Die Forschungszulage – Steuerliche Begünstigung von Forschung und Entwicklung in Unternehmen

Seit Anfang 2020 fehlt Deutschland nicht mehr auf der Karte der OECD-Länder, die über steuerliche Förderungen für Forschung und Entwicklung (FuE) verfügen. Das zugehörige Forschungszulagengesetz wurde im Dezember 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und im März 2024 im sog. Wachstumschancengesetz ausgeweitet.
Eine aktuelle Übersicht von Veranstaltungen zur Forschungszulage:

InnovationsSnack Forschungszulage: 13. Juni, 10:00 - 11:00 Uhr
Wussten Sie, dass Sie Ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeit rückwirkend steuerlich fördern lassen können? Informationen und Anmeldung zum kostenlosen Online-Seminar: hier

Die steuerliche Forschungsförderung: Do, 27. Juni, 14:00 bis 15:00 Uhr
Die Bescheinigungsstelle informiert aus erster Hand. Anmeldung: hier

1. Was wird gefördert

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Kategorien:
  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
Das Entwicklungsvorhaben muss neuartig (i. S. v. neu für das Unternehmen/nicht umfassend genutzter Stand der Technik im eigenen Wirtschaftszweig), risikobehaftet (d. h. im Ausgang ungewiss) und planbar/reproduzierbar sein.

2. Wer wird gefördert

KMU, Start-up oder Großunternehmen: Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, können grundsätzlich von der Forschungszulage profitieren.

3. Förderhöhe

Die Forschungszulage ergibt sich aus 25 % (KMU: 35 %) der Summe der förderfähigen Aufwendungen. Förderfähig sind:
  • eigenbetriebliche Arbeitslöhne der FuE-Beschäftigten.
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern: Bis zu 70 € pro Std. bei max. 40 Std. pro Woche.
  • Kosten der Auftragsforschung (davon bis zu 70 % des Entgelts). Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum haben.
  • Neu seit 2024: Sachkosten, wie im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind.
Pro Unternehmen liegt die max. Bemessungsgrundlage bei max. 10 Mio. Euro pro Jahr, das entspricht einer maximalen Zulage von 2,5 Millionen Euro (KMU: 3,5 Millionen Euro) pro Jahr.

4. Antragstellung

Die Antragstellung ist vollelektronisch möglich und erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. 
Grafik: Bescheinigungsstelle Forschungszulage, www.bescheinigung-forschungszulage.de
  1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle
    Der Antrag selbst kann vor oder während der Durchführung eines FuE-Vorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, gestellt werden. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) besteht aus einem Konsortium aus VDI, AIF und DLR und prüft das Vorhaben auf FuE-Fähigkeit – mit Bindungswirkung für das Finanzamt.

    Detaillierte Informationen zum Antrag finden Sie auf den Seiten der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.
  2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt
    In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des anspruchsberechtigten Unternehmens nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen. Dieser Antrag ist für alle begünstigen FuE-Vorhaben eines anspruchsberechtigten Unternehmens erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind.

    Bei mehrjährigen FuE-Vorhaben ist damit für jedes Wirtschaftsjahr ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag auf Forschungszulage und setzt die Forschungszulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.

    Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular auf dem Online-Portal „Mein ELSTER“, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind. Dem Antrag sind keine weiteren Belege – auch nicht die Bescheinigung der BSFZ – beizufügen. Ausführliche Antworten zur Forschungszulage bietet das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (PDF)

5. Zusätzliche Informationen

  • Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, sofern die Bedingungen der Forschungszulage erfüllt sind.
  • Sie können Ihren Antrag auf Forschungszulage auch bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen.
  • Einen Musterstundenzettel (PDF), den Sie für Ihren Stundennachweis für Ihr lokales Finanzamt verwenden können, stellt das Bundesfinanzministerium zur Verfügung.

Quellen:  Ihre Fragen beantworten das Bundesministerium der Finanzen unter dem Stichwort Forschungszuschüsse und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Stand: 30.04.2024