Werkstudenten

Die Werkstudententätigkeit ist ein praktikumsverwandtes Beschäftigungsverhältnis. Werkstudenten sind Studenten, die neben ihrem Studium als Hauptbeschäftigung einer entgeltlichen Nebentätigkeit nachgehen. Sie werden nicht zu Berufsausbildungszwecken, sondern im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Aus diesem Grund ist das Arbeitsrecht mit einigen Besonderheiten in vollem Umfang anwendbar.
Zwei Bedingungen müssen für die Beschäftigung von Werkstudent*innen erfüllt sein. Zum einen müssen Werkstudent*innen ordentlich an einer Hochschule oder Universität immatrikuliert sein. Zum anderen dürfen sie während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wird diese Arbeitszeit überschritten, wird aus der Werkstudententätigkeit ein reguläres Beschäftigungsverhältnis. Dadurch unterfällt es nicht mehr der Versicherungsfreiheit in der Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings ist von dieser Regelung in folgenden Fällen eine Ausnahme zu machen: Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann die maximale Stundenzahl überschritten werden. Darüber hinaus gilt in der vorlesungsfreien Zeit die sogenannte „26-Wochen-Grenze“. Nach dieser ist eine über 20 Stunden pro Woche hinausgehende Beschäftigung zulässig, wenn  Werkstudent*innen nicht innerhalb der letzten 12 Monate länger als 26 Wochen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt waren.
Werkstudent*innen haben einen Vergütungsanspruch. Ihnen ist jedenfalls der Mindestlohn zu zahlen. Daneben besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Weiterhin besteht ein Anspruch auf Urlaub. Ein solcher Anspruch muss gesondert mit Blick auf die individuell vereinbarten Arbeitszeiten berechnet werden. Der Urlaubanspruch muss dem gesetzlichen Mindestanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz genügen. Gegebenenfalls darüber hinausgehende tarifliche oder innerbetriebliche Vereinbarungen sind zu beachten.
Nähere Informationen über die Beschäftigung von Werkstudenten stellt Ihnen die jeweilige Krankenkasse als einheitlicher Ansprechpartner für die Besonderheiten in der Sozialversicherung zur Verfügung.
Stand: Februar 2019