Einstellen von Praktikanten

Praktika sind ein wichtiges Instrument der beruflichen Orientierung und ermöglichen es berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu sammeln. Unternehmen bieten sie die Möglichkeit zukünftige Mitarbeiter frühzeitig an sich zu binden, neue Perspektiven kennenzulernen, Feedback in Bezug auf ihre Attraktivität als Arbeitgeber sowie Unterstützung im Betriebsablauf zu erhalten. Im Vordergrund eines Praktikums steht immer der Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen bzw. die Ausbildung. Die für die Beschäftigung von Praktikant*innen wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie im Folgenden:

Unterscheidung zwischen Pflicht- und freiwilligen Praktika

Je nach Art des Praktikums ergeben sich unterschiedliche rechtliche Folgen für das Praktikumsverhältnis. Grundsätzlich sind freiwillige Praktika und Pflichtpraktika zu unterscheiden. Freiwillige Praktika sind nicht Bestandteil der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen, sondern fallen unter das Berufsbildungsgesetz. Demgegenüber finden sich Pflichtpraktika vor allem häufig in der Studienordnung von Schulen und Universitäten. Es ist empfehlenswert, sich im Falle eines Pflichtpraktikums von diesem zu vergewissern (Rechtsgrundlage in Studienordnung, Anfordern einer Immatrikulationsbescheinigung etc.).

Abschluss eines Praktikumsvertrages

Unabhängig von der Art des Praktikums empfehlen wir einen Praktikumsvertrag abzuschließen, da dieser sowohl den Unternehmen, als auch den Praktikant*innen, einen verlässlichen Rahmen gibt. Er sorgt für mehr Sicherheit und Transparenz hinsichtlich der bestehenden Rechte, Pflichten und Aufgaben.

Inhalt des Praktikumsvertrages

Bei der erstmaligen Beschäftigung von Praktikant*innen stellt sich oftmals die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung des Praktikumsvertrags. Orientierung geben hier der normale Arbeitsvertrag und die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Folgende Aspekte sollten angelehnt an § 11 BBiG berücksichtigt werden:
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Art, Beginn und Dauer des Praktikums
  • Ziele des Praktikums
  • Haupttätigkeitsfelder
  • Wöchentliche Arbeitszeiten
  • Rechte und Pflichten der Vertragspartner (insb. auch Geheimhaltungspflicht)
  • Im Falle eines Pflichtpraktikums Ansprechpartner*in der eigentlichen Ausbildungs-institution
  • Regelungen im Krankheits-, Urlaubs-, sowie Kündigungsfall
  • Vergütung, Aufwandsentschädigung, Versicherung
  • Ort, Datum und Unterschrift der Vertragsparteien

Arbeitszeit

Kinder (bis 14 Jahre), die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen gemäß § 7 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) höchstens sieben Stunden täglich und damit 35 Stunden wöchentlich arbeiten. Jugendliche (15-17 Jahre) dürfen dagegen gemäß § 8 Abs. 1 JArbSchG maximal acht Stunden täglich, also nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf bei volljährigen Praktikant*innen die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht regelmäßig überschritten werden. Nähere Vorgaben können sich ggf. aus bestehenden Tarifverträgen ergeben.

Vergütung

Bei freiwilligen Praktika besteht gemäß § 26 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG ein gesetzlicher Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Ein solcher Vergütungsanspruch gilt nicht für Praktika, die weniger als einen Monat andauern und keinen wirtschaftlichen Mehrwert für das Unternehmen erbringen. Bei einer Praktikumsdauer von über drei Monaten ist für die gesamte Dauer eines freiwilligen Praktikums jedenfalls der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. In diesem Zusammenhang sind ggf. vorhandene tarifliche oder innerbetriebliche Vereinbarungen zu berücksichtigen.
Bei einem Pflichtpraktikum hingegen besteht kein gesetzlicher Vergütungsanspruch.

Urlaub

Im Rahmen eines freiwilligen Praktikums haben Praktikant*innen grundsätzlich einen Anspruch auf den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Dieser liegt gemäß § 3 Abs. 1 BurlG mindestens bei 24 Urlaubstagen im Jahr bei einer Arbeitszeit von sechs Tagen die Woche. Dieser Urlaubsanspruch erhöht sich gemäß § 19 Abs. 2 JArbSchG für jugendliche Praktikant*innen. Dauert das Praktikum maximal vier Wochen, besteht kein Urlaubsanspruch. Auch hier ist auf ggf. darüberhinausgehende innerbetriebliche Regelungen Rücksicht zu nehmen. Im Rahmen eines Pflichtpraktikums haben Praktikant*innen mangels Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Krankheit

Bei einem freiwilligen Praktikum ist ein Erholungs- sowie Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall gegeben. Demgegenüber besteht für Praktikant*innen eines Pflichtpraktikums kein gesetzlicher Anspruch auf krankheitsbedingtem Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung für den Fall, dass eine freiwillige Vergütung gezahlt wird.

Unfallversicherung

Für Praktikant*innen besteht ab dem ersten Arbeitstag ein Unfallversicherungsschutz unabhängig von der Art und Dauer des Praktikums. Zur Klärung des Versicherungsschutzes empfehlen wir die Abstimmung mit der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft. Grundsätzlich gilt: Bei einem Pflichtpraktikum ist der Unfallversicherungsträger der Schule oder Universität zuständig. Bei einem freiwilligen Praktikum sind die Praktikant*innen als Beschäftigte unfallversichert.

Sozialversicherung

Für Praktikant*innen gelten spezielle Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht. Wir empfehlen, sich zur genauen Beurteilung der Sozialversicherungspflicht mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen. Auch hier ist zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika zu differenzieren. Wird ein unentgeltliches Pflichtpraktikum absolviert, ist die Beschäftigung von Praktikant*innen sozialversicherungsfrei. Im Rahmen eines freiwilligen Praktikums besteht grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht, deren Höhe sich nach dem Entgelt der Praktikant*innen  bemisst. Erhalten diese für ihre Tätigkeit keine Vergütung, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Praktikumsbescheinigung / Zeugnis

Nach der Beendigung des freiwilligen Praktikums besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Praktikumszeugnis. Durch dieses Zeugnis soll insbesondere die Arbeit sowie das persönliche Verhalten der Praktikant*innen beurteilt werden. Bei einem Pflichtpraktikum besteht ein solcher Anspruch nicht, den Praktikant*innen steht hier nur die Aushändigung einer Praktikumsbescheinigung zu. Diese enthält ausschließlich Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit. Bei längeren Pflichtpraktika empfehlen wir dennoch ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
Stand: Februar 2019