Gesetzesänderungen 2022
- 1. Neues im Kaufrecht
- 1.1 Update-Pflicht bei Produkten mit digitalen Komponenten
- 1.2 Ausdrückliche Informationspflicht bei B-Ware
- 1.3 Verlängerung der Beweislastpflicht
- 1.4 Neue Regeln bei der Gewährleistungspflicht
- 1.5 Neue Gewährleistungsrechte bei digitalen Inhalten
- 2. Neue Regelungen im Bereich Umwelt, Energie und Innovation
- 2.1 Plastiktütenverbot sowie Pfandpflicht für Einwegflaschen und -dosen
- 2.2 Änderungen im Elektrogesetz
- 2.3 Energie & Klima
- 2.4 Neue Grenzwerte für Luftschadstoffe und neue Anforderungen an Anlagen
- 2.5 Höhere Schornsteine für kleine und mittlere Feuerungsanlagen
- 3. Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht
1. Neues im Kaufrecht
Zum 1. Januar 2022 treten zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen. Einige davon erfordern entsprechende Vorbereitungen, vor allem im Kaufrecht und im Umwelt- und Verpackungsrecht. Daher haben wir einige der wichtigsten Änderungen im folgenden Überblick für Sie zusammengestellt und ergänzen ihn fortlaufend.
1.1 Update-Pflicht bei Produkten mit digitalen Komponenten
Verkäuferinnen und Verkäufer haben ab dem 1. Januar 2022 eine Aktualisierungspflicht etwa für Tablets, E-Bikes, Autos, intelligente Armbanduhren, Navigationssystemen, Saugroboter, Waschmaschinen und sonstige Produkte mit digitalen Komponenten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld – zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur – ändert. Außerdem geht es um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.
Die Update-Pflicht soll gewährleisten, dass der Käufer die Kaufsache verwenden kann, wie es vertraglich vereinbart war. Die Dauer der Aktualisierungspflicht hängt von Erwartung des Verbrauchers ab und ist von Faktoren wie dem Material der Kaufsache, ihrem Preis, der üblichen Verwendungsdauer und möglicher Werbeaussagen bestimmt.
1.2 Ausdrückliche Informationspflicht bei B-Ware
Beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Ware müssen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Vertragsabschluss "eigens" davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.
Außerdem muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Sie kann daher auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularvertrag geregelt werden. Im Online-Handel genügt es auch nicht, im Formular ein vorangekreuztes Kästchen einzubauen, das der Verbraucher deaktivieren kann.
1.3 Verlängerung der Beweislastpflicht
Verkäuferinnen und Verkäufer müssen ihrer Kundschaft gegenüber künftig zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Bislang betrug die Frist sechs Monate. Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher – widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber aufwendig und schwierig sein.
1.4 Neue Regeln bei der Gewährleistungspflicht
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Neu sind aber zwei sogenannte Ablaufhemmungen: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung frühestens vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Ebenso gilt eine Ablaufhemmung, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Käuferin oder der Käufer nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.
1.5 Neue Gewährleistungsrechte bei digitalen Inhalten
Verbraucherinnen und Verbraucher haben ab dem 1. Januar 2022 Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte – beispielsweise Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software – und digitale Dienstleistungen, etwa Soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste. Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind, wie Musik-CDs oder DVDs.
Die Gewährleistungsrechte stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bei solchen Verträgen zu, bei denen sie anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellen. Dies betrifft etwa die Nutzung von Sozialen Netzwerken. Durch das Gesetz wird Anbietern von digitalen Produkten auch eine Update-Verpflichtung auferlegt. Der Unternehmer schuldet hiernach die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheits-Updates.
2. Neue Regelungen im Bereich Umwelt, Energie und Innovation
2.1 Plastiktütenverbot sowie Pfandpflicht für Einwegflaschen und -dosen
Zum 1. Januar 2022 treten einige Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft.
Zum einen dürfen keine leichten Einweg-Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr in Umlauf gebracht werden. Ausgenommen davon sind "Hemdchenbeutel", also sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern, wie sie etwa zum Verpacken von Obst und Gemüse verwendet werden.
Ab Jahresbeginn 2022 besteht zudem eine Pfandpflicht für sämtliche Einwegkunststoff-Getränkeflaschen und -Dosen. Allerdings gilt hier für "Altbestände" eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.
Außerdem gilt ab dem 1. Januar 2022 für sämtliche Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen.
Ab 1. Juli 2022 haben sich alle Hersteller sowie Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.
Ab 1. Juli 2022 besteht eine Prüfpflicht für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister bezüglich der Registrierung und Lizenzierung der vertraglich gebundenen Hersteller.
2.2 Änderungen im Elektrogesetz
Ab 1. Januar 2022 müssen Hersteller Rücknahmemöglichkeiten für B2B-Geräte schaffen.
Auf allen B2B-Geräten muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne angebracht werden. Hier greift eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2023.
Rückgabe von Altgeräten im Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von min. 800 qm (über alle Produkte) nach den 0:1- bzw. 1:1-Regeln, wenn sie neue Elektrogeräte zumindest gelegentlich im Angebot haben. Hier gilt eine Übergangsfrist für die Einrichtung von Rücknahmestellen bis 1. Juli 2022.
2.3 Energie & Klima
Die EEG-Umlage sinkt von 6,5 auf 3,723 ct/kWh. Insgesamt geht die Belastung des Strompreises über alle Umlagen um rund 2,6 ct/kWh oder gut ein Drittel für Vollzahler zurück. Vollzahler müssen 2022 knapp 5 ct/kWh Aufschlag auf ihren Stromverbrauch bezahlen.
Ende der Schätzbefugnis bei Drittstromangrenzungen: Ab dem 1. Januar 2022 gilt bei Abgrenzungen von sog. Drittstrommengen das Messprimat. Schätzungen dürfen nur noch ausnahmsweise zum Einsatz kommen, nämlich wenn eine Messung technisch und/oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Der nationale CO2-Preis für fossile Brennstoffe steigt zum 1. Januar 2022 von 25 auf 30 Euro/Tonne.
2.4 Neue Grenzwerte für Luftschadstoffe und neue Anforderungen an Anlagen
Bereits am 1. Dezember 2021 tritt die neue Technische Anleitung (TA) Luft in Kraft. Sie ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen und legt den Stand der Technik für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest.
Mit der Überarbeitung werden zahlreiche Grenzwerte für die Emission von Luftschadstoffen und baulichen oder betrieblichen Anforderungen an Anlagen neu aufgenommen oder verschärft. Die Verwaltungsvorschrift bindet direkt nur Behörden. Diese werden betroffene Unternehmen jedoch im Rahmen nachträglicher Anordnungen gegebenenfalls zu Anpassungen ihrer Anlagen auffordern.
2.5 Höhere Schornsteine für kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Ab dem 1. Januar 2022 müssen kleine und mittlere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie etwa Holz strengere Anforderungen an die Ableitbedingungen erfüllen. Konkret bedeutet das, dass Schornsteine meist höher gebaut werden müssen als bislang erforderlich. Dies folgt aus der Änderung des § 22 Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV).
Sie gilt für Feuerungsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet werden. Bis dahin errichtete Anlagen müssen bei wesentlichen Änderungen und/oder dem Austausch der Feuerstätte die bisherigen Regeln einhalten.
Ziel ist es, im Umfeld neu errichteter Festbrennstoff-Feuerungen – zum Beispiel Pellet-Feuerungen, Kachelöfen und Kaminöfen – die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen zu verringern. Dafür müssen die Austrittsöffnungen von Schornsteinen meist höher liegen als bisher.
3. Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht
Ab dem 1. Januar 2022 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren, die ab 2022 eingeleitet werden. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht angehoben worden und gelten bis Ende 2023. Die neuen Schwellenwerte lauten:
- Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.382.000 statt bisher EUR 5.350.000.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 215.000 statt bisher EUR 214.000.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 140.000 statt bisher EUR 139.000.
- Konzessionen (alle Bereiche): EUR 5.382.000 statt bisher EUR 5.350.000.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: EUR 431.000 statt bisher EUR 428.000.
Bei den sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen bleibt es bei der Wertgrenze von 750.000 Euro für öffentliche Auftraggeber und 1.000.000 Euro für Sektorenauftraggeber. Bei allen Schwellenwertbeträgen handelt es sich um Nettowerte ohne Umsatzsteuer.
Stand: 06.12.2021