB zwingend sind, besteht bei der Vertragsgestaltung Spielraum. Gegenüber den dispositiven Vorschriften des BGB haben die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie die Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich Vorrang. Fehlen bestimmte vertragliche Regelungen, werden diese durch die gesetzliche Regelung des BGB ersetzt oder anhand ergänzender Vertragsauslegung ermittelt.
Der Mustervertrag (PDF-Datei · 101 KB)enthält Beispiele für typische Regelungsinhalte eines GbR Vertrags und Gestaltungsmöglichkeiten. Das Muster dient nur als Beispiel, es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Beratung durch einen Rechtsberater nicht ersetzen.