Verordnung über Einigungsstellen UWG
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 21. Februar 1991, Nds. GVBl., S. 129
Auf Grund des § 27a Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl., S. 499), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBl. I, S. 422), wird verordnet:
§ 1 Errichtung und Geschäftsführung
Bei jeder Industrie- und Handelskammer wird für ihren Bezirk eine Einigungsstelle zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle und trägt deren Kosten.
§ 2 Aufsicht
Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle übt die Aufsicht über die Einigungsstellen aus.
§ 3 Besetzung
(1) Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen. Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen im Bereich der Industrie- und Handelskammer wohnen oder tätig sein.
(2) Die Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf die Dauer von vier Jahren.
(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt die Liste der Beisitzer und Beisitzerinnen auf und macht die Liste in ihrem Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt. Es sollen sachverständige Gewerbetreibende und in Verbraucherfragen erfahrene Personen bestellt werden. Bei der Bestellung von Gewerbetreibenden sind die Vorschläge der Handwerkskammern angemessen zu berücksichtigen. Die Beisitzer und Beisitzerinnen für Verbraucherfragen sind auf Grund von Vorschlägen der Verbraucherzentralen zu bestellen.
(4) Die Industrie- und Handelskammer widerruft die Bestellung eines Mitgliedes der Einigungsstelle, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf die Dauer von vier Jahren.
(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt die Liste der Beisitzer und Beisitzerinnen auf und macht die Liste in ihrem Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt. Es sollen sachverständige Gewerbetreibende und in Verbraucherfragen erfahrene Personen bestellt werden. Bei der Bestellung von Gewerbetreibenden sind die Vorschläge der Handwerkskammern angemessen zu berücksichtigen. Die Beisitzer und Beisitzerinnen für Verbraucherfragen sind auf Grund von Vorschlägen der Verbraucherzentralen zu bestellen.
(4) Die Industrie- und Handelskammer widerruft die Bestellung eines Mitgliedes der Einigungsstelle, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 4 Anträge
Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung fünffach unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Ablichtung einzureichen. Anträge können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.
§ 5 Einigungsverhandlung
(1) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende kann einen Schriftführer oder eine Schriftführerin zuziehen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Eine Beeidigung ist nicht zulässig.
(3) Der oder die Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Eine Beeidigung ist nicht zulässig.
(3) Der oder die Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.
§ 6 Verfahren
(1) Der oder die Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Sie kann abgekürzt werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. §§ 214, 216 Abs. 2, §§ 221, 222 und 224 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Ordnungsgelder nach § 27a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben bei der Kammer.
(3) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
(5) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten.
(6) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und, sofern hinzugezogen, auch von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.
(7) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrags sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten sinngemäß.
(2) Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Ordnungsgelder nach § 27a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben bei der Kammer.
(3) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
(5) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten.
(6) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und, sofern hinzugezogen, auch von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.
(7) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrags sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten sinngemäß.
§ 7 Entschädigung, Auslagenersatz
(1) Die Industrie- und Handelskammer kann den Vorsitzenden eine angemessene Entschädigung für jedes einzelne Verfahren gewähren. Die Mitglieder der Einigungsstelle erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.
(2) Auskunftspersonen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung setzt der oder die Vorsitzende fest, wenn die Auskunftsperson oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
(2) Auskunftspersonen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung setzt der oder die Vorsitzende fest, wenn die Auskunftsperson oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
§ 8 Erhebung von Auslagen
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Zu den Auslagen nach Satz 1 gehören auch die Entschädigung und die Auslagen nach § 7 Abs. 1. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
(2) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen.
(2) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen.
§ 9 Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 3 und Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
§ 10 Schlußvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einigungsstellen vom 16. Dezember 1958 (Nieders. GVBl. Sb. I, S. 496) außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einigungsstellen vom 16. Dezember 1958 (Nieders. GVBl. Sb. I, S. 496) außer Kraft.