Geldwäscheprävention im Betrieb

Geldwäsche beschreibt die Verschleierung der tatsächlichen Herkunft von Geld, das aus der organisierten Kriminalität stammt, sodass dieses in den legalen Finanzkreislauf gelangen kann. Es können auch rechtschaffende Unternehmen zur Geldwäsche missbraucht werden. Zum Beispiel können von einem KFZ-Händler mit Bargeld, das aus Drogengeschäften stammt, Fahrzeuge gekauft werden und anderorts weiterverkauft werden, um die Herkunft des Gelds zu verschleiern. Um solche Vorgänge zu verhindern, hat der Gesetzgeber das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, das Geldwäschegesetz (GwG), geschaffen.
Aus dem GwG ergeben sich für die jeweiligen Adressaten verschiedene Pflichten. So müssen bestimmte Sorgfaltspflichten beachtet werden, es muss ein Risikomanagement durchgeführt werden und darüber hinaus kann ein sog. Geldwäschebeauftragter erforderlich sein.
Unter den Anwendungsbereich des GwG fallen dabei zum Beispiel verschiedene Finanzunternehmen wie Kreditinstitute und Finanzdienstleister. Außerhalb des Finanzsektors sind auch Unternehmen, die mit bestimmten Gütern wie Autos und Schmuck handeln, Kunstvermittler, Versicherungs- und Immobilienmakler sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder Verpflichtete im Rahmen des GwG.
Die Sorgfaltspflichten zielen insbesondere darauf ab, die wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens transparent zu gestalten, sodass Geschäfte, die der Geldwäsche dienen, entdeckt und verhindert werden können.
Im Rahmen des Risikomanagements ist eine sogenannte Risikoanalyse durchzuführen, um Risiken bezüglich einer möglichen Geldwäsche zu identifizieren. Diese ist in einem der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Unternehmens angemessenen Maße durchzuführen. Dabei sind die verschiedenen Risikofaktoren, die die Anlagen zum Gesetz auflisten sowie die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen. Anschließend sind interne Sicherheitsmaßnahmen einzurichten und auch zu evaluieren.
Einen Geldwäschebeauftragen müssen grundsätzlich Unternehmen des Finanzsektors, Versicherungsunternehmen und Glückspielveranstalter bzw. -vermittler haben. Allerdings hat die Stadt Braunschweig, wie auch andere Kommunen im Bezirk (s.u.), eine Allgemeinverfügung erlassen, die diese Pflicht auf weitere Verpflichtete ausweitet.
So müssen Unternehmen mit Hauptsitz in Braunschweig einen Geldwäschebeauftragten samt Vertreter/-in benennen, wenn sie sich mit dem Güterhandel von Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen beschäftigen. Dies gilt allerdings nur, wenn dies auch die Haupttätigkeit ist. Das heißt, dass dieser Handel über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausgemacht haben muss. Zudem müssen in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt gewesen sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass im Rahmen des Güterhandels Barzahlungen von mehr als 10.000 Euro getätigt oder entgegengenommen werden.
Hier finden Sie verschiedene Merkblätter und Dokumentationsbögen zu diesem Thema.
Allgemeinverfügungen Geldwäschebeauftragter