Hinweisgeberschutzgesetz

Nachdem die Whistleblower-Richtlinie der EU teils schon unmittelbar galt, folgte zu Juli 2023 die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Hinweisgeber sollen durch die Regelungen vor Repressalien geschützt werden. Das HinSchGsetz dient dazu Rechtsverstöße aufzudecken und zu verhindern.­

Welche Beschäftigtengruppen werden geschützt?

Es werden alle Beschäftigten geschützt sowie auch Auszubildende.

Welche Unternehmen sind von den Pflichten erfasst?

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen verpflichtet. Zusätzliche Pflichten, wie die Einrichtung einer internen Meldestelle gelten nur für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mindestens 50. Dabei gelten Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende auch als ganze Zahl.

Was kann gemeldet werden?

  • Strafbewehrte Tatbestände
  • Ordnungswidrigkeiten (bei den Rechtsgütern: Leben, Leib, Gesundheit, Rechte von Beschäftigen und ihren Vertretungen)
  • Verschiedene einzelnen Rechtsvorschriften aus z.B. dem Bereich des Umweltschutzes, der Produktsicherheit und der Geldwäschebekämpfung und dem Datenschutz.

Muss ich eine Meldestelle einrichten?

Sogenannte „externe Meldestellen“ bestehen ohnehin schon in Form der von Bund und Ländern betriebenen Meldestellen. Die externe Meldestelle des Bundes besteht seit dem 2. Juli 2023.
Unternehmen ab 50 oder mehr Beschäftigten müssen darüber hinaus eine eigene interne Meldestelle einrichten. Dabei gelten Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende auch als ganze Zahl. Ob Unternehmen unter 50 Beschäftigten trotzdem eine eigene Meldestelle einrichten, bleibt jedem Unternehmen selbst überlassen.
Unternehmen in bestimmten Branchen sind allerdings immer verpflichtet auch eine interne Meldestelle einzurichten, z.B. Wertpapierdienstleister oder Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Grundsätzlich besteht auch für private Unternehmen die Möglichkeit bei 50-249 Beschäftigten eine gemeinsame Meldestelle einzurichten.

Einrichtung der Meldestelle

Die interne Meldestelle muss für Meldungen von Beschäftigten und überlassenen Leitarbeitnehmern zugänglich sein. Die Meldestelle kann auch auf weitere mit dem Unternehmen in Verbindung stehende Personen ausgeweitet werden. Dabei sind mündliche Meldungen (per Anruf oder durch eine andere Art der Sprachübermittlung), Meldungen in Textform oder durch persönliches Gespräch mit einer Person der Meldestelle (ggf. virtuell) zulässig.
Anonym eingehende Meldungen sollen grundsätzlich auch bearbeitet werden. Allerdings besteht nach dem Gesetz keine Verpflichtung die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
Geht eine Meldung ein, so muss die den Eingang zunächst nach spätestens sieben Tagen bestätigen. Daraufhin muss überprüft werden, ob die Meldung den Anwendungsbereich des HinSchGes betrifft und stichhaltig ist. Mit der hinweisgebenden Person ist Kontakt zu halten. Erforderlichenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen zu ersuchen. Liegen stichhaltige im Anwendungsbereich des Gesetzes Anhaltspunkte vor, müssen angemessene Folgemaßnahmen getroffen werden. Das können interne Untersuchungen sein oder die hinweisgebende Person wird an eine andere Stelle verwiesen oder das Verfahren wird aus Mangel an Beweisen abgeschlossen.
Der hinweisgebenden Person ist durch die Meldestelle innerhalb von 3 Monaten nachdem der Eingang der Meldung bestätigt wurde, Rückmeldung zu geben. Die Rückmeldung beinhaltet dabei auch die ergriffenen Folgemaßnahmen. Dabei dürfen allerdings die Rechte der Person, die durch die Meldung betroffen ist, oder laufende Nachforschungen nicht beeinträchtigt werden.
Während des gesamten Verfahrens ist die Vertraulichkeit hinsichtlich des Hinweisgebers, der Person(en), die Gegenstand der Meldung ist/sind sowie sonstige Personen, die in der Meldung genannt sind. Liegt ein Hinweis im Sinne der Vorschriften des HinSchGes vor, so sind sämtliche Repressalien sowie deren Androhung und Versuch gegen den Hinweisgeber verboten. Eine Repressalie kann dabei jede gegen den Hinweisgeber gerichtet (Personal-)Maßnahme sein.
Die mit den Aufgaben der Meldestelle betraute(n) Person(en) agieren unabhängig. Das heißt sie unterliegen diesbezüglich keinen Weisungen des Arbeitgebers. Das jeweilige Unternehmen kann sich bei der Erfüllung des Gesetzes durch unternehmensfremde Dienstleister, z.B. Rechtsanwälte unterstützen lassen. Schon ab dem 2. Juli 2023 galt für Unternehmen mit mind. 250 Mitarbeitern die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Unternehmen zwischen 50-250 Beschäftigten sind seit 17. Dezember 2023 verpflichtet eine interne Meldestelle zu betrieben. Alle übrigen Regelungen gelten seit dem 2. Juli 2023.

Stand: April 2024