Das Wichtigste zum Kurzarbeitergeld

Ein pandemiebedingter Lockdown, gestörte Lieferketten oder Knappheit an Ressourcen – wie halten Sie Ihre wertvollen Arbeitskräfte, wenn die Aufträge zurückgehen oder sich aufgrund fehlender Ressourcen nicht ausführen lassen? Die Lösung: Kurzarbeitergeld.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Arbeitnehmer leisten also weniger Stunden, was zur Folge hat, dass Arbeitgeber weniger zahlen müssen.

Was versteht man unter Kurzarbeitergeld?

Wenn Arbeitnehmer aufgrund äußerer Umstände weniger arbeiten und folglich auch weniger verdienen, kann ein Teil des Lohnausfalls für die Dauer von bis zu 12 Monaten durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt werden. Hierfür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:

Voraussetzungen

Das Kurzarbeitergeld kann nur unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Betriebliche Voraussetzungen
  • Persönliche Voraussetzungen
  • Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit.

1.    Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Dieser Ausfall muss auf einem
  • unabwendbaren Ereignis (z. B. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Witterung, ein Unglücksfall o. ä.) beruhen oder
  • wirtschaftliche Ursachen haben.
Außerdem muss dieses Ereignis
  • vorübergehend und
  • unvermeidbar (also nicht üblich für den Betrieb oder die Branche, nicht saisonbedingt)
sein. Hierzu zählt auch, dass etwaige Überstunden abgebaut sind und eine Überprüfung erfolgt ist, ob eine Umsetzung der Mitarbeiter auf andere Stellen möglich ist (unter bestimmten Umständen kann hierauf befristet bis zum 30.09.2022 verzichtet werden. Es dürfen auch keine anderen – wirtschaftlich angemessenen – Gegenmaßnahmen mehr möglich sein.

2.    Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
Der Betrieb oder die betroffene Abteilung muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Kurzarbeitergeld kann also auch für einzelne Abteilungen beantragt werden.

3.    Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
Die Mitarbeiter des Betriebes bzw. der Abteilung müssen sich in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Aufnahme der Beschäftigung
  • zwingend erfolgen muss oder
  • im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt.
4.    Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz
Die Anzeige hat schriftlich zu ergehen und zwar in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Zu richten ist die Anzeige an die Agentur für Arbeit am Betriebssitz.
Sie finden hier das entsprechende Formular und den dafür vorgesehenen Antrag (bis zum 31.12.2022 können Sie auch den Kurz-Antrag einreichen). Weitere Informationen zur Anzeige finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Was passiert nach der Anzeige?

Nach Prüfung der Anzeige erhalten Sie von der Agentur eine Bewilligung. Daraufhin erfolgt die Zahlung der Löhne und Gehälter durch den Arbeitgeber. Dieser reicht die Abrechnung für den jeweiligen Monat (innerhalb von drei Monaten) bei der Agentur ein und erhält das Kurzarbeitergeld als vorläufige Erstattungsleistung zurück. Ist die Kurzarbeit beendet, findet eine Abschlussprüfung statt. Nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als drei Monaten muss die Anzeige an die Agentur erneut erfolgen.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohnes; hat der Arbeitnehmer min. ein Kind, so erhöht sich die Leistung auf 67 %.

Die Bundesagentur hat einen ausführlichen Katalog an Fragen und Antworten erstellt. Dort finden Sie viele weitere Links und Informationen.

Stand: Juli 2022