Brexit: Neues Handelsabkommen Schweiz-UK

Die Schweizer Zollverwaltung hat ihre Schweizer Firmen darüber unterrichtet, dass aufgrund der zum 1. September 2021 vorgesehenen Änderung der Ursprungsregeln im Handelsabkommen SCHWEIZ-UK Ursprungswaren der EU unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr präferenzschädigend angesehen werden. Bitte entnehmen Sie Details dem Brexit Zirkular der EZV in den weiteren Informationen.
Im Hinblick auf die vorgesehene Änderung der Ursprungsregeln des Handelsabkommens Schweiz-UK, mit welcher die revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens eingeführt werden, ist die Kumulation mit Vormaterialien aus der EU oder der Türkei ab dem 9. September 2021 im Sinne einer 4 SR 0.946.31 3/6 Übergangsregelung möglich, sofern diese Vormaterialien den EU- oder türkischen Ursprung basierend auf Ursprungsregeln erlangt haben, welche zu denjenigen dieses Handelsabkommens identisch sind.
Territorialer Anwendungsbereich des Handelsabkommen Schweiz-UK: Schweizerische Eidgenossenschaft (inkl. Liechtenstein), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (inklusive Gibraltar, die Kanalinseln und die Insel Man)
Fragen können an die Auskunfts-Hotline des Schweizer Zolls gestellt werden unter der Rufnummer +41 58 467 15 15.

Quelle: IHK Konstanz
08.07.2021